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Satzung
für die Kirchliche Gemeinschaftsstiftung für denkmalwerte Kirchen im Kirchenkreis Tecklenburg

Vom 2. Dezember 2002

(KABl. 2003 S. 34)

Präambel
Die Kreissynode des Kirchenkreises Tecklenburg hat durch Beschluss vom 2. Dezember 2002 die kirchliche Gemeinschaftsstiftung errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Substanzerhaltung der denkmalwerten Kirchen im Kirchenkreis Tecklenburg. Als finanziellen Grundstock hat die Gemeinschaft der Gemeinden ein Stiftungskapital in Höhe von 100.000.00 € zur Verfügung gestellt.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Gemeinschaftsstiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Natürliche und juristische Personen, die sich weitblickend und vorausschauend an der Errichtung und Entwicklung dieser Stiftung beteiligen und die zu „Botschafterinnen und Botschaftern“ für unsere Kirchen als Orte der Verkündigung des Evangeliums werden möchten, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung für denkmalwerte Kirchen im Kirchenkreis Tecklenburg “. Sie ist eine kirchliche Stiftung für den Kirchenkreis Tecklenburg.
( 2 ) Sie ist eine unselbständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Lengerich.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung der Arbeit des Kirchenkreises Tecklenburg.
( 3 ) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Substanzerhaltung der denkmalwerten evangelischen Kirchen im Kirchenkreis Tecklenburg.
Im Kirchenkreis Tecklenburg gibt es folgende denkmalwerte Kirchen:
Brochterbeck, Dorfkirche
Hörstel, Friedenskirche
Ibbenbüren, Christuskirche
Ibbenbüren, Johanneskirche
Kattenvenne, Dorfkirche
Ladbergen, Dorfkirche
Ledde, Dorfkirche
Leeden, Stiftskirche
Lengerich, Stadtkirche
Lengerich-Hohne, Kirche
Lienen, Dorfkirche
Lotte, Dorfkirche
Mettingen, Dorfkirche
Recke, Dorfkirche
Rheine, Jakobikirche
Rheine, Johanneskirche
Schale, Dorfkirche
Tecklenburg, Stadtkirche
Wersen, Dorfkirche
Westerkappeln, Stadtkirche
Wettringen, Kirche.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 100.000,00 €. Es wird als Sondervermögen des Kirchenkreises Tecklenburg verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
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§ 4
Aufgabenerfüllung

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsvorstand, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsvorstand

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Kreissynode gewählt werden. Mindestens ein Mitglied muss dem Kreissynodalvorstand angehören.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vom Kreissynodalvorstand aus wichtigen Gründen abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
( 6 ) Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung2# für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes

( 1 ) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  2. Aufstellung des Haushaltsplanes;
  3. Erlass von Leitlinien für die Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke;
  4. Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel;
  5. Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung;
  6. Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes zur Vorlage an Kreissynodalvorstand und Kreissynode;
  7. jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 9
Rechtstellung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsvorstandes wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode des Kirchenkreises Tecklenburg wahrgenommen.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Wahl des Stiftungsvorstandes;
  2. die Beratung und Überwachung des Stiftungsvorstandes;
  3. der Beschluss über den vom Stiftungsvorstand aufgestellten Haushaltsplan;
  4. die Entgegennahme des vom Stiftungsvorstand aufgestellten Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
  5. die Entlastung des Stiftungsvorstandes.
( 2 ) Der Kreissynode bleiben folgende Entscheidungen vorbehalten:
  1. Änderung der Satzung;
  2. Auflösung der Stiftung;
( 3 ) Dem Kreissynodalvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich.
  2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten.
( 4 ) Entscheidungen des Stiftungsvorstandes kann der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Tecklenburg aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Tecklenburg und der Stiftungsvorstand sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Jahresabrechnung, Prüfung

( 1 ) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres hat der Stiftungsvorstand eine Jahresabrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.
( 2 ) Die Prüfung der Rechnungsführung erfolgt im Rahmen der Rechnungsprüfung des Kirchenkreises Tecklenburg.
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§ 11
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Bestätigung durch die Kreissynode des Kirchenkreises Tecklenburg. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch kirchlich zu sein und muss dem Kirchenkreis Tecklenburg zugute kommen.
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§ 12
Auflösung der Stiftung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand kann der Kreissynode des Kirchenkreises Tecklenburg die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
( 2 ) Der Auflösungsbeschluss der Kreissynode bedarf der Mehrheit ihrer verfassungsmäßigen Mitglieder.
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§ 13
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Kirchenkreis Tecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben des Kirchenkreises zu verwenden hat.
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§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1