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Vereinbarung
über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 2. Juli 1962

(KABl 1962 S. 168)

Das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten
einerseits,
und
die Evangelische Kirche im Rheinland,
die Evangelische Kirche von Westfalen und
die Lippische Landeskirche,
vertreten durch ihre Kirchenleitungen
andererseits,
schließen folgende Vereinbarung:
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Artikel 1

( 1 ) Das Land Nordrhein-Westfalen gewährleistet den Landeskirchen auch weiterhin die Ausübung ihrer Seelsorge bei der Polizei (Polizeiseelsorge).
( 2 ) Die Landeskirchen berufen für die evangelische Polizeiseelsorge Pfarrer im Haupt- und Nebenamt (Polizeiseelsorger). Diese üben ihr Amt im Auftrag und unter Aufsicht der Landeskirchen aus.
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Artikel 2

( 1 ) Die Polizeiseelsorge dient als Teil der kirchlichen Arbeit allen evangelischen Polizeivollzugsbeamten.
( 2 ) Sie wendet sich vornehmlich an die in den Polizeischulen und der Bereitschaftspolizei geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten, sie soll sich aber auch der Beamten des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes annehmen, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.
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Artikel 3

( 1 ) Aufgabe der Polizeiseelsorger ist die Verkündigung und Lehre des Wortes Gottes, die Verwaltung der Sakramente und die seelsorgerliche Betreuung der Polizeivollzugsbeamten.
( 2 ) Die freie Entscheidung des einzelnen Polizeivollzugsbeamten bleibt gewahrt.
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Artikel 4

( 1 ) Die Polizeiseelsorger verwalten, ein kirchliches Amt.
( 2 ) In Ausübung von Lehre und Seelsorge sind die Polizeiseelsorger an staatliche Weisungen nicht gebunden, sondern ausschließlich ihrer Kirchenleitung verantwortlich.
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Artikel 5

Die Tätigkeit der Polizeiseelsorger wird vom Lande Nordrhein-Westfalen durch Bereitstellung der erforderlichen äußeren Hilfsmittel ermöglicht und auch sonst in jeder Weise unterstützt; insbesondere sind den Polizeiseelsorgern die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
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Artikel 6

Unter Einhaltung der für eine dienstliche Verwendung von Kraftfahrzeugen bestehenden Bestimmungen stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Polizeiseelsorgern zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstkraftwagen zur Verfügung.
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Artikel 7

( 1 ) Für die geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten ist in der Regel 14tätig, mindestens jedoch monatlich eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die Erörterung religiöser Lebensfragen mit dem Polizeiseelsorger zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Außerdem ist den geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten während der Dienstzeit Gelegenheit zu persönlichen Aussprachen mit dem Polizeiseelsorger sowie mindestens einmal im Monat zur Teilnahme am Gottesdienst zu geben.
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Artikel 8

In den Polizeischulen und der Bereitschaftspolizei soll bei besonderen Anlässen, insbesondere vor kirchlichen Feiertagen, bei Beginn und Ende von Lehrgängen, Ausbildungsabschnitten u. ä. die Abhaltung eines Gottesdienstes für die evangelischen Polizeivollzugsbeamten innerhalb der Dienstzeit vorgesehen werden.
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Artikel 9

( 1 ) Auch den Beamten des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes ist während des Dienstes Gelegenheit zur Erörterung religiöser Lebensfragen mit den Polizeiseelsorgern zu gewähren.
( 2 ) Ort und Zeitpunkt der Aussprachestunden sind allen Polizeivollzugsbeamten rechtzeitig bekannt zu geben.
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Artikel 10

Den Polizeivollzugsbeamten ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, an Sonn- und Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen und sich auch sonst am kirchlichen Leben zu beteiligen.
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Artikel 11

Für die Teilnahme an Rüsttagen, Rüstzeiten, Werkwochen und sonstigen kirchlichen Tagungen kann jedem Polizeivollzugsbeamten einmal im Jahr Dienstbefreiung bis zu sechs Tagen unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
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Artikel 12

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den Landeskirchen für die Wahrnehmung der Polizeiseelsorge nach Maßgabe des Haushaltsplanes einen jährlichen Pauschalbetrag zur Verfügung.
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Artikel 13

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft1#.

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1 ↑ Die Vereinbarung ist am 2. Juli 1962 unterzeichnet worden.