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Satzung der
kirchlichen Gemeinschaftsstiftung für die
Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen –
Helmut Helling-Stiftung

Vom 5. September 2005

(KABl. 2006 S. 65)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der „Helmut Helling-Stiftung“ der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen
14. März 2011
§ 3 Abs. 4
gestrichen
§ 3 Abs. 5
neu nummeriert
2
Änderung der Satzung der „Helmut Helling-Stiftung“ der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen
8. April 2013
§ 2 Abs. 2
neu gefasst

Inhaltsübersicht1#

Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen hat durch Beschluss vom 5. September 2005 die kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen – „Helmut Helling-Stiftung“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde.
Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde das der Kirchengemeinde im Jahre 1992 von Herrn Helmut Helling vererbte Haus Humpenweg 12 in Halle samt Grundstück sowie ein Stiftungskapital in Höhe von 15.000 € zur Verfügung gestellt.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern, Gruppen und juristischen Personen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit in der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen Kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen – „Helmut Helling-Stiftung“
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Steinhagen.
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§ 22#
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Steinhagen.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Förderung der Arbeit in den Tageseinrichtungen der Kirchengemeinde,
  • die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Kirchengemeinde,
  • die Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit der Kirchengemeinde,
  • die Förderung diakonischer Arbeit,
  • die Förderung der Arbeit für und mit Seniorinnen und Senioren,
  • die Förderung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 33#
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Grundstockvermögen besteht aus dem Grundstück Humpenweg 12 in Halle, dem auf dem Grundstück errichteten Wohnhaus und 15.000 €. Zum Zweck der Vermögensumschichtung kann die Immobilie des Grundstockvermögens auf Beschluss des Stiftungsrates ganz oder teilweise verkauft oder verpachtet werden.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen verwaltet.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 4 ) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszwecks verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Mindestens zwei Mitglieder müssen, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigen Gründen abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung4# sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt Gütersloh/Halle bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium.
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§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen, Bevollmächtigungen sind möglich,
  2. Änderung der Satzung – nach Anhörung des Stiftungsrates,
  3. Auflösung der Stiftung,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

( 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat. Soweit das Vermögen aus dem Verkaufserlös von Grundvermögen der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen besteht sowie aus dem diesem Vermögen zuzurechnenden Vermögenszuwachs, ist dieser Vermögensteil zu Gunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt der von der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen eingebrachte Verkaufserlös aus Grundvermögen bei der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 13
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.5#

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst durch Änderung der Satzung der „Helmut Helling-Stiftung“ der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen vom 8. April 2013.
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3 ↑ § 3 Abs. 4 gestrichen, Abs. 5 neu nummeriert durch Änderung der Satzung der „Helmut Helling-Stiftung“ der Ev. Kirchengemeinde Steinhagen vom 14. März 2011.
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. März 2006.