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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig, Kirchengerichtshof der EKD hat Beschwerde nicht angenommen)
Datum:25.08.2009
Aktenzeichen:2 M 69/09
Rechtsgrundlage:§ 40 Buchstabe k MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Betreuungseinrichtung, Führungszeugnis, Mitarbeitervertretung, Mitbestimmung, Polizeiliches Führungszeugnis
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Leitsatz:

Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens wegen Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse der Mitarbeitenden an die Dienststelle. Fordert die Dienststellenleitung einer Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 WTG.NW ihre Mitarbeitenden auf Veranlassung der Heimaufsicht und in Ausführung des § 4 DVO WTG.NW auf, polizeiliche Führungszeugnisse auf eigene Kosten einzureichen, unterliegt dies nicht dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 40 Buchstabe k MVG.EKD

Tenor:

Die Anträge der Mitarbeitervertretung werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Dienststellenleitung berechtigt ist, ohne Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens von ihren Mitarbeitenden die Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse auf deren Kosten zu verlangen.
Die Antragsgegnerin betreibt zwei Einrichtungen der Altenhilfe, eine Kindertagesstätte und einen Seniorenwohnpark. Sie ist seit dem 01.10.2004 Mitglied des Diakonischen Werkes der XXXXX- Landeskirche und beschäftigt zurzeit ca. 170 Mitarbeitende.
Zum 01.07.2009 trat im Zuge der Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts das nordrheinwestfälische „ Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen“ (Wohn- und Teilhabegesetz -WTG-) in kraft. Nach § 12 Abs. 1 dieses Gesetzes müssen die Beschäftigten einer Betreuungseinrichtung die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen. Hierzu bestimmt die Durchführungsverordnung zum WTG in ihrem § 4 dass bei Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Beschäftigten keine Tatsachen vorliegen dürfen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Solche Ausschlussgründe sind insbesondere Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten, die im Einzelnen genannt sind. Wegen der Einzelheiten auf den Wortlaut der Bestimmung Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 07.05.2009 informierte die Dienststellenleitung die Mitarbeitervertretung darüber, dass sie durch die Heimaufsicht des Kreises Lippe gehalten sei, zur Umsetzung des WTG die Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse von allen Mitarbeitenden in den Betreuungseinrichtungen des xxx zu verlangen. Auf Anfrage der Mitarbeitervertretung wurde dies von der Heimaufsicht bestätigt. Die Mitarbeitervertretung veranlasste daraufhin unter dem 13.05.2009 einen Aushang, in welchem es abschließend heißt:
Geklärt ist allerdings nicht (laut Heimaufsicht), wer die Kosten für das Führungszeugnis zu tragen hat.
  1. Ihr wartet bis wird das geklärt haben - wir haben heute diesbezüglich per EMail eine Anfrage an das Ministerium für Arbeit und Soziales NRW gestellt.
  2. Ihr lasst jetzt das Zeugnis erstellen und reicht im Nachhinein die Rechnung beim Arbeitgeber ein, wenn er die Kosten übernehmen muss.
Mit Schreiben vom 02.06.2009 vertrat die Mitarbeitervertretung gegenüber der Dienststellenleitung den Standpunkt, dass eine Aufforderung zur Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse an die Mitarbeitenden ihrem Mitbestimmungsrecht nach § 40 Buchstabe k MVG.EKD unterliege und forderte sie auf, einen entsprechenden Zustimmungsantrag zu stellen. Demgegenüber berief sich die Dienststellenleitung darauf, dass es sich hier um eine gesetzliche Vorgabe handle und für ein Mitbestimmungsrecht kein Raum sei. Sie richtete unter dem 25.06.2009 an alle Mitarbeitenden ihrer Betreuungseinrichtungen die Aufforderung, spätestens bis zum 30.06.2009 der Personalverwaltung ein polizeiliches Führungszeugnis (auf eigene Kosten) vorzulegen.
