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Satzung für die Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen

Vom 12., 21. und 29. April 2010

(KABl. 2010 S. 122)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Evangelisch-Lutherischen Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 12., 21. und 29. April 2010
20. April 2016
Präambel Satz 3
neu gefasst
Präambel Satz 4
entfällt
§ 1 Abs. 2 Buchst. e
und g
neu gefasst
§ 1 Abs. 5 Satz 2
entfällt
§ 1 Abs. 7 Satz 2
hinzugefügt
§ 2 Abs. 4
neu gefasst
§ 2 Abs. 6 Satz 4
entfällt
§ 3 Abs. 2 Satz 4
neu gefasst
§ 3 Abs. 4
neu gefasst
§ 3 Abs. 5 Satz 1
neu gefasst
§ 3 Abs. 5 Satz 2 Buchst. f
neu gefasst
§ 3 Abs. 5 Satz 2 Buchst. h
hinzugefügt
§ 4 Abs. 1 Buchst. b
entfällt
§ 4 Abs. 1 Buchst. c und d
neu nummeriert
§ 4 Abs. 5
neu gefasst
§ 4 Abs. 7
neu gefasst
§ 5 Abs. 1 Buchst. a und b
neu gefasst
§ 5 Abs. 2
neu gefasst
§ 6 Fachausschuss für Jugendarbeit
entfällt
§§ 7 und 8
neu nummeriert
§ 6 Satz 1
neu gefasst
§ 8
hinzugefügt
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Präambel2#

Die Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen ist die Nachfolgerin der ehemaligen Evangelisch Lutherischen Kirchengemeinden: Eilshausen, Hiddenhausen, Lippinghausen, Oetinghausen und Schweicheln-Bermbeck-Sundern.
Nach den Bestimmungen der Kirchenordnung3# der Evangelischen Kirche von Westfalen gibt sich die Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen folgende Gemeindesatzung.
Die Kirchengemeinde stellt sich damit der Herausforderung, die Gemeindearbeit vor Ort zu stärken, die Zusammenarbeit zwischen den Bezirken zu fördern und zugleich die gemeinsamen Leitungsstrukturen für die Zukunft zu gestalten.
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§ 14#
Leitung der Gemeinde

( 1 ) Die Leitung der Evangelisch-Lutherischen Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst und die Aufgaben der Evangelisch-Lutherischen Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen.
( 2 ) Das Presbyterium hat die Aufgabe:
  1. Grundsatzentscheidungen zu treffen, die die Kirchengemeinde betreffen,
  2. für die Zusammenarbeit der sechs Gemeindebezirke Sorge zu tragen,
  3. Grundsätze zur Regelung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeindebezirke aufzustellen,
  4. die Mitglieder und Zusammensetzung der Ausschüsse zu benennen,
  5. für die Sammlung von Kollekten und Kirchgelder Sorge zu tragen,
  6. die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr zu vertreten,
  7. Kontakt zu den gesellschaftlichen Gruppen zu halten, soweit das über die Arbeit der Bezirksausschüsse hinaus sinnvoll erscheint.
( 3 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und die Presbyter und die Inhaberinnen und die Inhaber der Pfarrstellen der Kirchengemeinde.
( 4 ) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
( 5 ) Das Presbyterium überträgt zwei gewählten Mitgliedern des Presbyteriums je das Amt der Finanzkirchmeisterin oder des Finanzkirchmeisters bzw. das Amt der Baukirchmeisterin oder des Baukirchmeisters.
( 6 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt das Presbyterium in der Regel monatlich zusammen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
( 7 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium einen geschäftsführenden Ausschuss, Bezirksausschüsse und Fachausschüsse. Für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung aller Ausschüsse gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 25#
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat die Aufgabe
  1. die Sitzungen des Presbyteriums vorzubereiten,
  2. die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und Fachausschüsse entgegenzunehmen und Beschlussvorlagen für das Presbyterium zu erstellen,
  3. für die Ausführung der Presbyteriumsbeschlüsse Sorge zu tragen,
  4. der Fachaufsicht für die Verwaltungskräfte in den Gemeindebüros.
( 4 ) Die Mitglieder werden vom Presbyterium berufen. Dabei soll nach Möglichkeit jeder Bezirk im geschäftsführenden Ausschuss vertreten sein. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen sowie die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauangelegenheiten,
  3. bis zu drei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
( 5 ) Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 6 ) Der geschäftsführende Ausschuss tritt in der Regel monatlich zusammen. Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
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§ 36#
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen bildet zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Dienste die Gemeindebezirke Eilshausen, Hiddenhausen, Lippinghausen, Oetinghausen, Schweicheln-Bermbeck und Sundern.
( 2 ) Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
Dem Bezirksausschuss gehören an:
  1. die für diesen Gemeindebezirk zuständige Pfarrstelleninhaberin oder der für diesen Gemeindebezirk zuständige Pfarrstelleninhaber,
  2. die für diesen Gemeindebezirk gewählten Presbyterinnen oder Presbyter,
  3. bis zu drei berufene Mitglieder aus dem Kreis der Mitarbeitenden und der Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
  4. bis zu drei beratende Mitglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Berufene und beratende Mitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen Bezirksausschusses vom Presbyterium ernannt. Die Anzahl der vom Presbyterium berufenen Mitglieder darf die Anzahl der Presbyteriumsmitglieder im Bezirksausschuss nicht erreichen.
( 3 ) Der Bezirksausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Gewählten müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
( 4 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Bezirksausschuss auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden zusammen.
Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und allen Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Die Bezirksausschüsse haben die Aufgabe, das kirchliche Leben in den Gemeindebezirken ortsnah zu planen, zu fördern, zu koordinieren und verantwortlich zu begleiten.
Die Bezirksausschüsse entscheiden unbeschadet der Zuständigkeit des Presbyteriums und in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen über die
  1. Schwerpunkte der Gemeindearbeit vor Ort,
  2. Gestaltung des kirchlichen Unterrichts,
  3. Planung der ortsnahen Gottesdienste,
  4. Planung besonderer kirchlicher Veranstaltungen vor Ort,
  5. Begleitung des Besuchsdienstes,
  6. Nutzung der dem Gemeindebezirk zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten,
  7. Verwendung der im Rahmen des Haushaltsplanes dem Gemeindebezirk zur Verfügung stehenden Mittel,
  8. Vorschläge für die Verwendungszwecke der Kollekten, die durch das Presbyterium festzulegen sind.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse können Vorschläge für die Neubesetzung einer Pfarrstelle, die Nachberufungen von Presbyterinnen und Presbytern ihres Bezirkes und für die Besetzung der Fachausschüsse machen.
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§ 47#
Fachausschüsse

