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Verordnung
zu Orgeln und Glocken
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Orgel- und Glockenverordnung – OrgGloVO)

Vom 4. Dezember 2014

(KABl. 2014 S. 346)

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Auf Grund § 21 des Kirchenmusikgesetzes2# erlässt die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung:
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Abschnitt I.
Allgemeines

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§ 1
Allgemeines

Die Orgeln und Glocken in kirchlichen Gebäuden sind für den Gottesdienst und den kirchenmusikalischen Gebrauch bestimmt. Sie müssen klanglich und technisch hohen Ansprüchen genügen und sorgfältig gepflegt werden.
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§ 2
Sachverständige

( 1 ) Die Orgel- und Glockensachverständigen sind die amtlichen Sachverständigen für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen in allen Orgel- und Glockenangelegenheiten. Beratungen durch andere Personen ersetzen die Heranziehung einer oder eines Orgel- oder Glockensachverständigen nicht.
( 2 ) Die Orgel- und Glockensachverständigen wirken beratend mit bei allen Maßnahmen im Zusammenhang mit Orgeln, Glocken, Glockenstühlen und mechanischen Turmuhren. Sie überwachen die vertragsgemäße Ausführung der Arbeiten und Lieferungen und prüfen die fertiggestellten Orgeln und Glocken vor der Abnahme.
( 3 ) Die Tätigkeit der Orgel- und Glockensachverständigen zielt auf Qualität der Instrumente und die Vielfalt der Orgel- und Glockenlandschaft. Besonderes Augenmerk gilt Instrumenten, die hinsichtlich Bauart oder Klang zeittypisch, beispielhaft oder denkmalswert sind. Bei der Bewertung findet die Inventarisierung des landeskirchlichen Kunst- und Kulturgutes inhaltliche Berücksichtigung.
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§ 3
Presbyterium

( 1 ) Das Presbyterium ist verpflichtet, unter Beteiligung der oder des Orgelsachverständigen sowie der oder des Glockensachverständigen der Landeskirche die für die Pflege der Orgeln, Glocken, Glockenstühle und mechanischen Turmuhren erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Maße zu treffen. Das Presbyterium ist zur Mitwirkung bei der landeskirchlichen Bestandsaufnahme der Orgeln und Glocken verpflichtet.
( 2 ) Neubau, Anschaffung, Pflege, Instandsetzung, Veränderung, Stilllegung, Veräußerung oder Abriss der Orgeln, Glocken, Glockenstühle und mechanischen Turmuhren sowie Veränderung ihres Standortes stehen in der Verantwortung des Presbyteriums. Die örtliche Kirchenmusikerin oder der örtliche Kirchenmusiker ist einzubeziehen.
( 3 ) Bei Entwidmung von Gottesdienststätten ist unter Einbeziehung der Sachverständigen frühzeitig zu prüfen, ob die künstlerische und musikalische Bedeutung von Orgeln oder Glocken die Suche nach einem anderen Standort vorrangig in der Evangelischen Kirche von Westfalen angezeigt sein lässt.
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§ 4
Kirchenkreis

( 1 ) Sofern der Aufwand für orgelbauliche Gesamtvorhaben unter Berücksichtigung aller Bauabschnitte den Betrag von 35.000 Euro nicht übersteigt und keine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen ist, liegt die Zuständigkeit für die kirchenaufsichtliche Genehmigung beim Kreissynodalvorstand.
( 2 ) Es ist Aufgabe der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren, die Orgeln ihres Kirchenkreises regelmäßig zu begutachten und darüber einen Bericht zu verfassen. Der Bericht ist der Kirchengemeinde sowie der oder dem Orgelsachverständigen zuzuleiten.
( 3 ) Sofern der Aufwand für glockenbauliche Gesamtvorhaben unter Berücksichtigung aller Bauabschnitte den Betrag von 3.000 Euro nicht übersteigt und keine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen ist, liegt die Zuständigkeit für die kirchenaufsichtliche Genehmigung beim Kreissynodalvorstand.
( 4 ) Der Kirchenkreis beauftragt eine Person oder mehrere Personen, die Glocken regelmäßig zu begutachten und darüber einen Bericht zu verfassen. Der Bericht ist der Kirchengemeinde sowie der oder dem Glockensachverständigen zuzuleiten.
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§ 5
Landeskirchenamt