Die Mitarbeitervertretung sah nunmehr ihr Mitbestimmungsrecht verletzt und leitete unter dem 30.06.2009 das vorliegende Schlichtungsverfahren ein. Sie meint, die Angelegenheit betreffe die Ordnung der Dienststelle bzw. das Verhalten der Mitarbeitenden im Betrieb, so dass ihr nach § 40 Buchstabe k MVG.EKD ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Sie meint, dass sich aus der fraglichen gesetzlichen Regelung eine Pflicht zur Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen für die Mitarbeitenden von Betreuungseinrichtungen nicht herleiten lasse. Erst recht sei nicht einzusehen, warum die Mitarbeitenden hierfür die Kosten zu tragen hätten. Da ein Mitbestimmungsverfahren bislang nicht durchgeführt worden sei, habe die Dienststellenleitung Aufforderungen zur Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse zu unterlassen.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
die an alle Mitarbeitenden gerichtete Anweisung auf eigene Kosten ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen, der Mitbestimmung der Antragstellerin unterliegt;
die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, von den Mitarbeitenden die Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse zu verlangen, solange hierfür eine Zustimmung der Antragstellerin nicht vorliegt oder durch die Schlichtungsstelle rechtskräftig ersetzt ist.
Die Dienststellenleitung beantragt, die Anträge der Mitarbeitervertretung zurückzuweisen.
Sie betont, dass sie auf Veranlassung der Heimaufsicht gehandelt habe, welche die Vorlage von Führungszeugnissen als gesetzliche Vorgabe des WTG ansehe. Für ein Mitbestimmungsverfahren sei daher kein Raum. Hinsichtlich der Kostenfrage stehe man in Verhandlungen mit dem zuständigen Sozialminister NW. Wenn hier geklärt werde, dass die Kosten von der Einrichtung zu tragen seien, würden selbstverständlich die von den Mitarbeitenden verauslagten Gebühren erstattet werden. Bislang hätten etwa 90 % der Mitarbeitenden ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis beigebracht.
Wegen der Ausführungen der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
  1. Die Zulässigkeit des Schlichtungsantrags ergibt sich aus § 60 Abs. 1 MVG.EKD. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht aus § 40 Buchstabe k MVG.EKD. Der Schlichtungsantrag ist rechtzeitig nach § 61 Abs. 1 MVG.EKD eingereicht worden.
  2. Die Schlichtungsanträge, die aufeinander aufbauen, sind unbegründet. Denn der Mitarbeitervertretung steht ein Mitbestimmungsrecht nach § 40 Buchstabe k MVG.EKD nicht zu.
Bei der Aufforderung der Dienststellenleitung zur Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen geht es nämlich nicht um die Ordnung in der Dienststelle bzw. um eine Regelung des Verhaltens der Mitarbeitenden im Dienst. Vielmehr betrifft die Anordnung das jeweilige individuelle Dienstverhältnis der Mitarbeitenden zur Feststellung bzw. des Ausschlusses der persönlichen Eignung eines jeden Mitarbeitenden. Fragen der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Mitarbeitenden im Dienst sind solche, die einerseits die Gestaltung der Ordnung durch die Schaffung allgemeingültiger, verbindlicher Verhaltensregeln und andererseits alle Maßnahmen durch die das Verhalten der Mitarbeitenden in Bezug auf die betriebliche Ordnung beeinflusst werden soll und die darauf gerichtet sind, die vorgegebene Ordnung der Dienststellen zu gewährleisten oder aufrechtzuerhalten
(vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum fast gleich lautenden § 87 Nr. 1 BetrVG, z. B. Beschluss vom 09.12.1980 in APNr. 2 zu § 87 BetrVG 1072, Ordnung des Betriebes; siehe auch Fey/Rehren, Kommentar zum MVG.EKD, § 40 RdNr. 57 ff.).
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Sicherung eines ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenwirkens der Mitarbeitenden. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 25.01.2000 entschiedenen Fall (APNr. 34 zu § 37 BetrVG 1972, Ordnung des Betriebes), in dem es um die Anordnung des Arbeitsgebers zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertages ging, ist im vorliegenden Fall das Ordnungsverhalten der Mitarbeitenden nicht berührt. Vielmehr geht es hier um die grundlegende Qualifikation oder Nichtqualifikation des einzelnen Mitarbeitenden für sein Dienstverhältnis. Ob diese Frage sinnvollerweise durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses gelöst werden kann, ob es sinnvoll ist, sämtliche Mitarbeitenden hierbei einzubeziehen und wer die Kosten für die polizeilichen Führungszeugnisse zu tragen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Hierzu mag der bereits angeschriebene zuständige Fachminister entsprechende Erläuterungen geben. Ein Mitwirkungsrecht der Mitarbeitervertretung auf der Ebene der Dienststelle scheidet jedenfalls nach Auffassung der Schlichtungsstelle aus. Mangels eines Mitbestimmungsrechtes sind daher beide Schlichtungsanträge zurückzuweisen.