.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 87#
§ 9
§ 109#
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2009
Satzung
des Ev. Kirchenkreises Münster
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 9. Oktober 2004
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstellen KABl. u. a. | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen | 18./19. Juni 2007 | § 8 | neu gefasst | |
2 | Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreis Münster | 9./10. Juni 2008 | § 8 | neu gefasst | |
§ 10 | neu gefasst |
Die Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Münster hat aufgrund des Artikels 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Gebiet, Kirchengemeinden
Zum Ev. Kirchenkreis Münster der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die
Evangelische Kirchengemeinde Ascheberg,
Evangelische Kirchengemeinde Drensteinfurt,
Evangelische Kirchengemeinde Freckenhorst,
Evangelische Kirchengemeinde Greven,
Evangelische Kirchengemeinde Handorf,
Evangelische Kirchengemeinde Havixbeck,
Evangelische Kirchengemeinde Hiltrup,
Evangelische Kirchengemeinde Lüdinghausen,
Evangelische Andreas-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Apostel-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Auferstehungs-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Friedens-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Jakobus-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Markus-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Matthäus-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Nienberge,
Evangelische Kirchengemeinde Olfen-Seppenrade,
Evangelische Kirchengemeinde Roxel,
Evangelische Kirchengemeinde Sassenberg,
Evangelische Kirchengemeinde Senden,
Evangelische Kirchengemeinde Telgte,
Evangelische Kirchengemeinde Warendorf,
Evangelische Kirchengemeinde Wolbeck
und ihre möglichen Rechtsnachfolger zusammengeschlossen.
Evangelische Kirchengemeinde Ascheberg,
Evangelische Kirchengemeinde Drensteinfurt,
Evangelische Kirchengemeinde Freckenhorst,
Evangelische Kirchengemeinde Greven,
Evangelische Kirchengemeinde Handorf,
Evangelische Kirchengemeinde Havixbeck,
Evangelische Kirchengemeinde Hiltrup,
Evangelische Kirchengemeinde Lüdinghausen,
Evangelische Andreas-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Apostel-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Auferstehungs-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Friedens-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Jakobus-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Lukas-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Markus-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Matthäus-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Münster,
Evangelische Lydia-Kirchengemeinde Nienberge,
Evangelische Kirchengemeinde Olfen-Seppenrade,
Evangelische Kirchengemeinde Roxel,
Evangelische Kirchengemeinde Sassenberg,
Evangelische Kirchengemeinde Senden,
Evangelische Kirchengemeinde Telgte,
Evangelische Kirchengemeinde Warendorf,
Evangelische Kirchengemeinde Wolbeck
und ihre möglichen Rechtsnachfolger zusammengeschlossen.
Weitere Kirchengemeinden, die sich dem Ev. Kirchenkreis Münster anschließen wollen, sind aufgenommen, wenn die Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 2 KO3# erfüllt sind.
#§ 2
Rechtsform, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
Das Siegel zeigt ein iroschottisches Hochkreuz mit Kreis; es ist umschlossen mit den Worten „Ev. Kirchenkreis Münster“.
#§ 3
Aufgaben des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden
(
1
)
Dem Kirchenkreis obliegen die Aufgaben, die ihm nach den Kirchengesetzen, insbesondere nach Art. 85 KO4# und nach dieser Satzung übertragen sind.
(
2
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand bilden für die Erledigung der Aufgaben des Ev. Kirchenkreises die Fachbereiche:
- Gottesdienst,
- Öffentliche Verantwortung,
- Seelsorge und Beratung,
- Bildung und Erziehung,
- Diakonie,
- Mission und Ökumene,
- Leitung und Verwaltung.
(
3
)
1 Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung. 2 Sie drückt sich insbesondere in der Förderung der Gemeinschaft und Zusammenarbeit der Kirchengemeinden, ihrer Organe und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrer Einrichtungen, Werke und Dienste aus. 3 Auf die gegenseitige Abstimmung ihrer Planungen und Maßnahmen ist hinzuwirken.