( 1 ) Für den Dienst und die Vermittlung der Orgel- und Glockensachverständigen sowie für grundsätzliche Fragen des Orgel- und Glockenwesens ist das Landeskirchenamt zuständig.
( 2 ) Die Orgel- und Glockensachverständigen werden vom Landeskirchenamt jeweils für die Dauer einer Synodalperiode berufen; Wiederberufung ist möglich. Das Landeskirchenamt kann die Orgel- und Glockensachverständigen von ihrem Amt entbinden.
( 3 ) Das Landeskirchenamt führt eine Liste der Orgel- und Glockensachverständigen und lädt die Orgel- und Glockensachverständigen zu regelmäßigen Besprechungen ein.
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§ 6
Baulastpflicht Dritter

Ist an einer Orgel oder Glockenanlage ein Dritter baulastpflichtig, sollen auf Anforderung Gutachten der oder des Sachverständigen dem Baulastpflichtigen vorgelegt werden. Über den Erfolg des Antrags unterrichtet die Kirchengemeinde das Landeskirchenamt.
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§ 7
Denkmalbehörde

( 1 ) Bei unter Denkmalschutz stehenden Orgeln und Glocken sind die auf Veränderung am gewachsenen Bestand zielenden Maßnahmen durch das Presbyterium auch mit der Denkmalbehörde abzustimmen.
( 2 ) Sind bei denkmalgeschützten Orgeln Teile zu erneuern, so sind diese nach dem Muster des Vorhandenen und in gleichem Material anzufertigen. Neue oder rekonstruierte Teile müssen auch später noch als neu identifiziert werden können. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Orgelsachverständigen und der Denkmalbehörde.
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Abschnitt II.
Orgeln

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§ 8
Orgelpflege

( 1 ) In der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre, ist die Orgel von einer Orgelbaufirma durchzusehen und, wenn erforderlich, warten und stimmen zu lassen.
( 2 ) Es soll ein Wartungsvertrag mit einer Orgelbaufirma, nach Möglichkeit mit der Erbauerfirma, abgeschlossen werden. Der Pflege- und Wartungsvertrag ist vor dem Abschluss von der zuständigen Kreiskantorin oder dem zuständigen Kreiskantor begutachten zu lassen.
( 3 ) Für jede Orgel führt die Kirchengemeinde eine Orgelakte, in der alle wesentlichen Vorgänge (Wartung, bauliche Veränderungen etc.) zu dokumentieren sind.
( 4 ) Zur Vermeidung von Schäden an der Orgel ist auf ein ausgeglichenes Raumklima zu achten. Dazu zählen langsames Aufheizen wie Abkühlen sowie Stoßlüftung nach Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen zur Vermeidung von Kondensat- und Schimmelbildung.
( 5 ) Im Übrigen gilt die Kirchenmusikverordnung.
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§ 9
Instandsetzungen

( 1 ) Kleine Instandsetzungen technischer und klanglicher Art, die das Werk weder klanglich noch technisch noch in seinem Aussehen und in seinem Pfeifenbestand verändern, können vom Presbyterium nach Anhörung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors in Auftrag gegeben werden.
( 2 ) Wenn die Instandsetzungen über die Behebung von Materialschäden oder Funktionsstörungen hinausgehen, ist die Kreiskantorin oder der Kreiskantor und die oder der Orgelsachverständige hinzuzuziehen.
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§ 10
Orgelbauliche Maßnahmen

