.Satzung1#
####§ 1
§ 2
§ 33#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 135#
Satzung1#
für die „Evangelische Weinbergstiftung
- Luise-Arntz-Vermächtnis“,
kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter
Vom 26. August 2009
(KABl. 2009 S. 338)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung der Ev. Stiftung „Luise-Arntz-Vermächtnis“ der Ev. Kirchengemeinde Höxter | 16. Februar 2011 | § 3 Abs. 4 | gestrichen | |
2 | Änderung der Satzung der Ev. Stiftung „Luise-Arntz-Vermächtnis“ der Ev. Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter | 2. Februar 2015 | Name der Stiftung | geändert |
1 Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter hat durch Beschluss vom 18. März 2009 die „Evangelische Weinbergstiftung - Luise-Arntz-Vermächtnis“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. 2 Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde. 3 Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 200.000 € zur Verfügung gestellt.
4 Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
5 Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen „Evangelische Weinbergstiftung - Luise-Arntz-Vermächtnis“. 2 Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Höxter.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Höxter.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter sowie der Kunst und Kultur im Rahmen der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Unterstützung des Erhalts der historischen Gebäude der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter,
- die Unterstützung der Jugendarbeit,
- die Unterstützung der Arbeit mit Kindern insbesondere in den Kindertageseinrichtungen der Evangelischen Kirchengemeinde,
- die Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit.
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 33#
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsbarvermögen besteht zunächst aus 200.000 € in bar. 2 Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen ab 500 € erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge
und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
1 Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2 Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
(
3
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Presbyterium berufen werden. 2 Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3 Mindestens vier Mitglieder, darunter die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister, müssen, höchstens fünf Mitglieder sollen dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter angehören.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
6
)
1 Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung4# für Presbyterien sinngemäß. 2 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3 Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Presbyterium zuzuleiten.
(
7
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Paderborn bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter,
- die regelmäßige Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung der Stiftung,
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter. 3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter zugutekommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Höxter die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Höxter, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
#§ 135#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#
1 ↑ Name der Stiftung geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Stiftung „Luise-Arntz-Vermächtnis“ der Ev. Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter vom 2. Februar 2015.
1 ↑ Name der Stiftung geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Stiftung „Luise-Arntz-Vermächtnis“ der Ev. Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter vom 2. Februar 2015.