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Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg1#

Vom 1. Dezember 2008

(KABl. 2008 S. 340)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen
1. Juli 2019
§ 10
neu gefasst
§§ 11-13
aufgehoben
§§ 14-15
neu nummeriert
2
Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen
27. November 2023
Titel
neu gefasst
§ 1 Abs. 1
geändert
§ 1 Abs. 2
neu gefasst
§ 1 Abs. 3
geändert
§ 2 Abs. 2
geändert
§ 5 Abs. 3 Satz 3
neu gefasst
§ 7 Abs. 1
neu gefasst
§ 8 Abs. 4 Satz 2
geändert
§ 8 Abs. 4 Satz 3
gestrichen
Die Kreissynode des Kirchenkreises Tecklenburg hat auf Grund von Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung (KO)3# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 14#
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen wurde gegründet durch die Verfügung des Konsistoriums Nr. 641 C des Königlichen Konsistoriums in Münster vom 9. Juli 1818 (Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Münster, Jahrgang 1818, Seite 207-209) (die Verfügung des Ministeriums für geistliche Angelegenheiten zur Neueinteilung der Diözesanbezirke in den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster datiert vom 11. Juni 1818),
geändert durch Verfügung des Königlichen Konsistoriums in Münster vom 10. Dezember 1872 (Kirchliches Amtsblatt des Königlichen Konsistoriums der Provinz Westfalen, Jahrgang 1872 S. 93–94)
und geändert durch Beschluss des Provinzialkirchenrates vom 11. März 1933 in Verbindung mit der staatlichen Genehmigung durch den Regierungsbezirk Münster vom 20. März 1933 (Kirchliches Amtsblatt der Kirchenprovinz Westfalen 1933 S. 48).
Im Kirchenkreis Tecklenburg sind heute folgende Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
Evangelische Kirchengemeinde Hörstel
Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren
Evangelische Kirchengemeinde Kattenvenne
Evangelische Kirchengemeinde Ladbergen
Evangelische Kirchengemeinde Lengerich
Evangelische Kirchengemeinde Lienen
Evangelische Kirchengemeinde Lotte
Evangelische Kirchengemeinde Mettingen
Evangelische Kirchengemeinde Neuenkirchen-Wettringen
Evangelische Kirchengemeinde Recke
Evangelische Kirchengemeinde Jakobi zu Rheine
Evangelische Kirchengemeinde Johannes zu Rheine
Evangelische Kirchengemeinde Schale
Evangelische Kirchengemeinde Tecklenburg
Evangelische Kirchengemeinde Wersen
Evangelische Kirchengemeinde Wersen-Büren
Evangelische Kirchengemeinde Westerkappeln
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg sind folgenden Kooperationsräumen zugeordnet:
  1. Region West:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Hörstel,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Neuenkirchen-Wettringen,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Jakobi zu Rheine,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Johannes zu Rheine.
  2. Region Mitte-Nordwest:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Mettingen,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Recke,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Schale.
  3. Region Mitte-Nordost:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Lotte,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Tecklenburg,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Wersen,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Wersen-Büren,
    5. Evangelische Kirchengemeinde Westerkappeln.
  4. Region Süd:
    1. Evangelische Kirchengemeinde Kattenvenne,
    2. Evangelische Kirchengemeinde Ladbergen,
    3. Evangelische Kirchengemeinde Lengerich,
    4. Evangelische Kirchengemeinde Lienen.
( 3 ) Die Kirchengemeinden sind innerhalb der Kooperationsräume zur Zusammenarbeit verpflichtet.
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§ 25#
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt einen Anker mit Ring und Haken und einem zu einem Kreuz verlängerten Querbalken und ist umschlossen mit den Worten: „Ev. Kirchenkreis Tecklenburg“.
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrag vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 4
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
( 2 ) Urkunden, durch die für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 56#
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
( 2 ) Mitglieder der Kreissynode sind
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
  2. die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind;
  3. die Abgeordneten der Kirchengemeinden;
  4. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
( 3 ) Die Kirchengemeinden entsenden gemäß Absatz 2 Buchstabe c für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode. Diese müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Entsendung ist auf Diversität in Bezug auf Alter, Geschlecht und Beruf zu achten.
( 4 ) Für die Abgeordneten sind jeweils erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. Sind Abgeordnete und beide Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert, so können die Presbyterien auch die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anderer Abgeordneter mit der Vertretung der verhinderten Abgeordneten beauftragen.
( 5 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht gemäß Absatz 2 Buchstabe b Mitglieder der Kreissynode sind sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
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§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
  • der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  • der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
  • der oder dem Scriba
  • und weiteren 9 Mitgliedern;
( 2 ) Die Vertretung der Superintendentin oder des Superintendenten richtet sich nach Artikel 112 Absatz 3 KO7#.
( 3 ) Für jedes andere Mitglied des Kreissynodalvorstandes wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt.
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§ 78#
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet für einzelne Arbeitsbereiche nach dieser Satzung oder anderen Satzungen des Kirchenkreises folgende ständige Ausschüsse:
  1. Nominierungsausschuss,
  2. Finanz- und Planungsausschuss,
  3. Leitungsausschuss des Trägerverbundes für Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergartenverbund),
  4. Kuratorium Schule in der Widum,
  5. Ausschuss Theologie und Gemeinde,
  6. Jugendausschuss,
  7. Pädagogischer Ausschuss,
  8. Ausschuss für Weltverantwortung.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
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§ 89#
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse

( 1 ) In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder aus dem Kirchenkreis, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden. Die sachkundigen Gemeindeglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
( 2 ) In jeden ständigen Ausschuss sollen mindestens fünf und höchstens neun Mitglieder durch die Kreissynode berufen werden, soweit in besonderen Satzungen oder Ordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Die Zahl der Mitglieder des Finanz- und Planungsausschusses und des Nominierungsausschusses soll neun betragen, von denen mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kreissynode angehört. Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums der Schule in der Widum und des Heilpädagogischen Kindergartens soll sieben betragen. Die Ausschüsse regeln ihren Vorsitz selbstständig; die Ausschussvorsitzenden sollen Mitglieder der Kreissynode sein. Vertretungen werden nicht berufen.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied eines ständigen Ausschusses vorzeitig aus dem Ausschuss aus, beruft der Kreissynodalvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit. Der Kreissynodalvorstand ist bei der Ersatzberufung an frühere Vorschläge des Nominierungsausschusses nicht gebunden. Die Berufung eines neuen Mitgliedes bedarf der Bestätigung durch die Kreissynode.
( 4 ) Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. Sie arbeiten im Rahmen dieser und anderer Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
( 5 ) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse. Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 6 ) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur auf Grund entsprechender Satzungsregelungen befugt.
( 7 ) Kann der Kreissynodalvorstand vorgelegten Beratungsergebnissen oder Beschluss-Empfehlungen eines ständigen Ausschusses oder eines beratenden Ausschusses nicht folgen, ist die oder der Vorsitzende dieses Ausschusses zu unterrichten. Die Unterrichtung kann mit der Bitte einer erneuten Beratung des Gegenstandes im Ausschuss verbunden sein.
( 8 ) Zu einzelnen Beratungspunkten können auf Beschluss des Ausschusses weitere sachkundige Personen hinzugezogen werden.
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§ 9
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen nichts Abweichendes bestimmen.
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§ 1010#
Verband

Die Verwaltungsgeschäfte der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg und ihrer Kirchengemeinden werden vom Verband der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Verbandes der Evangelischen Kirchenkreise Münster, Steinfurt-Coesfeld-Borken und Tecklenburg11#.
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§ 1112#
Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Kirchenkreises Tecklenburg werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 1213#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 7. Juli 1986 (KABl. S. 234) in der Fassung der Änderung vom 28. Mai 1990 (KABl. S. 152) und der Änderung vom 19. Juni 2000 (KABl. S. 134) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Titel neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. November 2023.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ § 1 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. November 2023.
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5 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. November 2023.
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6 ↑ § 5 Abs. 3 Satz 3 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. November 2023.
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7 ↑ Nr. 1
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8 ↑ § 7 Abs. 1 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. November 2023.
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9 ↑ § 8 Abs. 4 Satz 2 geändert, Satz 3 gestrichen durch Zweite Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27. November 2023.
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10 ↑ § 10 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Juli 2019.
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11 ↑ Nr. 4245.
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12 ↑ § 14 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Juli 2019.
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13 ↑ § 15 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Juli 2019.