( 1 ) Beabsichtigt eine Kirchengemeinde, eine neue Orgel zu beschaffen oder bauen zu lassen oder eine Reinigung, einen Umbau oder eine Erweiterung an einem vorhandenen Orgelwerk vorzunehmen, hat sie zu Beginn der Beratungen Kontakt mit der oder dem zuständigen Orgelsachverständigen und der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor aufzunehmen.
( 2 ) Die oder der Orgelsachverständige gibt ein Gutachten über den Zustand der vorhandenen Orgel ab; die Kirchengemeinde gewährt hierzu Akteneinsicht und gibt Auskunft. Die oder der Orgelsachverständige erarbeitet Lösungsvorschläge und ermittelt überschlägig, welche Kosten voraussichtlich zu erwarten sind. Die Planung muss dem Kirchenraum sowie den gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Aufgaben angemessen sein.
( 3 ) Bei Orgelkäufen und -bauten sowie äußerlichen Veränderungen bestehender Orgeln ist das Landeskirchenamt rechtzeitig zu beteiligen. Dies gilt insbesondere im Blick auf Größe, Standort und Gestaltung des Orgelgehäuses und -prospektes. Für die Platzierung und äußere Gestaltung der Orgel, des Orgelprospekts und seine harmonische Einfügung in den Raum ist ein frühzeitiges Zusammenwirken aller Beteiligten erforderlich.
( 4 ) Das Presbyterium hat vor Durchführung der Maßnahmen einen Finanzierungsplan zu erstellen.
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§ 11
Ausschreibung

( 1 ) Auf Grund der vorbereitenden Maßnahmen gemäß § 10 beschließt das Presbyterium über die Durchführung des Vorhabens und seine Finanzierung.
( 2 ) Auf der Grundlage des Beschlusses des Presbyteriums erstellt die oder der Orgelsachverständige ein Leistungsverzeichnis. Auf Grund dieses Leistungsverzeichnisses werden mehrere geeignete Orgelbaufirmen durch das Presbyterium um Abgabe von Angeboten gebeten.
( 3 ) Sofern nach der Kostenschätzung der oder des Orgelsachverständigen der Aufwand für das Gesamtvorhaben (alle Bauabschnitte zusammen) 5.000 Euro nicht übersteigt, kann von der Einholung mehrerer Angebote abgesehen werden. Bei Maßnahmen, deren Gesamtvolumen 35.000 Euro nicht übersteigt, kann die Zahl der eingeholten Angebote auf zwei beschränkt werden. Wird dieses Gesamtvolumen gemäß Kostenschätzung der oder des Orgelsachverständigen überschritten, so sind drei Angebote geeigneter Orgelbaufirmen durch das Presbyterium einzuholen. In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung der oder des Orgelsachverständigen auf die Einholung von Konkurrenzangeboten verzichtet werden.
( 4 ) Ziel der Ausschreibung ist es, vergleichbare Angebote auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses zu erhalten. Nicht vergleichbare Angebote sind zurückzuweisen.
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§ 12
Entscheidung

( 1 ) Die Kirchengemeinde übermittelt die eingegangenen Angebote der oder dem Orgelsachverständigen zur gutachtlichen Stellungnahme. Sie holt zu Fragen des Aufstellungsortes und der Prospektgestaltung rechtzeitig ein baufachliches Votum des Landeskirchenamtes ein.
( 2 ) Das Presbyterium beschließt auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme der oder des Orgelsachverständigen und gegebenenfalls des baufachlichen Votums des Landeskirchenamtes über die Erteilung des Zuschlages. Bei der Entscheidung über den Zuschlag sind neben dem Preis qualitative Aspekte angemessen zu berücksichtigen. Letztere sind von der oder dem Orgelsachverständigen in der gutachtlichen Stellungnahme und gegebenenfalls in dem baufachlichen Votum des Landeskirchenamtes vorrangig darzustellen.
( 3 ) Das Presbyterium beschließt zugleich über die endgültige Deckung des Gesamtaufwandes einschließlich der Nebenkosten.
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§ 13
Genehmigung

