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Kirchengesetz
betreffend Verpachtung von Grundbesitz der
Kirchengemeinden

Vom 4. Mai 1927

(KGVBl. 1927 S. 239)1#

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Auszug

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§ 1

Die Verpachtung von Grundbesitz der Kirchengemeinden, auch soweit er der Verwaltung und Nutznießung von Stelleninhabern unterliegt, bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums, das den Kreissynodalvorstand vorher gutachtlich zu hören hat2#.
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§ 2

Versagt das Konsistorium die Genehmigung, so kann es den Kreissynodalvorstand beauftragen, die Verpachtung namens der Kirchengemeinde oder des Stelleninhabers vorzunehmen. Vor Abschluss des Vertrages ist der Gemeindekirchenrat (Presbyterium) oder der Stelleninhaber zu hören.
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§ 3

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden gegenüber den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Verwaltungs- und Nießbrauchsrechten von Stelleninhabern keine Anwendung.
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§ 4

Auf Antrag des Gemeindekirchenrats (Presbyterium) oder des Stelleninhabers ist der Kreissynodalvorstand berechtigt und auf Anweisung des Konsistoriums verpflichtet, die Verpachtung namens der Kirchengemeinde oder des Stelleninhabers vorzunehmen.
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§ 5

Der Kreissynodalvorstand kann die ihm nach §§ 2 und 4 obliegenden Verpachtungen durch Bevollmächtigte vornehmen lassen.
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§ 6

Die durch die Tätigkeit des Kreissynodalvorstandes oder seine Bevollmächtigten erwachsenen Kosten hat die Kirchengemeinde oder der Stelleninhaber zu tragen, in deren Namen der Kreissynodalvorstand tätig wird.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist zurzeit. noch in Kraft; ein Teil seiner Bestimmungen ist überholt, ein anderer Teil ist in die Verwaltungsordnung eingearbeitet.
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2 ↑ Siehe auch § 34 Verwaltungsordnung (Nr. 800-k). Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.