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Geltungszeitraum von: 12.09.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2003

M u s t e r
Satzung
für das Diakonische Werk des Kirchenkreises …
und für das Zusammenwirken der Träger diakonischer
Arbeit im Kirchenkreis1#

(KABl. 1996 S. 299)

Gemäß Artikel 102 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die Kreissynode folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
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Teil 1
Allgemeines

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§ 1
Diakonisches Werk und andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste

( 1 ) Das Diakonische Werk des Kirchenkreises … – im Folgenden Diakonisches Werk genannt – ist eine Einrichtung des Kirchenkreises … In ihm wirken der Kirchenkreis, die Verbände der Gemeinden und die Gemeinden des Kirchenkreises bei der Erfüllung ihres diakonischen Auftrages zusammen. Das Diakonische Werk wird als Sondervermögen im Sinne des § 21 der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung) vom 19.06.1986 geführt.
( 2 ) Das Diakonische Werk bildet mit den anderen Trägern diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder in ihm tätig sind und die Mitglieder oder Gastmitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sind, eine Arbeitsgemeinschaft. Ihre Mitglieder wirken bei der Erfüllung des diakonischen Auftrages zusammen.
Die Arbeitsgemeinschaft ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 3 ) Im Rahmen des Diakonischen Werkes und der nach § 1 Abs. 2 gebildeten Arbeitsgemeinschaft unterstützen und fördern sich die Träger diakonischer Dienste und Einrichtungen gegenseitig in ihrer Arbeit und helfen einander bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben.
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Teil 2
Das Diakonische Werk

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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Diakonische Werk hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Bereich des Kirchenkreises,
  2. Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
  3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege und anderen Stellen,
  4. Mitwirkung bei der Vorbereitung diakonischer Sammlungen,
  5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. Förderung der Selbsthilfe,
  7. Öffentlichkeitsarbeit,
( 2 ) Das Diakonische Werk unterhält als eigene Einrichtungen und Dienste … (nähere Bezeichnung der Einrichtungen, die in unmittelbarer Trägerschaft des Kirchenkreises stehen).
Dem Diakonischen Werk können weitere Aufgaben im Rahmen dieser Satzung übertragen werden.
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§ 3
Leitung des Diakonischen Werkes

Das Diakonische Werk des Kirchenkreises wird geleitet von
  1. der Kreissynode,
  2. dem Kreissynodalvorstand,
  3. dem Diakonieausschuss,
  4. der Geschäftsführung.
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§ 4
Die Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode nimmt den Jahresbericht des Diakonieausschusses sowie den Jahresabschluss über den Kreissynodalvorstand entgegen und erteilt dem Kreissynodalvorstand sowie dem Diakonieausschuss und der Geschäftsführung Entlastung.
( 2 ) Die Kreissynode beschließt über Satzungsänderungen.
( 3 ) Die Kreissynode beruft den Synodalbeauftragten oder die Synodalbeauftragte für Diakonie im Rahmen des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz) in der jeweils gültigen Fassung.
( 4 ) Die Kreissynode beruft den Diakonieausschuss.
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§ 5
Der Kreissynodalvorstand

Der Kreissynodalvorstand beschließt über
  1. Berufung oder Abberufung des Synodalgeschäftsführers oder der Synodalgeschäftsführerin für Diakonie,
  2. vom Diakonieausschuss vorzulegende Wirtschaftspläne der Einrichtungen und Dienste,
  3. Feststellung des Jahresabschlusses und Weiterleitung an die Kreissynode,
  4. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  5. Außerordentliche Maßnahmen, für die ein Kostendeckungsplan gemäß § 78 der Verwaltungsordnung aufzustellen ist,
  6. Übernahme von Bürgschaften und Aufnahme von Darlehn,
  7. Erteilung von Vollmachten an die Mitglieder der Geschäftsführung.
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§ 6
Zusammensetzung des Diakonieausschusses

( 1 ) Dem Diakonieausschuss gehören bis zu … Personen an. Dabei sollen Vertreter und Vertreterinnen der im Kirchenkreis tätigen diakonischen Einrichtungen und Dienste berücksichtigt werden.
( 2 ) Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Kreissynodalvorstandes; nach deren Ablauf bleiben die Mitglieder bis zur Neubildung im Amt.
( 3 ) Der Diakonieausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die Stellvertretung. Diese Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand2#.
( 4 ) Zu den Sitzungen können Sachverständige oder Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände hinzugezogen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Diakonieausschusses sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Diakonieausschuss, Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 97 KO).
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§ 7

