.Finanzsatzung für den
####§ 1
§ 24#
§ 35#
§ 46#
§ 57#
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 1210#
Finanzsatzung für den
Evangelischen Kirchenkreis Münster
Vom 24. November 2009
(KABl. 2009 S. 327)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster | 28. November 2012 | Präambel | geändert | |
§ 2 Satz 1 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 4 Buchst. a | geändert | ||||
§ 4 Buchst. b | neu gefasst | ||||
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster | 23. November 2022 | § 5 | neu gefasst | |
3 | Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster | 29. November 2023 | § 2 | neu gefasst | |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 2 | geändert | ||||
§ 4 Satz 1 Buchst. a und b | geändert | ||||
§ 5 | neu gefasst |
Präambel2#
1 Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Münster stehen in der Verantwortung und Verpflichtung zur gemeinsamen Finanzplanung und Finanzwirtschaft. 2 Hierzu zählen insbesondere die Verpflichtungen, die Kirchensteuer nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind, sowie Mittel zur Finanzierung gemeinschaftlicher Aufgaben und zur Pfarrbesoldung aufzubringen.
3 Der innersynodale Finanzausgleich wird unter Beachtung dieser Grundsätze und des § 5 Finanzausgleichsgesetz3# nach folgenden Regelungen durchgeführt.
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
1 Die den Kirchengemeinden in der Gemeinschaft des Ev. Kirchenkreises Münster zustehenden Kirchensteuern werden im Haushalt der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises zusammengefasst. 2 Sie werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe folgender Bestimmungen verteilt.
#§ 24#
Verteilsumme
1 Für die Dauer von jeweils drei Jahren legt die Kreissynode im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern fest.
2 Von dieser Verteilsumme werden im Vorwegabzug finanziert:
- das Budget für das Fundraising,
- die Klimapauschale,
- die Personal- und Sachkosten einer halben Personalstelle zur Prävention sexualisierter Gewalt,
- die Pfarrbesoldungspauschalen für alle gemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen sowie Stellen, die als Teil Interprofessioneller Pastoralteams (IPT) von der Landeskirche genehmigt sind inklusive ihrer jeweiligen Personalnebenkosten,
- die Kosten für die Finanzierung der zentralen Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt).
3 Das Budget für die Zuweisung nach Satz 2 Buchstabe a wird als Festbetrag durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
4 Der anerkannte Bedarf für die Zuweisung nach Satz 2 Buchstabe b wird mit 4 % der Kirchensteuerzuweisung durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
5 Der anerkannte Bedarf für die Zuweisung nach Satz 2 Buchstabe c bis e wird durch die Kreissynode im Rahmen des Beschlusses über den Haushaltsplan festgelegt.
6 Übersteigt das durch den übersynodalen Finanzausgleich zugewiesene Kirchensteueraufkommen die Verteilsumme, wird der übersteigende Betrag der Ausgleichsrücklage zugeführt; liegt es darunter, wird sie der Ausgleichsrücklage bis zur Höhe des beschlossenen Betrages aufgestockt.
#§ 35#
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtheit der Kirchengemeinden erhält für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung in Höhe von 57,604 % der Verteilsumme.
2 Die Höhe des Prozentsatzes wird in einem Turnus von drei Jahren überprüft.
(
2
)
Die pauschalierte Zuweisung an jede Kirchengemeinde erfolgt auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder, die für die Zuweisung an den Kirchenkreis maßgebend ist.
(
3
)
Auf die pauschalierte Zuweisung werden die Erträge aus dem Kirchenvermögen nicht angerechnet.
(
4
)
1 Die Kirchengemeinden haben ihre Haushaltspläne dem Kreissynodalvorstand zur Prüfung und Genehmigung zu dem von ihm festgesetzten Termin vorzulegen. 2 Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Haushaltsansätze beanstanden. 3 Sofern der Haushaltsplan nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage beanstandet wird, gilt er als genehmigt.
(
5
)
1 Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. 2 Das gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehen.