( 1 ) Für die kirchliche Arbeit in bestimmten Fachbereichen der Evangelisch-Lutherischen Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen werden vom Presbyterium folgende Fachausschüsse berufen:
  1. Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder,
  2. Fachausschuss für Diakonie,
  3. Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Finanzen.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen vom Presbyterium übertragenen Zuständigkeiten.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Presbyterium berufen. Bei der Berufung durch das Presbyterium ist eine gleichmäßige Berücksichtigung der verschiedenen Gemeindebezirke anzustreben. Die Berufung erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyterwahl.
( 4 ) Die Anzahl der Ausschussmitglieder soll zehn nicht überschreiten.
( 5 ) Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse bringen die Beschlussvorlagen der Fachausschüsse in das Presbyterium ein. Nach Beschlussfassung durch das Presbyterium sorgen die Vorsitzenden der Fachausschüsse zusammen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums für die Umsetzung.
( 6 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist berechtigt, soweit sie oder er nicht selbst Mitglied der Fachausschüsse ist, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge einzubringen.
( 7 ) Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fachausschüsse einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und allen Mitgliedern des Presbyteriums sowie des Fachausschusses zur Kenntnis zu geben.
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§ 58#
Fachausschuss für
Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. bis zu sechs Mitglieder des Presbyteriums,
  2. die Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder, davon jeweils die Hälfte im rotierenden System von zwei Jahren beratend,
  3. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin/eines Presbyters haben.
( 2 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. er formuliert grundsätzliche Überlegungen und Zielvorstellungen für die Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder, bringt sie zur Beschlussfassung in das Presbyterium ein und sorgt für ihre Umsetzung,
  2. er begleitet die Personalführung der Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen des beschlossenen Stellenplanes,
  3. er schlägt bauliche Veränderungen oder Neubauten für den Fachbereich vor,
  4. er ist für die Einhaltung des Haushaltes für die Tageseinrichtungen für Kinder verantwortlich.
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§ 69#
Fachausschuss für Diakonie

Dem Ausschuss gehören an:
  1. bis zu sechs Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu fünf sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie und Altenarbeit,
  2. er pflegt den Kontakt zu den vorhandenen diakonischen Einrichtungen und sorgt für die Wahrnehmung der dortigen Mitwirkungsrechte.
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§ 710#
Fachausschuss für
Bauangelegenheiten und Finanzen