#§ 4
Leitung des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet. 2 Er kann in Ausübung dieser Verantwortung Leitlinien beschließen.
(
2
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 2 Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit (Art. 112 Abs. 1 KO5#).
(
3
)
Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann die Superintendentin oder der Superintendent geeignete Personen beauftragen.
#§ 5
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand besteht aus
der Superintendentin oder dem Superintendenten,
der Assessorin oder dem Assessor,
der oder dem Scriba
und fünf nichttheologischen Mitgliedern.
der Superintendentin oder dem Superintendenten,
der Assessorin oder dem Assessor,
der oder dem Scriba
und fünf nichttheologischen Mitgliedern.
(
2
)
Für alle Mitglieder, mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten werden je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt.
(
3
)
Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
#§ 6
Vertretung im Rechtsverkehr
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand vertritt, unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode, den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten.
(
2
)
1 Urkunden, durch die für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
(
3
)
Abs. 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 17 Abs. 3 der Satzung.
#§ 7
Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
(
2
)
Mitglieder der Kreissynode sind:
- die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
- die Pfarrstelleninnehabenden des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden,
- die Abgeordneten der Kirchengemeinden,
- die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden entsenden gemäß Abs. 2 Buchst. c) für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. 2 Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben und werden vom Presbyterium gewählt. 3 Für jede Abgeordnete oder jeden Abgeordneten ist eine erste und eine zweite Stellvertretung zu bestimmen. 4 Bei Verhinderung von Abgeordneten sowie beider Stellvertretungen kann das Presbyterium auch andere stellvertretende Abgeordnete entsenden. 5 Bei der Entsendung ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Männern und Frauen anzustreben.
(
4
)
Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, sowie Predigerinnen und Prediger nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil (Art. 92 Abs. 16#).
#§ 87#
Ausschüsse des Kirchenkreises
(
1
)
1 Zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Fachbereichen (§ 3 Absatz 2 dieser Satzung) bilden die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand ständige und beratende Ausschüsse.
2 Die Ausschüsse unterstützen und beraten die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. 3 Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 4 Sie sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich.
5 Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
6 Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung befugt.
(
2
)
1 Als ständige Ausschüsse bildet die Kreissynode gemäß Artikel 102 Absatz 1 KO8# den Nominierungsausschuss, den Finanzausschuss und den Leitungsausschuss des Trägerverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder. 2 Diese Ausschüsse werden dem Fachbereich Leitung und Verwaltung zugeordnet (§ 3 Absatz 2 dieser Satzung).
3 Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlvorschläge für die Leitungsorgane der Kreissynode, die Abgeordneten für die Landessynode und ihre jeweiligen Stellvertreter, für die Mitglieder der Ausschüsse und Synodalbeauftragungen vor. 4 Soweit Ausschussvorsitzende und Stellvertreter von der Kreissynode bestimmt werden, werden auch diese Wahlvorschläge vorbereitet.
5 Die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Finanz-Satzung geregelt.
6 Die Aufgaben des Leitungsausschusses werden in der Satzung des Trägerverbundes geregelt.
(
3
)
1 Die Kreissynode bildet in Zuordnung zu den Fachbereichen folgende beratende Ausschüsse (§ 3 Absatz 2 dieser Satzung).
Fachbereich I: Gottesdienst
Verkündigung und Gottesdienst
Fachbereich II: Öffentliche Verantwortung
Kirche und Öffentlichkeit
Fachbereich III: Seelsorge und Beratung
Seelsorge und Beratung
Frauenarbeit
Krankenhausseelsorgekonvent
Fachbereich IV: Bildung und Erziehung
Erwachsenenbildung
Schulausschuss
Jugendausschuss
Fachbereich V: Diakonie
Diakonie
Gesellschaftliche Verantwortung
Fachbereich VI: Mission und Ökumene
Mission/Eine Welt
Mission/Ökumene
2 Die beratenden Ausschüsse unterstützen in ihren jeweiligen Fachbereichen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 3 Sie bereiten Beschlüsse für den Kreissynodalvorstand vor. 4 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Arbeit dieser Ausschüsse Leitlinien beschließen.