3 Außerplanmäßige Ausgaben, die von außerplanmäßigen Einnahmen gedeckt werden können, bleiben hiervon unberührt.
(
6
)
1 Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand rechtzeitig alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. 2 Dies gilt insbesondere für die Planung von Bauvorhaben und größeren Reparaturen, für nicht durch Haushaltsmittel gedeckte Anschaffungen sowie für die Errichtung und Anhebung von Personalstellen.
#§ 46#
Finanzbedarf des Kirchenkreises
1 Der Kirchenkreis erhält
- für die ihm nach den Kirchengesetzen und der Satzung des Kirchenkreises obliegenden sowie für die ihm durch besondere Beschlüsse der Kreissynode übertragenen Aufgaben eine Zuweisung in Höhe von 9,095 % der Verteilsumme,
- für die Diakonie Münster 6,819 %; für die Tageseinrichtungen für Kinder, die vom Trägerverbund und Kirchengemeinden unter Bezuschussung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten wahrgenommen werden, 13,263 %; für Bildung und Erziehung 8,337 % und für die Offene Jugendarbeit, die von Kirchengemeinden unter Bezuschussung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten wahrgenommen werden, 4,882 %.An der Zuteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Einrichtungen wirken die zuständigen Fachausschüsse mit. Die Entscheidung über die Zuteilung der Finanzmittel – mit Ausnahme des Budgets für die Diakonie Münster e. V. – trifft der Kreissynodalvorstand.
2 Die Höhe der Prozentsätze wird in einem Turnus von drei Jahren überprüft.
3 Der Kreissynodalvorstand informiert die Kirchengemeinden über den Finanzbedarf des Kirchenkreises.
#§ 57#
Aufbringung der Pfarrbesoldung
Die nach § 8 Finanzausgleichsgesetz8# zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen werden für alle gemeindlichen und kreiskirchlichen Pfarrstellen im Vorwegabzug aus der Verteilsumme nach § 2 finanziert.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen
1 Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- ein Neubau-, Umbau- und Erweiterungsfonds,
- ein Grundstücksfonds,
- ein Sonderfonds für Härtefälle.
2 Weitere gemeinsame Rücklagen können durch die Kreissynode gebildet werden.
3 Über die Zuführung zu den Rücklagen beschließt die Kreissynode.
4 Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes. 5 Bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich.
2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern, die jeweils einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin haben. 2 Die Mitglieder und ihre Vertreter werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, nimmt für den Rest der Amtszeit die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dieses Mitgliedes als Stellvertretung die Aufgaben wahr.
4 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes und die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises sind ständige, beratende Mitglieder des Finanzausschusses. 5 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter kann für sich eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen.
6 Vorsitz und Stellvertretung werden aus der Mitte des Ausschusses gewählt.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung9# über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses kann zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes eingeladen werden, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 10
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und binnen eines weiteren Monats zu begründen.
3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei weiteren Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 1210#
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
Die Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die Finanzsatzung vom 30. Dezember 2004 (KABl. 2004 S. 336) mit den Änderungen vom 9./10. Juni 2008 (KABl. 2008 S. 310) tritt gleichzeitig außer Kraft.
#
2 ↑ Präambel geändert durch die Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012.
2 ↑ Präambel geändert durch die Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012.
#
4 ↑ § 2 Satz 1 geändert durch die Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012; § 2 neu gefasst durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 29. November 2023.
4 ↑ § 2 Satz 1 geändert durch die Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012; § 2 neu gefasst durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 29. November 2023.
#
5 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch die Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012; § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 29. November 2023.
5 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch die Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012; § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 29. November 2023.
#
6 ↑ § 4 Satz 1 Buchst. a geändert, Buchst. b neu gefasst durch die Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012; § 4 Satz 1 Buchst. a und b geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 29. November 2023.
6 ↑ § 4 Satz 1 Buchst. a geändert, Buchst. b neu gefasst durch die Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 28. November 2012; § 4 Satz 1 Buchst. a und b geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Ev. Kirchenkreis Münster vom 29. November 2023.