.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 01.11.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2004
Satzung für den Finanzausgleich im Kirchenkreis Gütersloh
Vom 30. Juni 2001
Grundsatz
1 Die den Kirchengemeinden zustehenden Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis in einer Finanzausgleichskasse zusammengefasst und in einem Sonderhaushalt ausgewiesen. 2 Sie werden unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, des Kirchenkreises und der Landeskirche sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, für Kirchengemeinden und Kirchenkreis gemeinsame Rücklagen zu bilden und eine gemeinsame Finanzplanung durchzuführen, nach Maßgabe der folgenden Satzung verteilt.
####§ 1
Bildung einer Finanzgemeinschaft
Die Evangelischen Kirchengemeinden und Gemeindeverbände des Kirchenkreises Gütersloh bilden zusammen mit dem Kirchenkreis eine Finanzgemeinschaft.
#§ 2
Ausschuss für Finanzen
1 Die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände wirken durch den Ausschuss für Finanzen an der Finanzwirtschaft der Finanzgemeinschaft mit. 2 Der Ausschuss für Finanzen ist der Kreissynode verantwortlich.
#§ 3
Bildung des Ausschusses für Finanzen
(
1
)
Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzen werden von der Kreissynode berufen.
(
2
)
1 Der Ausschuss für Finanzen besteht aus zwölf Personen. 2 Diese müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin bzw. 3 eines Presbyters haben.
(
3
)
Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzen und deren Vertreterinnen und Vertreter werden aus folgenden Regionen berufen:
Region I:
Evangelisch-Luth. Bartholomäus-Kirchengemeinde Brackwede
Evangelisch-Luth. Christus-Kirchengemeinde Senne I
Evangelisch-Luth. Friedens-Kirchengemeinde Senne I
Evangelisch-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock
Evangelische Luther-Kirchengemeinde Senne I
Evangelische Kirchengemeinde Sennestadt
Evangelische Kirchengemeinde Ummeln
Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
4 Mitglieder und 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter
Region II:
Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh
Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf
Evangelische Kirchengemeinde Isselhorst
Evangelische Kirchengemeinde Verl
4 Mitglieder, davon mindestens eine Person aus den drei letztgenannten Kirchengemeinden, und 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter
Region III:
Evangelische Kirchengemeinde Beckum
Evangelische Kirchengemeinde Ennigerloh
Evangelische Kirchengemeinde Neubeckum
Evangelische Kirchengemeinde Oelde
Evangelische Kirchengemeinde Rheda
Evangelische Kirchengemeinde Rietberg
Evangelische Kirchengemeinde Wadersloh-Liesborn
Evangelische Kirchengemeinde Wiedenbrück
4 Mitglieder und 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter
(
4
)
1 Jede Region bildet eine Wahlversammlung, diese besteht aus den Mitgliedern der Presbyterien, die Mitglieder der Kreissynode sind. 2 Einberuferin bzw. Einberufer ist die bzw. der an Jahren älteste Pfarrerin bzw. Pfarrer.
(
5
)
1 Die Wahlversammlung bestimmt die zu berufenden Mitglieder des Ausschusses für Finanzen und ihre Vertretenden. 2 Blockvertretung ist möglich. 3 Zur Berufung ist vorgeschlagen, wer jeweils zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält.
(
6
)
1 Die Namen der Vorgeschlagenen und ihre Zustimmungserklärungen sind dem Kreissynodalvorstand zuzuleiten. 2 Ist die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht, so werden die Berufungsvorschläge dem Kreissynodalvorstand bekannt gegeben. 3 Der Kreissynodalvorstand hat dann den Berufungsvorschlag für diese Region zu erstellen.
(
7
)
Der Kreissynodalvorstand legt die Berufungsvorschläge den Mitgliedern der Kreissynode mit der Einladung zur Kreissynode vor.
(
8
)
Der Kreissynodalvorstand bestimmt den Zeitplan des Vorschlagsverfahrens.
(
9
)
Jede Region kann eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer als Mitglied bestimmen.
(
10
)
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes können nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Finanzen sein.
#§ 4
Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses für Finanzen
(
1
)
1 Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 2 Sie beginnt mit der Bildung des Ausschusses für Finanzen durch die Kreissynode während ihrer ersten Tagung nach der Presbyterwahl. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt seine Vertreterin bzw. sein Vertreter an seine Stelle. 2 Wenn auch die Vertreterin bzw. der Vertreter vorzeitig ausscheidet, macht der Kreissynodalvorstand der Kreissynode einen Vorschlag für eine Nachwahl.
