.Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder
§ 1
§ 2
§ 34#
§ 4
§ 57#
§ 6
§ 78#
§ 8
§ 99#
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.04.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2009
Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder
im Ev. Kirchenkreis Münster
Vom 28. November 2006
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Münster | 10. Juni 2008 | § 3 Satz 1 | geändert | |
§ 5 Abs. 1 -2 | neu gefasst | ||||
§ 7 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 9 | neu gefasst |
Die Kreissynode beschließt für die Tageseinrichtungen für Kinder im Ev. Kirchenkreis Münster gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der EKvW2# die folgende Satzung:
####§ 1
Grundsätze
(
1
)
Die Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder fördern die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit und die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder. Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und helfen Kindern und Eltern ihren christlichen Glauben gemeinsam und in der Gemeinde zu leben.
(
2
)
1 Die grundlegenden Ziele werden vom Träger der Einrichtungen gemäß der Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW (TfK-RL) vom 29. Oktober 1992 (KABl. 1992 S. 261)3# festgelegt. 2 Auf diesen Grundlagen erstellt die Leitung der Tageseinrichtung zusammen mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Arbeitskonzept für die Tageseinrichtung. 3 Sie ist für dessen Durchführung verantwortlich.
(
3
)
Im Übrigen ergibt sich der Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder aus den rechtlichen Grundlagen, dem SGB VIII und dessen Ausführungsbestimmungen sowie dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK – mit seinen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 2
Trägerverbund
(
1
)
Der Ev. Kirchenkreis Münster bildet durch Beschluss der Kreissynode einen kreiskirchlichen Trägerverbund für evangelische Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
Die Gemeinden des Ev. Kirchenkreises Münster können ihre Trägerschaft für die jeweilige Einrichtung durch Presbyteriumsbeschluss an den Trägerverbund des Ev. Kirchenkreises Münster im Rahmen dieser Satzung übertragen.
(
3
)
Hinsichtlich des Personals und der Gebäude werden zwischen dem Kirchenkreis Münster und den betreffenden Kirchengemeinden gesonderte Verträge geschlossen.
#§ 34#
Leitungsausschuss
1 Die Kreissynode bildet einen Leitungsausschuss gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Kirchenordnung5# und überträgt diesem die Wahrnehmung der Geschäfte im Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder (§ 8 Absatz 3 Satzung des Ev. Kirchenkreises Münster)6#.
2 Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode Rechenschaft über die Führung der Geschäfte.
#2 Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode Rechenschaft über die Führung der Geschäfte.
§ 4
Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Ihm gehören bis zu zehn Personen an, darunter
- ein vom KSV benanntes Mitglied;
- die Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder;
- sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, die ihre Tageseinrichtungen auf den Kirchenkreis übertragen haben. Unter ihnen sollte eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein.
3 Des Weiteren werden in den Leitungsausschuss zwei Presbyteriumsmitglieder der jeweiligen Kirchengemeinde entsandt, wenn
- über Vorschläge für den Kreissynodalvorstand hinsichtlich der Einstellung und Entlassung der Leitung der Kindertageseinrichtung oder
- über die Veränderung des Angebotes der Tageseinrichtung, insbesondere über die Schließung einzelner Gruppen bzw. der gesamten Einrichtung entschieden wird.
(
2
)
Vorsitz und Stellvertretung werden aus der Mitte des Leitungsausschusses gewählt.
(
3
)
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltung aus der Personal- oder Finanzabteilung des Kirchenkreises nimmt beratend an den Sitzungen des Leitungsausschusses teil.
(
4
)
1 Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. 2 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
#§ 57#
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des von der Kreissynode beschlossenen Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgen.
(
2
)
Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeiten von Kreissynode und Kreissynodalvorstand, insbesondere
- Beschlussfassung über die Vorschläge an den Kreissynodalvorstand bei Personaleinstellungen und Kündigungen;
- Festlegung von Grundsätzen der Konzeptionsentwicklung;
- Beschlussfassung über die nach § 7 Absatz 2 zu erarbeitenden Konzeption;
- Festlegung von Grundsätzen zur Qualitätssicherung für die Tageseinrichtungen für Kinder;
- Erstellung einer Finanz- sowie Personalrichtlinie;
- Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan der Trägerverbundes zur Beschlussfassung in der Kreissynode.
(
3
)
Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht.
(
4
)
Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr die Vertreterin bzw. den Vertreter der Presbyterien, die in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtung für Kinder als Trägervertreter entsandt wurden zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
(
5
)
Der Leitungsausschuss hat das zuständige Presbyterium rechtzeitig über Sachverhalte, die finanzielle, personelle und konzeptionelle Aspekte der Arbeit in einer Einrichtung betreffen, zu informieren, zu beraten sowie ggf. gemäß § 4 (1) entsprechend einzuladen.
#§ 6
Geschäftsführung
1 Die Geschäfte des Leitungsausschusses werden von der Fachberatung der Tageseinrichtung für Kinder im Kirchenkreis geführt. 2 Die entsprechende Dienstanweisung erlässt der Kreissynodalvorstand.
#§ 78#
Mitwirkung der Presbyterien
(
1
)
Die Presbyterien sind an der Arbeit im Trägerverbund wie folgt beteiligt:
- sie entsenden bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 1, zwei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter. Im Falle der Besetzung von Leitungen haben sie ein Vorschlagsrecht;
- sie entsenden zwei Presbyteriumsmitglieder als Trägervertreter in den Rat der Tageseinrichtung gemäß § 7 (1) GTK;
- sie haben ein Mitspracherecht bei der weiteren Personalbesetzung in einer Einrichtung auf Grundlage der Finanz- und Personalrichtlinien des Leitungsausschusses.
(
2
)
In der Verantwortung des Presbyteriums einer Einrichtung liegt die Erstellung einer Konzeption, die den Grundsätzen gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe b entspricht.
(
3
)
Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich im Rahmen der Konzeption zusammen, insbesondere durch
- die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste;
- die regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung;
- die Vorbereitung, Teilnahme oder Mithilfe bei Gemeindefesten, Mitarbeiterveranstaltungen und anderen Gemeindeaktivitäten;
- die Gestaltung von Kontakten zu gemeindlichen Gruppen, z. B. Eltern-Kind-Gruppen, Frauenarbeit, Seniorenarbeit;
- die Beteiligung an Elternversammlungen und Dienstbesprechungen.
(
4
)
Die Ausgestaltung der unter Absatz 3 genannten Mitwirkungsaufgaben soll sich an den Zielen des Trägerverbundes orientieren und gestaltet werden in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungsleitung und Presbyterium.
#§ 8
Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Der Leitungsausschuss lädt mindestens viermal im Jahr zur Fachkonferenz Tageseinrichtungen für Kinder ein.
(
2
)
Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
(
3
)
Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
#§ 99#
Finanzierung der Betriebskosten
Die Finanzierung der Betriebskosten der Einrichtungen wird in der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Münster in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
#§ 10
Kündigung
Die Mitgliedschaft in dem Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Ev. Kirchenkreises Münster kann vom jeweiligen Presbyterium mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
#§ 11
Veröffentlichung, Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im „Kirchlichen Amtsblatt“ in Kraft.
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4 ↑ § 3 Satz 1 geändert durch Änderung der Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 10. Juni 2008.
4 ↑ § 3 Satz 1 geändert durch Änderung der Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 10. Juni 2008.
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7 ↑ § 5 Abs. 1 - 2 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 10. Juni 2008.
7 ↑ § 5 Abs. 1 - 2 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Münster vom 10. Juni 2008.