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Bosfelder Abkommen

Vom 23. November 1949

geändert durch Vereinbarung vom 24. März 1970
(nicht verkündet)

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Bei der Besetzung der Patronatspfarrstellen wird in folgender Weise verfahren:
( 1 ) Nach dem das Landeskirchenamt die Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben hat und im Kirchlichen Amtsblatt mit dem Bemerken ausgeschrieben hat, dass es sich um eine Patronatspfarrstelle handelt, nimmt das Presbyterium die Bewerbungen entgegen.
( 2 ) Das Presbyterium teilt dem Patron alle Bewerbungen mit. Der Patron kann seinerseits dem Presbyterium weitere Bewerber vorschlagen. Das Landeskirchenamt befindet über die Zulassung der Bewerbungen.
( 3 ) Nach der Zulassung der Bewerber durch das Landeskirchenamt beschließt das Presbyterium über die Einladung der Bewerber zur Probepredigt und Katechese. Die Einladung erfolgt im Zusammenwirken von Presbyterium und Patron. Die Wahl des Pfarrers geschieht durch das Presbyterium.
( 4 ) Hat das Presbyterium innerhalb von sechs Monaten nach Ausschreibung der Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt die Wahl nicht vorgenommen, so kann das Landeskirchenamt von seinem Vorschlagsrecht gemäß § 20 des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen1# im Benehmen mit dem Patron Gebrauch machen.
( 5 ) Die Berufungsurkunde wird wie bisher durch den Patron ausgefertigt.
I.D. Fürstin zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg
S.D. Fürst zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein
S.D. Fürst zu Bentheim-Steinheim
S.D. Fürst zu Bentheim-Tecklenburg-Rheda
Präses D. Thimme

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Es gilt jetzt das Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 20. November 2019 (KABl. 2020 I Nr. 19, S. 18) Nr. 35. § 15 enthält eine Regelung zu Patronatspfarrstellen.