( 1 ) Der Beschluss des Presbyteriums bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Beschluss über die Anschaffung der Orgel, die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch zweifach),
  2. Angebot der Lieferfirma mit genauer Werkbeschreibung,
  3. das Gutachten der oder des landeskirchlichen Sachverständigen,
  4. Grundriss des Aufstellungsraumes mit Angabe des Standortes der Orgel, Grundriss und Ansichten des Orgelgehäuses.
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§ 14
Orgelbauvertrag

( 1 ) Das Presbyterium schließt den Orgelbauvertrag mit der Orgelbaufirma nach Erteilung der landeskirchlichen Genehmigung ab. Der Orgelbauvertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung auch vor Erteilung der Genehmigung abgeschlossen werden. Vertragsmuster, Leistungsverzeichnis sowie besondere Vertragsbedingungen können in einer Durchführungsbestimmung festgelegt werden.
( 2 ) Sofern Abschlagszahlungen überhaupt vereinbart werden, sollen diese nur entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt und unter Berücksichtigung eines Sicherungseinbehalts von mindestens 10 % der Gesamtvergütung, der erst nach vollständiger Fertigstellung und Behebung etwaiger bei der Abnahme festgestellter Mängel auszuzahlen ist, geschehen.
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§ 15
Abnahme

( 1 ) Nach Fertigstellung der Arbeiten, bei Neubauten möglichst binnen vier Wochen, nimmt die oder der Orgelsachverständige im Beisein von Vertretern der Orgelbaufirma und der Kirchengemeinde eine Abnahmeprüfung des Orgelwerks vor.
( 2 ) Die oder der Orgelsachverständige erstellt ein schriftliches Abnahmegutachten. Die Abnahme erfolgt durch die Kirchengemeinde. Eine Kopie des Abnahmegutachtens sendet die Kirchengemeinde an das Landeskirchenamt.
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§ 16
Digitale Orgel

Digitale Orgeln sind Orgeln im Sinne dieser Ordnung. Statt des in § 4 Absatz 1 genannten Wertes gilt der Wert von 5.000 Euro.
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Abschnitt III.
Glocken

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§ 17
Wartung

( 1 ) In der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre, sind Glocken und Glockenstuhl von einem Fachbetrieb durchzusehen und, wenn erforderlich, warten zu lassen.
( 2 ) Es soll ein Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb abgeschlossen werden. Der Pflege- und Wartungsvertrag ist vor dem Abschluss von der zuständigen kreiskirchlichen Bausachbearbeiterin oder dem zuständigen kreiskirchlichen Bausachbearbeiter begutachten zu lassen. Vertragsmuster können in einer Durchführungsbestimmung festgelegt werden.
( 3 ) Für jede Glockenanlage und Turmuhr führt die Kirchengemeinde eine Akte als Teil der Bauakte, in der alle wesentlichen Vorgänge (Wartung, bauliche Veränderungen etc.) zu dokumentieren sind.
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§ 18
Instandsetzungen

( 1 ) Kleine Instandsetzungen, die den Glockenstuhl weder technisch noch die Glocken klanglich oder technisch verändern, können vom Presbyterium in Auftrag gegeben werden, sofern sie den in § 4 Absatz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.
( 2 ) Wenn die Instandsetzungen über die Behebung von Materialschäden oder Funktionsstörungen hinausgehen und Maßnahmen mit klanglichen oder technischen Auswirkungen beinhalten, ist die oder der Glockensachverständige hinzuzuziehen.
( 3 ) Historische, denkmalgeschützte Glocken werden nicht nachgestimmt.
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§ 19
Bauliche Maßnahmen

