.

Satzung der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) für ihre Gemeindevertretung

23. November 1977

(KABl. 1978 S. 42)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) für ihre Gemeindevertretung
27. Oktober 2020
Eingangsformel Satz 2
geändert
Eingangsformel Satz 3
angefügt
§ 1 Abs. 1 Satz 1
eingefügt
§ 1 Abs. 1 bish. Satz 1-4
neu nummeriert
§ 1 Abs. 1 Satz 2
geändert
§ 1 Abs. 1 Satz 5
geändert
§ 1 Abs. 2
geändert
§ 2 Abs. 1 Buchst. a
neu gefasst
§ 2 Abs. 1 Buchst. b
neu gefasst
§ 2 Abs. 1 Buchst. c
geändert
§ 2 Abs. 2
geändert
§ 2 Abs. 3 Satz 1
geändert
§ 2 Abs. 3 Satz 2
geändert
§ 3 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 3 Abs. 1 Satz 5
geändert
§ 3 Abs. 2
geändert
§ 4 Satz 2
aufgehoben
§ 4 Abs. 2
angefügt
§ 5
angefügt

Inhaltsübersicht1#

Die mit Urkunde vom 4./22. Februar 1892 gegründete Anstaltsgemeinde Bethel wurde nach der Urkunde der Evangelischen Kirche von Westfalen über die Errichtung der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) und über die Errichtung zweier Pfarrstellen vom 25. November 1954 (KABl. 1955 S. 16 ff.) innerhalb der dort angegebenen räumlichen Grenzen als Anstaltskirchengemeinde errichtet.
Gem. §§ 12 Abs. 1, 6 und 7 des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1973 (KABl. S. 177 f.) haben die Vorstände der v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, Sarepta und Nazareth (Vereinigte Vorstände) am 6. September 1977 eine Satzung für die Gemeindevertretung beschlossen.2#
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2020 hat der Vorstand der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel (Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta und Stiftung Nazareth) die nachfolgende Fassung der Satzung beschlossen:3#
####

§ 14#

( 1 ) Die Anstaltskirchengemeinde führt den Namen ‚Ev. Anstaltskirchengemeinde Bethel (Zionsgemeinde)‘. Zur Erfüllung ihres gottesdienstlichen und diakonischen Auftrages wird eine Gemeindevertretung gebildet. Sie hat den Auftrag, alle Aufgaben wahrzunehmen, die gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen dem Presbyterium einer Gemeinde zustehen. Ausgenommen sind die Aufgaben, die nach dem Kirchengesetz über die Anstaltskirchengemeinden zur Zuständigkeit des Anstaltsvorstandes gehören. Insbesondere werden der Gemeindevertretung die Aufgaben der KO nach Artikel 565# und Artikel 576#, ausgenommen Buchstaben a, o, q und r übertragen.
( 2 ) Die Gemeindevertretung wirkt bei der Berufung der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer im Rahmen des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1973 (KABl. S. 177) und von ordinierten Geistlichen durch den Vorstand der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel (Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta und Stiftung Nazareth) mit.
#

§ 27#

( 1 ) Der Gemeindevertretung gehören an:
  1. die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel (Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta, Stiftung Nazareth),
  2. bis zu drei weitere für die Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta und Stiftung Nazareth vom Vorstand der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel (Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta und Stiftung Nazareth) aus seiner Mitte benannte Mitglieder,
  3. die zur Wahrnehmung des Gemeindedienstes berufenen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer,
  4. 12 weitere Gemeindeglieder.
( 2 ) Für die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder gem. Abs. 1 Buchst, d) gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes betreffend die Übertragung des Amtes der Presbyterinnen und Presbyter in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Kirchenwahlgesetz – KWG8#) entsprechend.
( 3 ) Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel (Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta und Stiftung Nazareth) führt den Vorsitz in der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung wählt mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte eine Stellvertretung; ihre Amtsdauer entspricht der Amtsdauer der Mitglieder gem. Abs. 1 Buchst, d).
#

§ 39#

( 1 ) Die Gemeindevertretung soll von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden in der Regel einmal im Monat einberufen werden. Sie muss mindestens einmal vierteljährlich sowie dann einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Einladung geschieht in der Regel schriftlich; dabei sind die Hauptgegenstände der Verhandlung anzugeben. Zwischen Einladung und Sitzung soll mindestens eine Frist von 7 Kalendertagen liegen. In dringenden Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende ohne Einhaltung der Frist einladen.
( 2 ) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des ordnungsmäßigen Bestandes ihrer Mitglieder, darunter ein Vorstandsmitglied der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel (Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta, Stiftung Nazareth), anwesend ist.
#

§ 410#

( 1 ) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1973 (KABl. S. 177) und in entsprechender Anwendung der Kirchenordnung die für Presbyterien geltenden Vorschriften.
( 2 ) Die Rechnungslegung sowie das Rechnungsprüfungs- und Entlastungsverfahren erfolgen gemäß den Bestimmungen in den Satzungen der Stiftung Bethel, Stiftung Sarepta und Stiftung Nazareth.
#

§ 511#

Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
#
2 ↑ Eingangsformel Satz 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) für ihre Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2020.
#
3 ↑ Eingangsformel Satz 3 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) für ihre Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2020.
#
4 ↑ §1 Abs. 1 Satz 1eingefügt, bish. Sätze 1-4 neu nummeriert, Satz 2 und 5 geändert sowie Abs. 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) für ihre Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2020.
#
5 ↑ Nr. 1.
#
6 ↑ Nr. 1.
#
7 ↑ § 2 Abs. 1 Buchst. a und b neu gefasst, Buchst. c geändert, Abs. 2 geändert sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) für ihre Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2020.
#
8 ↑ Nr. 50.
#
9 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 1 und 5 sowie Abs. 2 geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) für ihre Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2020.
#
10 ↑ § 4 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben und Abs. 2 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) für ihre Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2020.
#
11 ↑ § 5 angefügt durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Anstaltskirchengemeinde Bethel bei Bielefeld (Zionsgemeinde) für ihre Gemeindevertretung vom 27. Oktober 2020.