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Kirchengericht: | Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer) |
Entscheidungsform: | Beschluss (nicht rechtskräftig) |
Datum: | 04.03.2010 |
Aktenzeichen: | 2 M 4/10 |
Rechtsgrundlage: | §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 MVG.EKD |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Informationsrecht, Mitarbeitervertretung, Mitbestimmung, Wirtschaftsprüfungsbericht |
Leitsatz:
Die Mitarbeitervertretung hat keinen Anspruch darauf, differenzierte Informationen, insbesondere Wirtschaftsprüfungsteilberichte über die wirtschaftliche Situation einzelner Organisationseinheiten vorgelegt zu bekommen.
Tenor:
Die Anträge der Mitarbeitervertretung werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Dienststellenleitung verpflichtet ist, der Mitarbeitervertretung einen Teilabschluss des Jahresabschlusses nebst dem entsprechenden Wirtschaftsprüfungsbericht vorzulegen.
Die xxx Krankenhaus xx und xxx. Als zentrale „Betriebszweige“ werden die Zentralapotheke, die zentralen Vorsorgungsdienste, die Zentralwäscherei, die Geschäftsführung und die Zentrale Sterilgutversorgung geführt. Der Aufsichtsrat der xxx hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gebeten, neben den obligatorischen Jahresabschlüssen für die xxx und die beiden Krankenhäuser jeweils für die weiteren o. a. „Betriebszweige“ Teilabschlüsse und Teilprüfungsberichte zu fertigen.
Mit Schreiben vom 15.10.2009 bat die Mitarbeitervertretung ihr die Abschlussprüfung 2008 auszuhändigen. Die Dienststellenleitung überließ daraufhin der Mitarbeitervertretung Abschriften des Gesamtjahresabschlusses nebst Wirtschaftsprüfungsbericht für das Jahr 2008. Außerdem händigte sie die Teilabschlüsse nebst Prüfbericht für die o. a. „Betriebszweige“ mit Ausnahme des „Betriebszweiges Geschäftsführung“ aus. Mit Schreiben vom 05.11.2009 bat daraufhin die Mitarbeitervertretung um Zusendung der Wirtschaftsprüfungsberichte 2007 und 2008 für den Teilbereich Geschäftsführung. Sie wiederholte die Bitte mit weiterem Schreiben vom 03.12.2009 und 17.12.2009. Mit Schreiben vom 28.12.2009 lehnte die Dienststellenleitung die Aushändigung des Teilberichtes Geschäftsführung ab. Sie berief sich darauf, dass die Ergebnisse des Teilberichtes vollständig in dem abschließenden Prüfungsbericht aufgenommen seien. Die Teilberichte seien lediglich im Vorfeld des abschließenden Wirtschaftsprüfungsberichtes erstellt worden.
Mit ihrem am 13.01.2010 eingegangen Schlichtungsantrag rügt die Mitarbeitervertretung, dass die Dienststellenleitung erst auf mehrmaliges Anschreiben und Mahnen eine (abschlägige) Antwort gegeben habe. Hierin liege eine Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Zu Unrecht würden ihr außerdem die Teilberichte betreffend die Geschäftsführung vorenthalten. Denn dieser „Betriebszweig“ betreffe ein nicht unerhebliches Stellenvolumen von 62,95 VK. Die Aushändigung dieses Berichtes sei auch notwendig, um die wirtschaftliche Lage des Gesamtunternehmens und seiner Teilbereiche einschätzen zu können.
Die Mitarbeitervertretung beantragt, festzustellen, dass
- die Nichtbearbeitung der fünfmalig ausgesprochenen Bitte seit dem 15. Oktober 2009 um Aushändigung der Berichte einen Verstoß gegen § 33 MVG – Grundsätze der Zusammenarbeit – darstellt, nach dem MAV und Dienststellenleitung verpflichtet sind, sich gegenseitig zu unterstützen und vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen zu arbeiten.
- die Geschäftsführung die Berichte des Wirtschaftprüfers der Jahre 2007, 2008 und künftig des Teilbereiches Geschäftsführung auszuhändigen hat.
Die Dienststellenleitung bittet um Zurückweisung der Anträge.