#§ 9
Mitglieder der Ausschüsse
(
1
)
1 In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 2 Sie werden auf Vorschlag des Nominierungsausschusses von der Kreissynode durch Wahlen berufen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. 3 Für die Ausschussmitglieder werden keine Vertreter berufen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(
2
)
Mitglieder der Ausschüsse der Kreissynode müssen, soweit sie nicht haupt- oder nebenberufliche kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind, die Befähigung zum Presbyteramt haben und im Kirchenkreis wohnen.
(
3
)
Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Ausschüsse soll der Kreissynode angehören.
(
4
)
Die Zahl der Ausschussmitglieder soll zwölf Mitglieder nicht überschreiten.
#§ 109#
Amtszeit der Ausschüsse
(
1
)
1 Die Amtszeit der Ausschüsse richtet sich nach der Amtszeit der Kreissynode. 2 Die Ausschüsse werden auf der ersten Tagung der Kreissynode neu gebildet.
(
2
)
1 Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses vorzeitig aus dem Ausschuss aus, beruft der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Ausschusses ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit. 2 Die Veränderung ist der Synode bekannt zu geben.
#§ 11
Verfahrensablauf bei Sitzungen der Ausschüsse
(
1
)
Die Ausschüsse werden zur konstituierenden Sitzung durch die Superintendentin oder den Superintendenten einberufen; diese oder dieser leitet die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung, es sei denn, dass durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(
2
)
1 Die Ausschüsse müssen zu Sitzungen einberufen werden, wenn es die Aufgaben erfordern. 2 Ferner müssen sie einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses oder der Kreissynodalvorstand dies beantragt, es sei denn, dass durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Einladung zu den Sitzungen der Ausschüsse erfolgt schriftlich eine Woche vor Sitzungsbeginn. 2 Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
(
4
)
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend ist.
(
5
)
1 Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die für jede Sitzungsperiode einer Kreissynode fortlaufend zu nummerieren sind. 2 Die Niederschriften müssen enthalten: Ort, Datum, Dauer der Sitzung, die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die Tagesordnung, die Beschlüsse im Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis, Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Beratung, wenn sie zur Erläuterung eines Beschlusses notwendig ist. 3 Die Niederschrift muss von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ausschusses und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. 4 Sie wird dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnis gegeben.
#§ 12
Verhältnis der Ausschüsse untereinander und zum Kreissynodalvorstand
(
1
)
1 Die Zusammenarbeit der Ausschüsse untereinander und mit dem Kreissynodalvorstand regelt der Kreissynodalvorstand. 2 Der Kreissynodalvorstand kann zu einer gemeinsame Beratung mehrerer Ausschüsse einladen. 3 Eine gemeinsame Beratung der Ausschüsse leitet die Superintendentin oder der Superintendent oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Kreissynodalvorstandes.
(
2
)
1 Die Vorsitzenden der Ausschüsse erstatten regelmäßig Arbeitsberichte. 2 Diese Berichte sind der Superintendentin oder dem Superintendenten vorzulegen, die oder der sie an die Kreissynode weiterleitet.
(
3
)
1 Die Vorsitzenden der Ausschüsse sollen vom Kreissynodalvorstand zu seinen Sitzungen eingeladen werden, wenn Fragen des Aufgabengebietes des jeweiligen Ausschusses vom Kreissynodalvorstand verhandelt werden. 2 Den Vorsitzenden der Ausschüsse muss dabei Gelegenheit gegeben werden, Entscheidungen oder Auffassungen der Ausschüsse erläuternd oder ergänzend vorzutragen.