( 1 ) Beabsichtigt eine Kirchengemeinde, einen neuen Glockenstuhl oder eine neue Glocke zu beschaffen oder erstellen zu lassen oder eine Instandsetzung oder eine Erweiterung am vorhandenen Bestand vorzunehmen, hat sie zu Beginn der Beratungen Kontakt mit der oder dem zuständigen Glockensachverständigen aufzunehmen.
( 2 ) Die oder der Glockensachverständige gibt ein Gutachten über den Zustand der vorhandenen Anlage ab; die Kirchengemeinde gewährt hierzu Akteneinsicht und gibt Auskunft. Die oder der Glockensachverständige erarbeitet Lösungsvorschläge und ermittelt überschlägig, welche Kosten voraussichtlich zu erwarten sind. Sie oder er macht Vorschläge über die Tonzusammenstellung eines neuen Geläutes und bei der Ergänzung eines Geläutes. Die Planung muss der baulichen Situation sowie den Aufgaben angemessen sein.
( 3 ) Bei Errichtung oder äußerlichen Veränderungen von Glockentürmen oder -trägern ist rechtzeitig ein baufachliches Votum des Landeskirchenamtes einzuholen. Vor Veränderungen, die Einfluss auf die Statik und Dynamik des Trägergebäudes haben können, ist das Gutachten einer Statikerin oder eines Statikers einzuholen. Aus dem statischen Gutachten muss sich ergeben, dass die Schub- und Druckkräfte auf die Glockenstühle und auf das Mauerwerk des Trägergebäudes ohne Bedenken übertragen werden können und alle baudynamischen Belange beachtet werden. Die Maßnahmen sind kirchenaufsichtlich zu genehmigen.
( 4 ) Glockenstühle sind aus Holz zu fertigen, i. d. R. in rein zimmermannsmäßigem Abbund ohne Verwendung stählerner Verbindungsmittel. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Glockensachverständigen.
( 5 ) Das Presbyterium hat vor Durchführung der Maßnahmen einen Finanzierungsplan zu erstellen.
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§ 20
Ausschreibung

( 1 ) Auf Grund der vorbereitenden Maßnahmen gemäß § 18 beschließt das Presbyterium über die Durchführung des Vorhabens und seine Finanzierung.
( 2 ) Auf der Grundlage des Beschlusses des Presbyteriums erstellt die oder der Glockensachverständige ein Leistungsverzeichnis. Auf Grund dieses Leistungsverzeichnisses sollen mehrere geeignete Fachfirmen durch das Presbyterium um Abgabe von Angeboten gebeten werden.
( 3 ) Sofern nach der Kostenschätzung der oder des Glockensachverständigen der Aufwand für das Gesamtvorhaben (alle Bauabschnitte zusammen) 5.000 Euro nicht übersteigt, kann von der Einholung mehrerer Angebote abgesehen werden. Bei Maßnahmen, deren Gesamtvolumen 35.000 Euro nicht übersteigt, kann die Zahl der eingeholten Angebote auf zwei beschränkt werden. Wird dieses Gesamtvolumen gemäß Kostenschätzung der oder des Glockensachverständigen überschritten, so sind drei Angebote geeigneter Fachfirmen durch das Presbyterium einzuholen. In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung der oder des Glockensachverständigen auf die Einholung von Konkurrenzangeboten verzichtet werden.
( 4 ) Ziel der Ausschreibung ist es, vergleichbare Angebote auf Grundlage des Leistungsverzeichnisses zu erhalten. Nicht vergleichbare Angebote sind zurückzuweisen.
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§ 21
Entscheidung