#§ 5
Geschäftsführung des Ausschusses für Finanzen
(
1
)
1 Der Ausschuss für Finanzen wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ihre/seine Vertreterin bzw. Vertreter. 2 Nur eines dieser beiden Ämter kann von einer Pfarrerin bzw. einem Pfarrer ausgeübt werden.
(
2
)
1 Der Ausschuss für Finanzen wird von seiner bzw. seinem Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Quartal einberufen. 2 Er ist einzuberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragt. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung betreffend die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
(
3
)
Die Superintendentin bzw. der Superintendent ist zu den Sitzungen des Ausschusses für Finanzen einzuladen.
(
4
)
1 Die bzw. der Vorsitzende des Ausschusses für Finanzen ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, soweit Gegenstände mit finanzwirtschaftlichen Auswirkungen behandelt werden. 2 Sie bzw. er hat das Recht, die Gründe der Beschlüsse des Ausschusses für Finanzen vorzutragen.
#§ 6
Aufgaben des Ausschusses für Finanzen
(
1
)
1 Der Ausschuss für Finanzen erarbeitet unbeschadet der Zuständigkeit des Kreissynodalvorstandes die Grundlagen des Finanzausgleichs im Kirchenkreis. 2 Er stellt die Entwürfe für die Haushaltspläne der Finanzausgleichskasse und der Kreissynodalkasse auf und bereitet die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vor. 3 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen in finanzieller Hinsicht zu beraten. 4 Für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen hat er einen Bedarfsplan und einen Zeitplan aufzustellen (mittelfristige Investitionsplanung).
(
2
)
1 Er schlägt dem Kreissynodalvorstand Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen vor. 2 Er prüft Stellenpläne und kann Änderungen vorschlagen; sollen Stellen neu errichtet werden, stellt er die haushaltsmäßigen Auswirkungen fest.
(
3
)
1 Der Ausschuss für Finanzen kann die Haushaltspläne der Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und des Kirchenkreises prüfen und nach Anhören der Beteiligten Änderungen der Haushaltsansätze vorschlagen. 2 Die Vorschläge des Ausschusses für Finanzen sind schriftlich zu begründen.
(
4
)
Weitere Aufgaben können dem Ausschuss für Finanzen übertragen werden.
#§ 7
Kirchensteuerverteilung an die Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erhalten für die Unterhaltung der kirchengemeindeeigenen Gebäude eine Zuweisung, die sich nach einem jährlich im Rahmen des Haushaltsplanes der Finanzausgleichskasse zu bestimmenden Teilbetrag des gleitenden Neuwertes der Feuerversicherung bemisst. 2 Nicht zu berücksichtigen sind Mietobjekte und Tageseinrichtungen für Kinder. 3 Von den nach Abzug dieser zweckgebundenen Zuweisungen für die Verteilung an die Kirchengemeinden verbleibenden Mitteln werden 68 Prozent im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen, 14 Prozent im Verhältnis der Pfarrstellenfaktoren, 12 Prozent im Verhältnis der Zahlen von Kirchen und Gottesdienststätten gemäß Art. 172 Abs. 2 KO2# und 6 Prozent im Verhältnis der Zahlen von Gruppen in Tageseinrichtungen für Kinder verteilt. 4 Maßgebend sind die zum 31. Dezember des Vorjahres ermittelten Zahlen.
5 Die Pfarrstellenfaktoren werden wie folgt errechnet: Die Zahl der Gemeindeglieder im Kirchenkreis wird durch die Zahl der Gemeindepfarrstellen geteilt (durchschnittliche Gemeindegliederzahl pro Pfarrstelle). 6 Sodann werden die Gemeindegliederzahlen der Gemeinden durch die durchschnittliche Gemeindegliederzahl pro Pfarrstelle geteilt. 7 Das jeweilige Ergebnis wird auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.
(
2
)
Bei der Kirchensteuerverteilung werden
- 75 v. H. der sich aus der Bewirtschaftung des Pfarrvermögens ergebenden Überschüsse angerechnet,
- Einnahmen aus dem Kirchenvermögen nicht angerechnet,
- Zinserträge aus Kapitalvermögen und Rücklagen der übrigen Zweckvermögen nicht angerechnet.