(
4
)
1 Kann der Kreissynodalvorstand einem Vorschlag eines Ausschusses nicht folgen, ist der Vorsitzende dieses Ausschusses zu unterrichten. 2 Die Unterrichtung kann mit der Bitte einer erneuten Beratung des Gegenstandes im Ausschuss verbunden sein.
#§ 13
Sonstige Ausschüsse
(
1
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht bereits andere Ausschüsse bestehen.
(
2
)
Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand bestimmt die Mitglieder und die Personen, welche die Ausschüsse einberufen.
(
3
)
Jeder Ausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.
(
4
)
Die Ausschüsse berichten der Synode oder dem Kreissynodalvorstand entsprechend ihren Aufträgen.
(
5
)
Die Vorschläge der Ausschüsse sind schriftlich vorzulegen.
#§ 14
Beauftragte des Kirchenkreises
1 Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand bestellen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Synodalbeauftragte für die Dauer einer Synodalperiode.
2 Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kirchenkreises Münster.
#§ 15
Arbeit der Beauftragten
1 Die Beauftragten unterstützen und beraten die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. 2 Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 3 Sie sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich.
#§ 16
Geschäftsordnung
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 17
Kreiskirchenamt
(
1
)
Im Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Münster errichtet.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte
- der Kirchengemeinden des Kirchenkreises, sofern die Kirchengemeinden diese Aufgaben nicht eigenverantwortlich wahrnehmen,
- des Kirchenkreises (einschließlich aller kreiskirchlichen Einrichtungen, Pfarrstellen, Ausschüsse, Beauftragten),
- anderer kirchlicher Aufgaben und Einrichtungen, soweit sie dem Kreiskirchenamt übertragen werden.
1 Weitere Aufgaben können dem Kreiskirchenamt durch Beschluss der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes übertragen werden. 2 Das Kreiskirchenamt erfüllt seine Aufgaben im Auftrag der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises.
(
3
)
Die Arbeit im Kreiskirchenamtes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
#§ 18
Aufsicht über das Kreiskirchenamt
(
1
)
Die allgemeine Aufsicht über das Kreiskirchenamt obliegt dem Kreissynodalvorstand.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt ist den Leitungsgremien der Körperschaften gegenüber verantwortlich, für die es die Aufgaben erledigt.
#§ 19
Leitung des Kreiskirchenamtes
(
1
)
Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter geleitet.
(
2
)
Die Verwaltungsleitung ist bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte gemäß § 17 an Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Leitungsorgane gebunden.
(
3
)
Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig und vertritt in diesem Rahmen den Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und deren Einrichtungen rechtsverbindlich.
#§ 20
Informationspflicht und Zusammenarbeit
(
1
)
Die Kirchengemeinden, ihre mit Beschlussbefugnis ausgestatteten Ausschüsse sowie die synodalen Ausschüsse haben dem Kreissynodalvorstand die für die Beratungen und Entscheidungen notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(
2
)
Die entsprechende Informationspflicht des Kreissynodalvorstandes besteht in gleicher Weise gegenüber den Kirchengemeinden und den Ausschüssen.
(
3
)
Die Superintendentin oder der Superintendent lädt regelmäßig die
#- Presbyterinnen und Presbyter,
- Kirchmeisterinnen und Kirchmeister,
- nichttheologischen Mitglieder der Kreissynode,
- Vorsitzenden der kreiskirchlichen Ausschüsse,
- leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kreiskirchlichen Arbeitsbereiche zu Informationsveranstaltungen ein.
§ 21
Bekanntmachung und Satzungen
Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 22
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
(
1
)
Die Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Münster bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
1 Die Kreissatzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Die Kreissatzung vom 18. Februar 1982 sowie die Satzung des Gesamtverbandes vom 28. Oktober 1970 treten an diesem Tage außer Kraft.