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Richtlinien für das Praktikum
für Studentinnen und Studenten
der Hochschule für Kirchenmusik

Vom 18. Juli 2013

(KABl. 2013 S. 129)

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Auf Grund von § 13 Absatz 2 und 31# der Studien- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor und Master Evangelische Kirchenmusik und Aufbaustudiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen (PrüfOKiMu) vom 15. Juli 2010 (KABl. 2011 S. 23) hat das Landeskirchenamt folgende Richtlinien beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Das Praktikum ist bei einer Kirchenmusikerin (Mentorin) oder einem Kirchenmusiker (Mentor), die oder der in einer A- oder B-Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) tätig ist, in einer Kirchengemeinde innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Trägerkirche der Hochschule für Kirchenmusik in Herford zu erbringen. Das Praktikum soll in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem vierten und siebten Semester durchgeführt werden.
( 2 ) Die Hochschule für Kirchenmusik in Herford (Hochschule) weist ihre Studierenden auf die Notwendigkeit des Praktikums hin. Die Studierenden suchen sich ihren Praktikumsplatz im Einvernehmen mit der Hochschule selbst.
( 3 ) Kirchengemeinden mit A- oder B-Kirchenmusikerstellen sind gehalten, Praktikumsplätze vorzusehen und das Praktikum zu fördern, unter anderem durch Hilfestellung für die Unterkunft. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung besteht nicht. Für die Finanzierung des Praktikums sind die Studierenden selbst verantwortlich.
( 4 ) Studierende, die in einer Kirchengemeinde Dienste übernommen haben, sind verpflichtet, die Vertretung für die Praktikumszeit zu regeln und die Hochschule darüber zu informieren.
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§ 2
Inhalt

( 1 ) Zweck und Ziel des Praktikums sind die Einführung in die Arbeitszweige der Kirchenmusik und die Vertiefung praxisbezogener Fähigkeiten für den kirchenmusikalischen Dienst in A- und B-Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Kirchenmusikgesetzes3#. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Im Bereich des Organistendienstes:
    • Gottesdienstliche Arbeit (einschließlich der Amtshandlungen),
    • Gelegenheit zur Erweiterung des Repertoires durch regelmäßiges Üben an den Instrumenten,
    • Gelegenheit zur Mitwirkung bei kirchenmusikalischen Veranstaltungen, gegebenenfalls auch zur selbstständigen Mitwirkung.
  2. Im Bereich des kantoralen Dienstes:
    • Gottesdienstliche Arbeit (einschließlich der Amtshandlungen),
    • Mitarbeit in den Vokal- und Instrumentalgruppen, sowohl unter Anleitung als auch selbstständig,
    • Teilnahme, Mitarbeit sowie selbstständige Tätigkeit bei Proben, Chorwochenenden, Konzerten in Gruppen der Sänger-, Bläserchöre, der Kinderchorarbeit, Instrumental- und Bandarbeit.
  3. Im Bereich der Verwaltung und Organisation:
    • Einführung in die Praxis von Planung, Finanzierung, Organisation und programmatische Gestaltung von Musik im Gottesdienst und von kirchenmusikalischen Veranstaltungen (auch in Jahreszyklen),
    • Anleitung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit,
    • Einblick in kirchenmusikalische Strukturen einer Region.
( 2 ) Die Praktikantin oder der Praktikant erstellt innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Praktikums einen Bericht. Die Mentorin oder der Mentor fertigt ein schriftliches Votum zum Praktikum. Bericht und Votum werden wechselseitig zur Kenntnis genommen (Gegenzeichnung). Es soll Gelegenheit zu mündlicher Erörterung gegeben werden.
( 3 ) Der Bericht und das Votum sind der Hochschule unverzüglich zuzuleiten, die danach eine Bescheinigung über das Praktikum ausstellt.
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§ 3
Mentorin oder Mentor

( 1 ) Die Mentorin oder der Mentor ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich. Sie oder er achtet auf eine ausgewogene Einführung und Einübung in die verschiedenen Arbeitsbereiche und macht die Praktikantin oder den Praktikanten mit allen Diensten und deren Vorbereitung vertraut, gibt ihnen Gelegenheit zur Hospitation, berät sie, führt regelmäßig Vor- und Nachgespräche über die zugewiesenen Aufgaben durch und hilft ihnen mit Anregungen zu selbstständiger Arbeit.
( 2 ) Der Praktikantin oder dem Praktikanten dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die ihren Kräften angemessen und für den Beruf förderlich sind. Zur Vorbereitung auf die Dienste ist ihnen die erforderliche Zeit zu gewähren.
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§ 4
Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am 18. Juni 2013 in Kraft und ersetzen die Richtlinien vom 11. Juli 2000 (KABl. 2000 S. 94).

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1 ↑ Nr. 620.
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2 ↑ Nr. 620.
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