.

Empfehlung
zur Gründung lokaler Arbeitsgemeinschaften
christlicher Kirchen

Vom 14. Oktober 1976

(KABl. 1977 S. 37)

Die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Nordrhein-Westfalen hat am 28. September 1976 eine „Empfehlung zur Gründung lokaler Arbeitsgemeinschaften christlicher Kirchen“ verabschiedet, die am 14. Oktober 1976 von der Kirchenleitung entgegengenommen worden ist:
#

I. Wesen und Bedeutung

„Arbeitsgemeinschaften christlicher Kirchen“ sind Gremien, in denen sich Kirchen und kirchliche Gemeinschaften auf lokaler und regionaler Ebene zusammenfinden.
Als Organe der ökumenischen Bewegung dienen die Arbeitsgemeinschaften in umfassender Weise der Wahrnehmung der gemeinsamen christlichen Verantwortung. Sie geben Zeugnis von der schon zwischen den Kirchen bestehenden Einheit und zielen hin auf das kontinuierliche Wachstum und die Vervollkommnung kirchlicher Einheit. Wie schon in der Vergangenheit erweisen sich die Arbeitsgemeinschaften als vorzügliche Werkzeuge für die ökumenische Zusammenarbeit.1#
Den Forderungen vonseiten des Weltkirchenrates und den Empfehlungen des römischen Sekretariats für die Einheit der Christen und der Synode der deutschen Bistümer entsprechend2#, gilt es, die Möglichkeiten und Wege zu prüfen, wie in unserem Lande die Bildung von lokalen Arbeitsgemeinschaften der Kirchen gefördert werden kann.
Als Zielsetzung und damit als Leitlinie für langfristige Bemühungen der Kirchen sollte gelten: Im Bereich der Arbeitsgemeinschaften christlicher Kirchen in NRW nehmen sich die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften durch ein Netz von lokalen Arbeitsgemeinschaften gegenseitig und kontinuierlich in ökumenische Pflicht.
#

II. Praktische Leitlinien für die Gründung von lokalen Arbeitsgemeinschaften

  1. Da die Arbeitsgemeinschaften laut Definition multikonfessionelle Gremien sind (mindestens drei Konfessionen), erweist sich die Umschreibung ihres Zuständigkeitsbereichs zunächst abhängig von dem Vorhandensein mehrerer konfessioneller Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften. Die Größe eines durch einen lokalen Rat abzudeckenden Territoriums hat sich also nach der örtlichen Präsenz verschiedener Konfessionen auszurichten.
  2. Die Mittel- und Großstädte in unserem Lande weisen in der Regel eine konfessionelle Vielfalt auf, die die Gründung von Arbeitsgemeinschaften auf der Ebene solcher kommunaler Körperschaften erlaubt und nahe legt. Keine Großstadt in NRW erscheint derart unüberschaubar, dass auf ihrem Gebiet mehrere lokale Arbeitsgemeinschaften begründet werden müssten.
  3. Bei Kleinstädten und ländlichen Gebieten muss an den konkreten Gegebenheiten geprüft werden ob sich, aufgrund der konfessionellen Struktur die Bildung einer lokalen Arbeitsgemeinschaft ermöglichen lässt, und zwar nach Möglichkeit auf der Ebene von einzelnen oder mehreren Dekanaten/Kirchenkreise.3#
  4. Bei der Bildung aller lokalen Gremien ist darauf zu achten, dass ihre Organisationsebene möglichst abgestimmt ist mit den kommunalen/politischen Verwaltungseinheiten, da eine solche Zuordnung die Arbeit der Gremien erheblich erleichtert.
  5. In den ökumenischen Gremien sollen alle Mitglieder angemessen vertreten sein.
  6. Die Aufgabenstellungen der lokalen Arbeitsgemeinschaften müssen den jeweiligen konkreten Umständen gerecht werden. Ihre spezifische Funktionen variieren je nach den Möglichkeiten und den Bedürfnissen auf jeder Ebene (s. Anregungen im o. g. römischen Dokument).
  7. Initiativen zur Gründung können ausgehen von den örtlichen ökumenischen Arbeitskreisen und Gruppen, den Pfarrgemeinderäten, Presbyterien und Seelsorgern. Die Gründung selbst erfolgt durch die zuständigen kirchlichen Stellen.
  8. Bei der Bildung von lokalen Arbeitsgemeinschaften sind Hilfestellungen zu erwarten vonseiten der regionalen Arbeitsgemeinschaft, von der Okumenischen Centrale sowie von den Ökumene- bzw. Catholica-Referenten der Bistümer und Landeskirchen.

#
1 ↑ Die Weltkirchenkonferenz in Neu-Delhi forderte die Realisierung der kirchlichen Einheit in sichtbarer Gestalt, „indem alle an jedem Ort, die in Jesus Christus getauft sind und ihn als den Herm und Heiland bekennen, durch den Heiligen Geist in eine völlig verpflichtete Gemeinschaft geführt werden …“. Die Weltkirchenkonferenz von Uppsala forderte die Einheit der Christen „an allen Orten“.
#
2 ↑ Vgl. u. a. die Dokumente- „Die ökumenische Zusammenarbeit auf regionaler, nationaler und örtlicher Ebene“ (Rom, 22. Februar 1975) und „Pastorale Zusammenarbeit der Kirchen im Dienst an der christlichen Einheit“ (Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, November 1974).
#
3 ↑ In Gebieten, wo fast ausschließlich die Evangelische und Katholische Kirche präsent sind, empfehlen sich andere Formen von ökumenischen Organen (z. B. Kommissionen, Ausschüsse, Konferenzen). Die bilaterale Zusammenarbeit muss jedoch stets offen sein für die Anliegen der multilateralen Ökumene.