Sie ist der Meinung, nicht zur Aushändigung der fraglichen Unterlagen verpflichtet zu sein. Denn die Mitarbeitervertretung werde bereits durch die ihr vorliegenden Abschlüsse und Prüfberichte für die ihr obliegenden Aufgaben in mehr als ausreichendem Umfang informiert. Die von ihr in Auftrag gegebenen Teilberichte, insbesondere der Streit befangene Teilbericht Geschäftsführung, dienten der Dienststellenleitung zur weiteren Information und Feinsteuerung. Dabei seien insbesondere Vorgänge betroffen, die der Kontrollbefugnis der Mitarbeitervertretung entzogen seien. So verhalte sich der Streit befangene Teilbericht Geschäftsführung zu einem erheblichen Teil mit Vorgängen der Immobilienverwaltung u. a. eines Ärztehauses. Alle Daten, die der Mitverantwortung und Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterlägen, seien ohne Weiteres dem Gesamtabschluss und dem dazugehörigen Wirtschaftsprüfungsbericht zu entnehmen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind der Schlichtungsstelle der Gesamtjahresabschluss 2008 nebst Wirtschaftsprüfungsbericht sowie der Teilbericht „Geschäftsführung“ zur Einsichtnahme vorgelegt worden.
II.
- Der Schlichtungsantrag der Mitarbeitervertretung ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig, weil die Beteiligten über Ausgestaltung und Umfang des Informationsrechtes nach § 34 MVG.EKD streiten.
- Der Schlichtungsantrag ist auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 61 Abs. 1 MVG.EKD eingereicht und begründet worden.
- Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 betreffend Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit (§ 33 Abs. 1 MVG.EKD) ist unbegründet. Zwar ist es ärgerlich, dass die Dienststellenleitung erst auf mehrmaliges Nachhaken auf die Bitte der Mitarbeitervertretung vom 05.11.2009 mit Schreiben vom 28.12.2009 reagiert hat. In diesem zögerlichen Verhalten sieht die Schlichtungsstelle aber keinen derartig gravierenden Verstoß, welche die erbetende Feststellung rechtfertigen könnte. Dies gilt umso eher, als nach Meinung der Schlichtungsstelle, die Forderung der Mitarbeitervertretung auf Vorlage des Streit befangenen Teilberichtes unberechtigt war.
- Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2 betreffend Vorlage der Teilberichte Geschäftsführung ist unbegründet. Die Mitarbeitervertretung hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Wirtschaftsprüfungsberichte betreffend den „Betriebszweig“ Geschäftsführung für die Jahre 2007 ff. vorgelegt werden. Zwar beinhaltet der Informationsanspruch der Mitarbeitervertretung nach § 34 Abs. 2 MVG, dass ihr der Jahresabschluss nebst dem Bericht des Wirtschaftsprüfers ausgehändigt werden muss. Denn die Mitverantwortung der Mitarbeitervertretung für die Dienststelle erfordert es, dass die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Dienststelle eingeschätzt werden können. (vgl. Beschluss des Kirchengerichtshofs vom 01.10.2007 Az. I-0124/N29-07-). Für die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der Dienststelle ist aber regelmäßig der abschließende Jahresabschluss nebst Wirtschaftsprüfungsbericht maßgeblich. Nur dort, wo die Dienststelle Teileinrichtungen unterhält, sind auch die Ergebnisrechnungen für alle Teileinrichtungen vorzulegen (vgl. Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 31.10.2005 Az. –II-0214/L24-05-). Im vorliegenden Fall kann aber die Geschäftsführung nicht als Teileinrichtung im Sinne der angegebenen Entscheidung angesehen werden. Vielmehr geht es hier um einen unselbständigen Betriebszweig, dessen wirtschaftliche Ergebnisse sich in dem abschließenden Jahresabschluss und Wirtschaftsbericht wiederfinden. Ein Anspruch auf differenzierte Information über die wirtschaftliche Situation einzelner Organisationseinheiten kann aber nicht anerkannt werden. (vgl. Fey/Rehren, Kommentar zum MVG.EKD, § 34 RdNr. 12)
- Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle bei ihrer Einsichtnahme festgestellt, dass der Streit befangene Teilprüfungsbericht sich auch über Vorgänge verhält, die der Mitverantwortung und Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung entzogen sind. Dies gilt bspw. für die Immobilienverwaltung der Krankenhausgemeinschaft, welche in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung fällt. Zwar verbleiben der Mitarbeitervertretung auch für den Betriebszweig Geschäftsführung Bereiche, in denen sie mitverantwortlich ist. So resortiert auch ein Teil der Mitarbeiterschaft in diesem Betriebszweig. Sollte es hier detaillierte Fragestellungen geben, die sich aus dem Gesamtjahreswirtschaftsbericht nicht hinreichend beantworten lassen, bleibt es der Mitarbeitervertretung unbenommen, hier bei der Dienststellenleitung gezielte Informationen anzufordern.