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Geltungszeitraum von: 01.07.2008

Geltungszeitraum bis: 30.06.2009

Arbeitsrechtsregelung über vorübergehende Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in der DIE DIAKONIE – Pflege- und Gesundheitsdienst gGmbH in Lübbecke

Vom 11. Juni 2008

(KABl. 2008 S. 228)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DIE DIAKONIE – Pflege- und Gesundheitsdienst gGmbH in Lübbecke durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden,
  1. dass für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Änderung der Bezüge für alle vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf 40 Stunden erhöht wird. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten erhöht sich im entsprechenden Verhältnis. Auf Antrag des oder der Teilzeitbeschäftigten verbleibt es bei der bisher vereinbarten Arbeitszeit; in diesem Fall wird das Entgelt entsprechend gekürzt.
    Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit dient vor allem dem Abbau der Mehrarbeitsstunden.
  2. dass im Jahr 2008 die Jahressonderzahlung gemäß § 19 BAT-KF2# und MTArb-KF in Höhe von 30 v. H. gezahlt wird;
  3. dass etwaige allgemeine Entgelterhöhungen, welche für den BAT-KF3# bzw. MTArb-KF4# für das Jahr 2008 beschlossen werden, für die Einrichtung unter § 1 Absatz 1 am 1. April 2009 in Kraft treten.
( 2 ) Ausgenommen von der Regelung sind die Beschäftigten, die sich bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung in Altersteilzeit befinden sowie die Auszubildenden.
( 3 ) Die DIE DIAKONIE – Pflege- und Gesundheitsdienst gGmbH in Lübbecke befindet sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage. Das Vorliegen einer Notlage wurde durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 30. Mai 2008 bestätigt.
( 4 ) Mit den leitenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, für welche die Dienstvereinbarung keine rechtliche Wirkung entfaltet, sind entsprechende Regelungen zu vereinbaren.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der GmbH eingehend erklärt und darlegt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer zu ermöglichen. Die Gründe, die zu der wirtschaftlichen Notlage geführt haben, sind in die Dienstvereinbarung aufzunehmen.
( 2 ) Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, mit der Mitarbeitervertretung regelmäßig, einmal im Monat, die wirtschaftliche Situation der GmbH zu erörtern. Sie ist ferner verpflichtet, unter Beteiligung der Mitarbeitervertretungen der DIE DIAKONIE Pflege- und Gesundheitsdienst gGmbH sowie der Matthäus Seniorenzentrum Altenhilfe gGmbH, ein Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage (Sanierungskonzept) zu entwickeln.
( 3 ) Voraussetzung ist ferner, dass für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung ein gemeinsamer, paritätisch besetzter Ausschuss gebildet wird. Dieser gemeinsame Ausschuss besteht aus den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen der DIE DIAKONIE Pflege - und Gesundheitsdienst gGmbH sowie der Matthäus Seniorenzentrum Altenhilfe gGmbH, zwei weiteren Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung der beiden vorgenannten gGmbH's sowie einem weiterem Mitglied der vorgenannten Gremien, dem Geschäftsführer und dem Prokuristen der beiden gGmbH's.
Der Ausschuss tagt monatlich über folgende Punkte:
  1. wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
  2. Stellenplan und Eingruppierung;
  3. Verwendung von Mehrerlösen;
  4. Notwendigkeit der Besetzung frei werdender Arbeitsplätze;
  5. geplante Investitionen;
  6. Rationalisierungsvorhaben;
  7. Einschränkung, Stilllegung, Überleitung von Teilen oder der gesamten Dienststelle;
  8. wesentliche Änderungen der Organisation und des Zwecks der einzelnen Betriebsteile;
  9. Umsetzung des Sanierungskonzeptes;
  10. laufende Prüfung, ob Maßnahmen gemäß § 1 erforderlich bleiben.
Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitung können zu den Sitzungen sachkundige Personen gemäß § 25 MVG5# hinzuziehen.
( 4 ) Ein Mitglied der Mitarbeitervertretungen nimmt für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung an den Sitzungen der aufsichtführenden Gremien beratend teil.
( 5 ) Voraussetzung ist ferner die Verpflichtung des Arbeitgebers, bis zum 31. Dezember 2009 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
( 6 ) Den bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis während der Dauer der Laufzeit auf Grund der Befristung endet, sind, soweit der Arbeitgeber ihnen spätestens bis zum Ablauf des Vertrages keine Entfristung anbietet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile beim Ausscheiden nachzuzahlen.
( 7 ) Ein etwaiger Jahresüberschuss, der während der Laufzeit der Dienstvereinbarung erwirtschaftet und nicht zur Sicherung von Arbeitsplätzen benötigt wird, wird bis zur Höhe der sich nach § 19 BAT-KF6# bzw. MTArb-KF7# für die Jahressonderzahlung ergebenden Beträge unter Anrechnung des bereits im Jahr 2008 gezahlten Anteils gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 an die Mitarbeitenden spätestens bis zum 30. September 2009 ausgezahlt. Ob ein Überschuss vorhanden ist, stellt der Ausschuss nach Absatz 3 unter Einbeziehung der Wirtschaftsprüfung bis zum 30. Juni 2009 fest.
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§ 3
KZVK

( 1 ) Auf der Grundlage von § 62 Absatz 4 der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK)8# werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der in § 1 genannten Einrichtung für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 Leistungen im Sinne von § 34 Absatz 2 der KZVK-Satzung9# zugesagt, die 2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes entsprechen.
( 2 ) Nach § 62 Absatz 4 Satz 2 und 3 der KZVK-Satzung10# bewirkt die Verminderung der Leistungszusage nach Absatz 1, dass die in § 1 genannte Einrichtung der KZVK für ihre Mitarbeitenden nur das entsprechend verminderte zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu melden und nur entsprechend verminderte Beiträge zu zahlen hat.
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§ 4
Kündigung

Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß § 2 Absatz 5 verstößt, Insolvenz beantragt wird oder ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB erfolgt. Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile umgehend auszuzahlen.
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§ 5
Laufzeit

( 1 ) Die Laufzeit der Dienstvereinbarung geht vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009.
( 2 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen zuzuleiten.

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1 ↑ Nr. 780
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2 ↑ Nr. 1100
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3 ↑ Nr. 1100
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4 ↑ Nr. 1300
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5 ↑ Nr. 780
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6 ↑ Nr. 1100
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7 ↑ Nr. 1300
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8 ↑ Nr. 1081
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9 ↑ Nr. 1081
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10 ↑ Nr. 1081