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Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises
Steinfurt-Coesfeld-Borken

Vom 10. Juni 2016

(KABl. 2017 S. 124)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
21. November 2020
§ 3 Abs. 2
aufgehoben
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Präambel

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken sind nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes2# der Evangelischen Kirche von Westfalen zu einer gemeinsamen Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode verteilt.
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§ 2
Finanzausgleichskasse

( 1 ) Die Einnahmen nach § 1 werden in der Finanzausgleichskasse vereinnahmt.
( 2 ) Die Kreissynode bildet einen Baufonds. Sie kann über die Rücklagenbildung nach § 6 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen und dabei sowohl die Rücklagen nach § 6 als auch den Baufonds sowie weitere Rücklagen im Wege des Vorwegabzugs speisen.
( 3 ) Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zahlungen als Vorwegabzug geleistet:
  1. Zuweisung für Leitungsaufgaben des Kirchenkreises (Superintendentur, Stabsstelle Öffentlichkeitsreferat, Gebäude) in Höhe des Bedarfs, der von der Kreissynode über den Haushaltsplan des Kirchenkreises festgesetzt wird,
  2. Zuweisung an das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken in Höhe des Bedarfs, der von der Kreissynode über den Haushaltsplan des Kirchenkreises festgesetzt wird, bzw. nach § 7 der Verbandssatzung an den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
  3. 3,5 % zur Trägerkostenfinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder,
  4. Umzugskosten für Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber nach dem Bedarf, der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt,
  5. Versicherungsprämien für Gebäude-, Inventar-, Glasbruch-, Rechtsschutz-, Elektronik-und Dienstreisekaskoversicherung nach dem Bedarf,
  6. Sachkosten (Fahrtkosten, gegebenenfalls Dienstaufwandsentschädigungen) der zusätzlich beauftragten Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer für die Erteilung von Religionsunterricht nach dem Bedarf.
( 4 ) Die Kreissynode verteilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme).
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§ 35#
Zuweisung an den Kirchenkreis

Der Kirchenkreis erhält aus der Verteilsumme 19 % für die synodalen Dienste des Kirchenkreises.
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§ 4
Zuweisung an die Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten aus der Verteilsumme 81 %. Die Verteilung an die Kirchengemeinden erfolgt auf Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder.
( 2 ) Der nach Absatz 1 errechnete Betrag je Gemeindeglied kann aufgeteilt werden:
  1. auf einen Sockelbetrag und
  2. auf einen Aufstockungsbetrag.
Der Sockelbetrag dient zur Finanzierung der Grundausstattung der Kirchengemeinden. Der Finanzausschuss kann Empfehlungen zur Verwendung des Aufstockungsbetrages geben.
( 3 ) Kirchengemeinden, die Träger von Tageseinrichtungen für Kinder sind oder die Trägerschaft an den Trägerverbund der Kindertageseinrichtungen des Kirchenkreises abgegeben haben, beteiligen sich an der Finanzierung: Sie tragen von den ungedeckten Trägerkosten bis zu 5 % der Kirchensteuerzuwendungen nach Absatz 2 Buchstabe a (Sockelbetrag).
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§ 5
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale

( 1 ) Der Bedarf der nach § 8 FAG für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen wird wie folgt gedeckt:
  1. die Kirchengemeinden zahlen die Pfarrbesoldungspauschalen für die bei ihnen eingerichteten Pfarrstellen an die Finanzausgleichskasse, die Zahlung erfolgt aus den nach § 4 zugewiesenen Mitteln und dem Saldo der ordentlichen Einnahmen und Ausgaben aus dem Pfarrvermögen,
  2. der Kirchenkreis zahlt die Pfarrbesoldungspauschalen für die bei ihm eingerichteten Pfarrstellen an die Finanzausgleichskasse, die Zahlung erfolgt aus den nach § 3 zugewiesenen Mitteln.
( 2 ) Der Kirchenkreis zahlt aus den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln die nach § 8 FAG6# für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen an die Landeskirche.
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§ 6
Gemeinsame Rücklagen

Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Kirchensteuerausgleichsrücklage,
  3. eine Substanzerhaltungsrücklage,
  4. eine Strukturanpassungsrücklage.
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§ 7
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand jeweils nach Beratung durch den kreiskirchlichen Finanzausschuss
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  2. Richtlinien für die Anwendung des § 5 Absatz 1 Buchstabe a beschließen,
  3. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
  4. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 8
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden; sie/er muss Mitglied der Kreissynode sein.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten von besonderer Bedeutung aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
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§ 9
Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können zu jeder Zeit Finanzausschussmitglieder um Unterstützung in aktuellen Finanzangelegenheiten bitten.
( 2 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 10
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand holt zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses ein und entscheidet danach über den Einspruch. Der Finanzausschuss und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. November 2009 (KABl. 2010 S. 120) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ § 3 Abs. 2 aufgehoben durch Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken vom 21. November 2020.
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6 ↑ Nr. 840.