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Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Schulen
mit sonderpädagogischer Förderung
der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe (RWL)

Vom 11. Oktober 2011

(KABl. 2012 S. 64)

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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Der Fachverband führt den Namen: Evangelischer Fachverband für Schulen mit sonderpädagogischer Förderung der Diakonie RWL.
( 2 ) Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein.
( 3 ) Der Fachverband hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort der Geschäftsführung.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Evangelische Fachverband für Schulen mit sonderpädagogischer Förderung der Diakonie RWL ist ein Zusammenschluss der Mitglieder der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. (DW.EKiR), der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. (DW.EKvW) und der Lippischen Landeskirche e. V. (DW.LLK), die Träger von Schulen mit sonderpädagogischer Förderung sind. Der Fachverband arbeitet im Einvernehmen mit dem Diakonie RWL e. V., der die Spitzenverbände der drei Landeskirchen seinerseits auf diesem Fachgebiet unterstützt und berät.
( 2 ) Er stellt ein Forum dar und dient der wechselseitigen Beratung, Förderung und Unterstützung in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen.
Kernaufgaben des Fachverbandes sind die Erarbeitung von fachpolitischen Positionen und die fachliche Weiterentwicklung, Beratung und Förderung seiner Mitglieder.
Dies geschieht durch
  1. Entwicklung und Erarbeitung von fachlichen und fachpolitischen Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen,
  2. Veröffentlichung fachpolitischer Positionen,
  3. Beratung, Begleitung und Information der Mitglieder in fachlichen Fragen,
  4. Beratung und Information zum Schulrecht NRW und zur Ersatzschulfinanzierung in Nordrhein-Westfalen,
  5. Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mitglieder,
  6. Organisation von Kommunikation und Vernetzung der Mitglieder untereinander,
  7. handlungsfeldübergreifende Vernetzung und Kooperationen im Bereich des Vereins Diakonie RWL e. V., des Bundes und des Landes.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe, die Träger von als Ersatzschulen geführten Schulen mit sonderpädagogischer Förderung sind.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. mit Beendigung der Mitgliedschaft in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen oder Lippe,
  2. sofern keine Schule mit sonderpädagogischer Förderung von dem jeweiligen Mitglied im Verbandsgebiet weiter unterhalten wird.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
( 2 ) Die Organe können Fachausschüsse berufen und Sachverständige nach Bedarf zu ihrer Beratung hinzuziehen.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung für jede von ihm getragene Schule eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen auf Vertreter anderer Träger sind zulässig.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel zweimal jährlich, mindestens aber jährlich statt. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe eines Grundes verlangt. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
( 3 ) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte vertreten sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.
( 4 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Arbeit des Fachverbandes für Schulen mit sonderpädagogischer Förderung,
  2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
  1. zwei der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt,
  2. eine Person wird vom Vorstand des Diakonie RWL e. V. benannt.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet worden ist. Scheidet ein unter a) genanntes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung an ihre oder seine Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. Scheidet das unter b) genannte Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied vom Vorstand des Diakonie RWL e. V. benannt.
( 2 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung.
( 3 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Von den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
( 5 ) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, angehören. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung des Vorstandes des Diakonie RWL e. V. ist dazu erforderlich.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 genannten Aufgaben erfüllt werden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes,
  2. Berufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonie RWL e. V.,
  3. Aufsicht über die Geschäftsführung,
  4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel von einer zuständigen Referentin oder einem zuständigen Referenten des Diakonie RWL e. V. ausgeübt.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und ist zur Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verpflichtet.
( 3 ) Aufgabe der Geschäftsführung ist weiterhin, die notwendige Koordination zwischen dem Vorstand des Diakonie RWL e. V. und dem Fachverband sicherzustellen und beide Gremien über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Eine Satzungsänderung kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte. In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland und Westfalen-Lippe und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. § 2 Absatz 2 der Satzung des Diakonie RWL e. V. bleibt unberührt.
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§ 12
Auflösung des Fachverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte. In der Einladung muss ausdrücklich die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. § 2 Absatz 2 der Satzung des Diakonie RWL e. V.2# bleibt unberührt.
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§ 133#
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Schwerte am 16. April 2010 beschlossen. Sie tritt in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 11. Oktober 2011 mit Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 303.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. März 2012.