( 1 ) Der Diakonieausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Feststellung der allgemeinen Grundsätze für die betriebswirtschaftliche Führung des Diakonischen Werkes,
  2. Beschlussfassung über die von der Geschäftsführung jährlich aufzustellenden Wirtschaftspläne zur Weiterleitung an den Kreissynodalvorstand,
  3. Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung jährlich aufzustellenden und fortzuschreibenden Stellenplan zur Weiterleitung an den Kreissynodalvorstand,
  4. Begleitung der diakonischen Arbeit gemäß § 2, insbesondere bei Aufnahme und Beendigung von Arbeitsfeldern, Beschlussfassung über fachliche Leitlinien und Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
  5. Beschlussfassung über Maßnahmen, die nach dieser Satzung der Entscheidung oder Zustimmung der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes vorbehalten bleiben. Hierzu gehören insbesondere die Beratung über den der Kreissynode vorzulegenden Jahresabschluss und die Verwendung des Betriebsergebnisses,
  6. Berufung von Vertretern und Vertreterinnen in die Versammlung der Arbeitsgemeinschaft nach § 13 Satz 2.
( 2 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Diakonieausschusses und die Geschäftsführung haben dem Kreissynodalvorstand halbjährlich über die Ergebnisse der Arbeit zu berichten.
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§ 8
Sitzungen des Diakonieausschusses

( 1 ) Der Verfahrensablauf bei Sitzungen richtet sich beim Diakonieausschuss nach § … der Geschäftsordnung der Kreissynode des Kirchenkreises … (Einladung, Einladungsfrist, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit, Sitzungsniederschrift, Ausführung der Beschlüsse, Teilnahme des Superintendenten oder der Superintendentin).
( 2 ) Der Diakonieausschuss tritt mindestens … jährlich zusammen. Ferner muss er einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses oder der Kreissynodalvorstand es verlangen. Er ist weiterhin einzuberufen, wenn die Geschäftsführung unter Benennung besonderer Gründe eine Einberufung beantragt.
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§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung besteht aus dem Synodalbeauftragten oder der Synodalbeauftragten für Diakonie und dem Synodalgeschäftsführer oder der Synodalgeschäftsführerin für Diakonie3#.
Der Geschäftsführung sind alle Aufgaben übertragen, die durch diese Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind, unbeschadet der Möglichkeit des Kreissynodalvorstandes, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen oder von der Zustimmung des Diakonieausschusses abhängig zu machen. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt.
Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Geschäftsführung ist der Kreissynodalvorstand, vertreten durch den Superintendenten oder die Superintendentin.
( 2 ) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Kreissynodalvorstand weiteren leitenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Vollmacht für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ihres Sachbereiches erteilen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 10
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

( 1 ) Das Diakonische Werk des Kirchenkreises … verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Kirchenkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Diakonischen Werkes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Diakonischen Werkes an den Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gem. Abgabenordnung im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
( 2 ) Das Diakonische Werk ist über den Kirchenkreis dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e.V. und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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Teil 3
Arbeitsgemeinschaft diakonisch-missionarische Dienste und Einrichtungen

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§ 11
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

( 1 ) Der Arbeitsgemeinschaft als regionaler Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen gehören an
  1. der Kirchenkreis …, die Kirchengemeinden des Kirchenkreises sowie die Gesamt- und Gemeindeverbände im Kirchenkreis,
  2. andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder in ihm tätig sind, wenn sie Mitglieder oder Gastmitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sind.
( 2 ) Die Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen bzw. bei anderen Trägern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
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§ 12
Wahrnehmung der Aufgaben

Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 1 Abs. 2 und 3 werden wahrgenommen durch
  1. die Versammlung der Arbeitsgemeinschaft,
  2. den Diakonieausschuss des Kirchenkreises,
  3. den Synodalbeauftragten oder die Synodalbeauftragte für Diakonie,
  4. den Synodalgeschäftsführer oder die Synodalgeschäftsführerin für Diakonie.
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§ 13
Zusammensetzung der Versammlung der Arbeitsgemeinschaft

