.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.08.2004
Geltungszeitraum bis: 31.12.2009
Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Büren
Vom 22. März 2004
#Präambel
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Büren gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# die folgende Satzung.
####§ 1
Gliederung der Gemeinde
Die Evangelische Kirchengemeinde Büren wird durch zwei Gemeindebezirke gebildet:
Gemeindebezirk 1: die Bürener Ortsteile Barkhausen, Büren, Harth, Hegensdorf, Ringelstein, Siddinghausen, Weiberg und Weine.
Gemeindebezirk 2: die Bürener Ortsteile Ahden, Brenken, Eickhoff, Steinhausen und Wewelsburg sowie Salzkotten-Niederntudorf und Salzkotten-Oberntudorf.
#§ 2
Presbyterium
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3 Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung2#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(
2
)
1 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde in Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(
3
)
Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
(
4
)
1 Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Presbyterin oder ein Presbyter. 2 Führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz, so wechselt der Vorsitz unter den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen jährlich in einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung. 3 Die oder der Vorsitzende des vorhergehenden Jahres übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.
(
5
)
1 Überträgt das Presbyterium den Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter, regelt es zugleich die Stellvertretung und den Beginn der Amtszeit. 2 Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 3 Wiederwahl ist möglich.
#§ 3
Kirchmeisterinnen bzw. Kirchmeister
Für jeden Gemeindebezirk wählt das Presbyterium eine Kirchmeisterin bzw. einen Kirchmeister, die bzw. der für die in Art. 61 Abs. 2 KO3# beschriebenen Aufgaben innerhalb des jeweiligen Bezirks zuständig ist.
#§ 4
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Für die kirchliche Arbeit in den einzelnen Gemeindebezirken werden Bezirksausschüsse gebildet. 2 Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
(
2
)
Den Bezirksausschüssen gehören an:
- die Pfarrerinnen und Pfarrer des Gemeindebezirkes,
- die Presbyterinnen und Presbyter des Gemeindebezirkes.
(
3
)
1 In die Bezirksausschüsse sollen zusätzlich folgende Mitglieder berufen werden:
- Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
- im Gemeindebezirk tätige haupt- bzw. nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
2 Die Mitglieder werden vom Presbyterium berufen. 3 Vor der Berufung sind die zum jeweils betroffenen Gemeindebezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums um Vorschläge zu bitten.
(
4
)
1 Die Anzahl der Mitglieder nach Abs. 2 muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu Abs. 3. 2 Haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag hin in den Bezirksausschüssen Gelegenheit gegeben werden, über ihre Arbeit zu berichten. 3 Zu Verhandlungen über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches sind sie einzuladen. 4 Sie nehmen an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. 5 Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
(
5
)
Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden aus den Reihen ihrer Mitglieder.
#- Den Bezirksausschüssen können durch Beschluss des Presbyteriums folgende Aufgaben übertragen werden:
- Regelung der Bereiche Gottesdienst und Amtshandlungen sowie Kirchlicher Unterricht im Rahmen der Ordnung der Gemeinde
- Durchführung der missionarisch – diakonischen Aufgaben, der Seelsorge, der Erwachsenenbildung, der Jugendarbeit, der Tageseinrichtungen für Kinder sowie der übrigen Gemeindearbeit – in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachausschüssen
- Beschlussfassung über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel
- Unter Beteiligung der Verwaltung Erstellung von Vorschlägen zur Instandhaltung bzw. Reparaturen der Gebäude, Meldung von Beeinträchtigungen an unbebauten kirchlichen Grundstücken und Planung von baulichen Veränderungen oder Neubauten
- Vorschläge von Personaleinstellungen im Rahmen des Stellenplanes und
- Vorbereitung der Dienstanweisungen der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Die Protokolle der Bezirksausschüsse sind den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit
Die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
#§ 6
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Diese Satzung und Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 2 Zur Durchführung vorstehender Satzungsbestimmungen kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.
(
2
)
Nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen tritt diese Satzung am 1. August 2004 in Kraft.