( 1 ) Die Kirchengemeinde übermittelt die eingegangenen Angebote der oder dem Glockensachverständigen zur gutachtlichen Stellungnahme. Sie holt zu baufachlichen Fragen rechtzeitig ein baufachliches Votum des Landeskirchenamtes ein.
( 2 ) Das Presbyterium beschließt auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme der oder des Glockensachverständigen und gegebenenfalls des baufachlichen Votums des Landeskirchenamtes über die Erteilung des Zuschlages. Bei der Entscheidung über den Zuschlag sind neben dem Preis qualitative und künstlerische Aspekte angemessen zu berücksichtigen. Letztere sind von der oder dem Glockensachverständigen in der gutachtlichen Stellungnahme und gegebenenfalls in dem baufachlichen Votum des Landeskirchenamtes vorrangig darzustellen.
( 3 ) Das Presbyterium beschließt zugleich über die endgültige Deckung des Gesamtaufwandes einschließlich der Nebenkosten.
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§ 22
Genehmigung

( 1 ) Der Beschluss des Presbyteriums bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Beschluss über die Anschaffung der Glocke, die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch zweifach),
  2. Angebot der Lieferfirma mit genauer Werkbeschreibung,
  3. das Gutachten der oder des landeskirchlichen Sachverständigen.
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§ 23
Glocken- oder Läuteanlagenvertrag

( 1 ) Das Presbyterium schließt den Glocken- oder Läuteanlagenvertrag mit der Lieferfirma nach Erteilung der landeskirchlichen Genehmigung ab. Der Glocken- oder Läuteanlagenvertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung auch vor Erteilung der Genehmigung abgeschlossen werden. Vertragsmuster, Leistungsverzeichnis sowie besondere Vertragsbedingungen können in einer Durchführungsbestimmung festgelegt werden.
( 2 ) Sofern Abschlagszahlungen überhaupt vereinbart werden, sollen diese nur entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt und unter Berücksichtigung eines Sicherungseinbehalts von mindestens 10 % der Gesamtvergütung, der erst nach vollständiger Fertigstellung und Behebung etwaiger bei der Abnahme festgestellter Mängel auszuzahlen ist, geschehen.
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§ 24
Werkprüfung von Glocken

Neu gegossene Glocken dürfen nicht ausgeliefert und montiert werden, bevor sie von der oder dem Glockensachverständigen auf Teiltonaufbau, Resonanz und Optik überprüft worden sind. Über diese Werkprüfung ist ein gesondertes Gutachten zu erstellen.
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§ 25
Montage

Montagearbeiten am Geläute sind von einer Glockenfachfirma umfassend und vollverantwortlich durchzuführen. Dies gilt im besonderen Maße für das Aufziehen und Aufhängen der Glocken in einem Kirchturm.
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§ 26
Abnahme

( 1 ) Nach Fertigstellung der Arbeiten, bei Neubauten möglichst binnen vier Wochen, nimmt die oder der Glockensachverständige im Beisein von Vertretern der Lieferfirma und der Kirchengemeinde eine Abnahmeprüfung der Anlage vor.
( 2 ) Die oder der Glockensachverständige erstellt ein schriftliches Abnahmegutachten. Die Abnahme erfolgt durch die Kirchengemeinde. Eine Kopie des Abnahmegutachtens sendet die Kirchengemeinde an das Landeskirchenamt.
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§ 27
Elektroakustische Geläute

Die Anbringung eines elektroakustischen Glockengeläutes zu kirchlichen Zwecken ist untersagt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 28
Läuteordnung

Bei der Erstellung oder Veränderung der Läuteordnung ist eine Glockensachverständige oder ein Glockensachverständiger zur Beratung hinzuzuziehen.
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Abschnitt IV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 29
Schluss- und Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Für Anstaltskirchengemeinden und Kirchenkreise gilt diese Verordnung entsprechend.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann die zur Durchführung dieser Rechtsverordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen.
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§ 30
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien für den Orgelbau und die Orgelpflege“ vom 4. Oktober 1963 (KABl. 1963 S. 165) und die Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 16. Februar 1978 „Wartung von Glockenanlagen mit Armaturen und/oder elektrischen Läutemaschinen“ (KABl. 1978 S. 56) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Verordnung.
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2 ↑ Nr. 620.