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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:07.08.2009
Aktenzeichen:2 M 43/09
Rechtsgrundlage:§ 39 Buchstabe c MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Fortbildung, Mitarbeitervertretung
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Leitsatz:

Begründet die Dienststellenleitung die Ablehnung eines Fortbildungsantrags damit, dass die Fortbildung nicht zu einer Verbesserung der Erlöse beitrage, so wird hiermit ein Grundsatz im Sinne von § 39 Buchst. c MVG.EKD aufgestellt, welcher mitbestimmungspflichtig ist.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Dienststellenleitung das Beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung verletzt, wenn sie die Fort- und Weiterbildungsanträge der Mitarbeitenden xxx, xxx und xxx abschlägig bescheidet mit der Begründung, dass diese nicht dazu beitrügen, die Erlöse des Krankenhauses zu erhöhen, da die Leistungen nicht gesondert abgerechnet werden können und in den DRGs nicht abgebildet seien.

Gründe:

I.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Frage, ob die Dienststellenleitung Fortbildungsanträge abschlägig bescheiden kann mit der Begründung, dass diese nicht zur Erlöserhöhung der Dienststellen beitragen.
Die Antragsgegnerin betreibt ein großes diakonisches Krankenhausen mit mehreren Häusern und beschäftigt ca. 4000 Mitarbeitende. Zurzeit finden umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen statt.
Im März 2009 stellten drei Mitarbeitende der Physiotherapie Fortbildungsanträge, die von der Dienststellenleitung abgelehnt wurden, ohne dass hierbei die Mitarbeitervertretung beteiligt war. Das Ablehnungsschreiben bezüglich der Mitarbeiterin Xxx vom 27.03.2009 hat folgenden Wortlaut:
Die Fortbildung, die Sie absolvieren wollen, tragen nicht dazu bei die Erlöse des Krankenhauses zu erhöhen, da die Leistungen nicht gesondert abgerechnet werden können und in den ERGs nicht abgebildet sind. Deshalb bitten wir Sie, Ihre Fortbildungswünsche nach der Umstrukturierung erneut einzureichen, da sich mit der Umstrukturierung ggf. neue Abrechnungsmöglichkeiten eröffnen.
Die Mitarbeitervertretung, die von der Ablehnung des Fortbildungsantrags im April 2009 erfahren hat, sieht ihr Mitbestimmungsrecht nach § 39 MVG verletzt und zwar in erster Linie deshalb, weil die Ablehnung mit grundsätzlichen Erwägungen begründet worden sei, nämlich einerseits mit der laufenden Umstrukturierung und andererseits mit der fehlenden Erlössteigerung. Sie hat am 27.04.2009 das vorliegende Schlichtungsverfahren eingeleitet mit den ursprünglichen Anträgen
  1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin das Beteilungsrecht der Antragstellerin verletzt, wenn sie
    1. die Fort- und Weiterbildungsanträge der Mitarbeitenden Xxx, Xxx und Xxx abschlägig bescheidet,
    2. die Bewilligung von Fort- und Weiterbildung in Betriebsabteilungen grundsätzlich ablehnen will, wenn für diese Betriebsabteilungen Umstrukturierungsmaßnahmen anstehen, ohne hierfür zuvor die Zustimmung der MAV zu beantragen oder diese auch nur über die beabsichtigte Maßnahme zu informieren.
  2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Antragstellerin unaufgefordert und unter Vorlage der vorhandenen Unterlagen über von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestellten Anträge auf Fort- und Weiterbildung zu unterrichten.
In der mündlichen Verhandlung das die Mitarbeitervertretung ihre Schlichtungsanträge modifiziert. Sie beantragt nunmehr festzustellen, dass die Dienststellenleitung das Beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung verletzt, wenn sie die Bewilligung von Fort- und Weiterbildung in Betriebsabteilungen grundsätzlich ablehnen will mit der Begründung, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Erlöse des Krankenhauses führen.
Die Dienststellenleitung hat um Zurückweisung gebeten.
Sie ist der Auffassung, dass bei den streitbefangenen Ablehnungen der Ablehnungen der Fortbildungsanträge keine Grundsätze aufgestellt worden seien. Das Mitbestimmungsrecht sei daher auch nicht verletzt worden.
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II.

  1. Der Schlichtungsantrag ist nach § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig und wurde rechtzeitig im Sinne von § 61 Abs. 1 MVG.EKD gestellt. Die Beteiligten streiten vorliegend um die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes aus § 39 MVG.
  2. Der Schlichtungsantrag ist in der vorliegenden Fassung begründet. Denn die Dienststellenleitung hat zumindest den Fortbildungsantrag der Mitarbeiterin Xxx aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Indem sie die Ablehnung damit begründetet, dass der fragliche Fortbildungsantrag nicht zu einer Erhöhung der Erlöse führe, hat sie den Grundsatz aufgestellt, dass Fortbildungsveranstaltungen grundsätzlich dazu geeignet sein müssten, die Erlöse der Einrichtungen zu verbessern Einen solchen Grundsatz hatte es bislang jedoch offensichtlich nicht gegeben. Er versteht sich auch nicht aus der Natur der Sache. Keineswegs ist es so, dass Fort- und Weiterbildungen immer zur erlösorientierten Qualifizierung der Mitarbeiterschaft führen. Es liegt nicht im Wesen der Fortbildung, dass die künftig von einem Mitarbeitenden erbrachten Leistungen sich in einem höheren Geldwert niederschlagen. In vielen Fällen geht es einfach darum, dass Leistungen dem wachsenden Standard eines Berufes angepasst werden müssen oder in einer höheren Qualität erbracht werden können. In diesem Zusammenhang hat die Mitarbeitervertretung darauf hingewiesen, dass die Dienststellenleitung noch vor kurzem einen türkischen Sprachkurs für einen Mitarbeitenden genehmigt hat.
Will also die Dienststellenleitung künftige Fortbildungsanträge nach dem Kriterium der Erlösoptimierung bescheiden, wird das Mitbestimmungsrecht nach § 39 Buchst. c MVG.EKD tangiert. Wird daher ein Fortbildungsantrag mit der grundsätzlichen Begründung der fehlenden Erlösoptimierung begründet, setzt sich die Dienststellenleitung über das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung hinweg. Der vorliegende Fall bot Anlass, dieses festzustellen.