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Satzung
der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld

Vom 17. März 2010

(KABl. 2010 S. 177)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld
15. April 2015
§ 9 Satz 2
eingefügt
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Präambel

Die Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit werden Fachausschüsse berufen für:
  1. Finanzen und Liegenschaften,
  2. Bauangelegenheiten,
  3. Tageseinrichtungen für Kinder,
  4. Fundraising.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 3 ) In die Fachausschüsse sollen Mitglieder des Presbyteriums und haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen werden. Die Fachausschüsse haben bis zu neun Mitglieder. Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder müssen Mitglied des Presbyteriums sein.
( 4 ) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden von den Mitgliedern der jeweiligen Fachausschüsse gewählt.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der bzw. dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Die Ausschüsse berichten dem Presbyterium auf Verlangen über ihre Arbeit, mindestens jedoch einmal jährlich.
Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung3# für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften

Dem Fachausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
  1. Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes, einschließlich des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  2. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung unter Berücksichtigung von § 8,
  5. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  6. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
  7. Zuständigkeit für den Arbeitsbereich des Gemeindebüros einschließlich des Vorschlages für die Personaleinstellung.
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§ 4
Fachausschuss für Bauangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorzuberaten und weiterzuentwickeln. Er ist zuständig für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Dazu gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes. An der Begehung müssen mehr als Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über:
  1. die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
  2. die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über
  1. die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
  2. die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
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§ 5
Fachausschuss für
Tageseinrichtungen für Kinder

Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. er formuliert grundsätzliche Überlegungen und Zielvorstellungen für die Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder, bringt sie in das Presbyterium ein und sorgt für ihre Umsetzung. Er entwickelt und verantwortet die Zusammenarbeit mit dem Träger der Kindertagesstätten,
  2. er führt für den Fachbereich Anstellungsgespräche in dem Arbeitskreis Personal, den die Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Bielefeld vorsieht,
  3. er schlägt bauliche Veränderungen oder Neubauten für den Fachbereich vor.
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§ 6
Fachausschuss für Fundraising

( 1 ) Der Fachausschuss berät über Strategie und Ausrichtung des Fundraisings und legt dem Presbyterium jährlich einen Plan der Spendenprojekte zur Entscheidung vor.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. er sorgt für die Planung des Fundraisings in der Kirchengemeinde, die Mitteleinwerbung, die Spenderpflege und die Transparenz der Finanzen,
  2. der Ausschuss trägt Sorge für die Koordination von Spendenprojekten,
  3. er setzt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit selbstständig die für das Fundraising bereitgestellten Mittel ein.
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§ 7
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Gemeinde geschieht in der Nachbarschaft 6 des Kirchenkreises Bielefeld. Sie wird vom Kuratorium der Nachbarschaft 6 im Rahmen der geltenden Nachbarschaftsvereinbarung und der kreiskirchlichen Satzung verantwortet.
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§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 94#, 5#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 9. Januar 2006 (KABl. 2006 S. 173) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2010.
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5 ↑ § 9 Satz 2 geändert durch Änderung der Satzung der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld vom 15. April 2015.