Die Versammlung der Arbeitsgemeinschaft besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin für jede Kirchengemeinde und jeden Verband von Kirchengemeinden, einem Vertreter oder einer Vertreterin jedes anderen Trägers diakonischmissionarischer Dienste und Einrichtungen gemäß § 11 dieser Satzung sowie dem Synodalbeauftragten für Diakonie oder der Synodalbauftragten für Diakonie und dem Synodalgeschäftsführer oder der Synodalgeschäftsführerin für Diakonie und den Mitgliedern des Diakonieausschusses des Kirchenkreises. Vertreter und Vertreterinnen örtlicher sozialer Institutionen können mit beratender Stimme für die Amtszeit der Kreissynode vom Diakonieausschuss in die Versammlung berufen werden.
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§ 14
Aufgaben der Versammlung der Arbeitsgemeinschaft

Die Versammlung der Arbeitsgemeinschaft hat folgende Aufgaben:
  1. sie macht Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern des Diakonieausschusses an den Nominierungsausschuss der Kreissynode,
  2. sie entsendet die Vertreter und Vertreterinnen in die Vertreter- und Vertreterinnenversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  3. sie macht Vorschläge zur Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Bereich des Kirchenkreises an den Diakonieausschuss und den Kreissynodalvorstand.
Die Versammlung wird von dem Synodalbeauftragten für Diakonie bzw. der Synodalbeauftragten für Diakonie über die Arbeit der Diakonie im Kirchenkreis unterrichtet.
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§ 15
Einberufung und Beschlussfassung der Versammlung der Arbeitsgemeinschaft

( 1 ) Die Versammlung der Arbeitsgemeinschaft wird durch den Synodalbeauftragten für Diakonie oder die Synodalbeauftragte für Diakonie mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Stellvertretung hat der Synodalgeschäftsführer oder die Synodalgeschäftsführerin für Diakonie. Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bei dem Synodalbeauftragten oder der Synodalbeauftragten für Diakonie beantragt wird.
( 2 ) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Leiter oder von der Leiterin der Versammlung und vom Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zuzusenden.
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Teil 4
Kooperation diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen mit der örtlichen Gemeinde

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§ 16
Kuratorien

( 1 ) Für die einzelnen Einrichtungen und Dienste nach § 2 Abs. 2 können Kuratorien gebildet werden. Die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufgaben werden durch Geschäftsordnungen, die durch den Kreissynodalvorstand beschlossen werden, geregelt.
( 2 ) Die Kuratorien sind verantwortlich für eine angemessene Gestaltung der örtlichen Verbindung der Arbeit der Einrichtungen des Diakonischen Werkes und der Arbeit der Kirchengemeinden, die im Einzugsbereich der jeweiligen Einrichtungen liegen. Die Kuratorien geben Anregungen für die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben und fördern den gegenseitigen Informationsaustausch. Die Kuratorien bemühen sich um eine Verbesserung der Lebenssituation der Patientinnen und Patienten und der Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen des Diakonischen Werkes. Sie wirken am Aufbau und bei der Begleitung der Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit.
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Teil 5
Schlussbestimmungen

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§ 17
Sonderregelungen

Für Leitung und Verwaltung einzelner Einrichtungen können unbeschadet der Regelungen dieser Satzung im Übrigen durch gesonderte Satzung ergänzende Regelungen getroffen werden.
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§ 18
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am … in Kraft4#.
, den
(Unterschriften)

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1 ↑ Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 11./12. September 1996 im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. November 1976 (Diakoniegesetz – Nr. 300) diese neue Muster-Satzung beschlossen.
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2 ↑ Amtliche Anmerkung: Möglich ist auch eine Festlegung in der Satzung in folgender Fassung:
(3) Vorsitzender oder Vorsitzende des Diakonieausschusses ist der oder die Synodalbeauftragte für Diakonie; die Stellvertretung wählt der Diakonieausschuss aus seiner Mitte.
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3 ↑ Amtliche Anmerkung: Bei kleineren Diakonischen Werken, insbesondere bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Synodalbeauftragten im Nebenamt, sollte nur der Synodalgeschäftsführer die Funktionen nach § 9 wahrnehmen; in diesem Fall sollte bezüglich des Vorsitzes im Diakonieausschuss nach dem Alternativvorschlag zu § 6 Abs. 3 verfahren werden.
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4 ↑ Amtliche Anmerkung: vorbehaltlich der Genehmigung gemäß Art. 102 (3) Kirchenordnung durch das Landeskirchenamt.