- Einnahmen aus Kollekten, Opfern, Sammlungen, Spenden und sonstige Einnahmen verbleiben den Kirchengemeinden.
(
3
)
Auf Vorschlag des Ausschusses für Finanzen kann der Kreissynodalvorstand die Kirchensteuerzuweisungen kürzen, wenn die Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen und die Finanzlage der Gemeinschaft es erfordern.
#§ 8
Finanzbedarf des Kirchenkreises
1 Die Mittel für die Aufgaben und Einrichtungen des Kirchenkreises werden nach dem Bedarf bereitgestellt. 2 Dieser wird jährlich durch die Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes der Kreissynodalkasse festgesetzt.
#§ 9
Finanzbedarf der Landeskirche
Die Mittel für die Aufgaben und Einrichtungen der Landeskirche werden nach den Beschlüssen der Landessynode bereitgestellt.
#§ 10
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für besondere Aufgaben in der Finanzgemeinschaft werden bei der Finanzausgleichskasse die folgenden gemeinsamen Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Investitionsrücklage,
- eine Rücklage für besondere Härtefälle.
(
2
)
1 Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen. 2 Sie wird nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen.
(
3
)
1 Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen oder Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer rechtlicher Verpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. 2 Sie wird auf Beschluss des Kreissynodalvorstandes nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen.
(
4
)
1 Die Investitionsrücklage ist zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden und Einrichtungen sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken bestimmt, soweit diese nicht durch Eigenmittel der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände und des Kirchenkreises finanziert werden können. 2 Über die Bewilligung von Finanzhilfen aus der Investitionsrücklage entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung des Ausschusses für Finanzen im Rahmen der mittelfristigen Investitionsplanung.
(
5
)
1 Die Rücklage für besondere Härtefälle ist für Zuschüsse an Kirchengemeinden und den Kirchenkreis bestimmt, wenn sie infolge besonderer Aufgaben oder Verhältnisse mit den ihnen zugeteilten Kirchensteuermitteln nicht auskommen. 2 Über die Bewilligung eines Zuschusses entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung des Ausschusses für Finanzen. 3 Dieser kann von antragstellenden Gemeinden den Nachweis der Rücklagen und sonstigen Vermögensverhältnisse verlangen.
#§ 11
Vorschläge des Ausschusses für Finanzen
(
1
)
Der Ausschuss für Finanzen leitet seine Beschlüsse dem Kreissynodalvorstand schriftlich mit Begründung und Abstimmungsergebnis zur Entscheidung zu.
(
2
)
Die Zusammenarbeit zwischen Ausschuss für Finanzen und Kreissynodalvorstand regelt die Geschäftsordnung der Kreissynode.
#§ 12
Einspruchsrecht
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin bzw. dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand hat nach Eingang des Einspruchs innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme des Ausschusses für Finanzen einzuholen und über den Einspruch zu entscheiden.
(
3
)
Der Ausschuss für Finanzen und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen bzw. Vertreter der betroffenen Kirchengemeinde oder des betroffenen Gemeindeverbandes zu hören.
(
4
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
#§ 13
Informationspflicht
(
1
)
Die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände haben dem Kreissynodalvorstand und dem Ausschuss für Finanzen auf Anforderung die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(
2
)
Der Kirchenkreis, die Kirchengemeinden und die Gemeindeverbände haben vor allen Beschlüssen, die mittelfristig und langfristig zusätzlichen Bedarf an Finanzierungsmitteln zur Folge haben, den Ausschuss für Finanzen zu hören.
(
3
)
1 Maßnahmen und Vorhaben, die außerordentlichen oder laufenden zusätzlichen Finanzbedarf erfordern, sind dem Kreissynodalvorstand rechtzeitig anzuzeigen. 2 Mit der Durchführung darf nicht vor Zustimmung des Kreissynodalvorstandes begonnen werden.
#§ 14
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Geschäftsstelle des Ausschusses für Finanzen ist das Kreiskirchenamt.
#§ 15
Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Kreissynode und der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 16
Inkrafttreten der Satzung
1 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft3#. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für den Finanzausgleich im Kirchenkreis Gütersloh vom 25. 2. 1981 außer Kraft.