.Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen
zu § 67 a Verwaltungsordnung
Vom 7. Dezember 2004
Auf Grund von § 145 Abs. 2 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO)1# vom 26. April 2001 (KABl. 2001 S. 137, 239), werden zu § 67a VwO2# folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
#1. zu § 67a Abs. 2 VwO3#
1 Satz 2 gilt nicht für folgende Rücklagenentnahmen:
- Tilgungsrücklage;
- Rücklagen nach § 130 VwO;
- Bürgschaftssicherungsrücklage.
2 Entsprechendes gilt auch für Rückstellungen i. S. d. § 134 VwO.
#2. zu § 67 a Abs. 3 VwO4#
1 Die Untersuchung nach Satz 6 Nr. 4 sollte Angaben enthalten über:
- Grundstücksgröße,
- Gebäudeart und –größe,
- Konstruktion,
- Nutzung/Auslastung,
- Haustechnik,
- Ausstattungsmerkmale,
- Jährliche Betriebs- und Unterhaltungskosten,
- Gebäude- und Grundstückswert,
- Rechts- und Wertlage (Widmung, dingliche Lasten, Denkmalschutz usw.).
2 Bezüglich des Haushaltssicherungskonzeptes und der in Abs. 3 genannten Pflichtanlagen wird auf die entsprechenden Muster verwiesen.
#3. zu § 67a Abs. 4 VwO5#
1 Aufgabenkritik ist ein selbstständiger Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes. 2 Die Aufgabenkritik soll auch isoliert als Maßnahme einer zukunftsorientierten Finanzplanung durchgeführt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für ein Haushaltssicherungskonzept noch nicht vorliegen.
3 Das Haushaltssicherungskonzept benennt die Ergebnisse der Aufgabenkritik mit konkreten Einnahmen und Ausgaben.
#4. zu § 67a Abs. 5 VwO6#
1 Bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes und des Haushaltssicherungskonzeptes befindet sich die kirchliche Körperschaft in der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 84 Abs. 3 VwO7#. 2 Im Falle der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unterliegt die gesamte Finanz- und Haushaltswirtschaft den Bedingungen des § 67a VwO8#. 3 Das gilt auch für Investitionsvorhaben.“