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister,
  2. die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. bis zu fünf Mitglieder des Presbyteriums,
  4. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
( 2 ) Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Finanzen hat die gesamte Bau- und Finanzplanung der Kirchengemeinde zu beraten und weiterzuentwickeln.
Der Fachausschuss hat die Aufgabe:
  1. eine Prioritätenliste für Neu- und Umbauten sowie für Sanierungsmaßnahmen gemäß dem Haushaltspan zu erstellen und fortzuschreiben,
  2. auf die Instandhaltung der Pfarrhäuser zu achten,
  3. alle Gebäude und Grundstücke der Kirchengemeinde jährlich zu begehen,
  4. der Fachaufsicht für die Küsterinnen und Küster und Hausmeisterinnen und Hausmeister,
  5. auf die Einhaltung des Haushaltsplanes zu achten,
  6. einen Vorschlag für die gemeinsame Finanzplanung der Kirchengemeinde zu erstellen.
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§ 811#
Jugendarbeit

Die Jugendarbeit wird beraten und gefördert durch den Regionalen Jugendfachausschuss für die Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen gemäß der Satzung für die Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Herford.
Das Presbyterium schlägt der Kreissynode gemäß der Satzung für Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Herford die Mitglieder zur Berufung in den Jugendfachausschuss vor.
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§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Presbyterium, geschäftsführender Ausschuss, Bezirksausschüsse und Fachausschüsse der Evangelisch-Lutherischen Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeiten mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 10
Geschäftsführung und Verwaltung

( 1 ) Das Presbyterium kann Einzelheiten der Geschäftsführung und der Zusammenarbeit von Presbyterium und Ausschüssen in einer Geschäftsordnung regeln.
( 2 ) Die Kirchengemeinde unterhält Gemeindebüros, die die unmittelbar in den Gemeindebezirken anfallenden Verwaltungsaufgaben und den Schriftverkehr erledigen.
( 3 ) Die weiteren Verwaltungsgeschäfte werden von der Kreiskirchlichen Verwaltung geführt.
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§ 11
Dienstbesprechungen

( 1 ) Zur Koordinierung der Aufgaben und Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen finden regelmäßige Dienstbesprechungen mit den haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern statt. Diese Dienstgespräche können in den Gemeindebezirken vor Ort organisiert werden. Einmal jährlich hat jede haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterin und jeder haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter Anspruch auf ein Mitarbeitendengespräch. Das Verfahren dafür regelt das Presbyterium.
( 2 ) Die in der Kirchengemeinde tätigen Pfarrerinnen oder Pfarrer treffen sich in der Regel monatlich im Pfarrkonvent zum kollegialen Erfahrungsaustausch und zur Koordination ihrer Aufgaben sowie Dienste. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums lädt dazu ein.
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§ 1212#
Schlussbestimmung

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Die Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Präambel Satz 3 geändert und Satz 4 entfallen durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 12., 21. und 29. April 2010 vom 20. April 2016.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ § 1 Abs. 2 Buchst. e und g geändert, Abs. 5 Satz 2 entfallen und Abs. 7 Satz 2 ergänzt durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 12., 21. und 29. April 2010 vom 20. April 2016.
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5 ↑ § 2 Abs. 4 geändert und Abs. 6 Satz 4 entfallen durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 12., 21. und 29. April 2010 vom 20. April 2016.
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6 ↑ § 3 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Buchst. f neu gefasst und Abs. 5 Satz 2 Buchst. h ergänzt durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 12., 21. und 29. April 2010 vom 20. April 2016.
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7 ↑ § 4 Abs. 1 Buchst. b entfällt, Abs. 1 Buchst. c und d neu nummeriert, Abs. 5 und Abs. 7 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 12., 21. und 29. April 2010 vom 20. April 2016.
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8 ↑ § 5 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 12., 21. und 29. April 2010 vom 20. April 2016.
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9 ↑ § 6 entfallen; § 7 neu nummeriert, § 6 Satz 1 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 12., 21. und 29. April 2010 vom 20. April 2016.
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10 ↑ § 8 neu nummeriert durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 12., 21. und 29. April 2010 vom 20. April 2016.
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11 ↑ § 8 hinzugefügt durch Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Stephanus-Kirchengemeinde Hiddenhausen vom 12., 21. und 29. April 2010 vom 20. April 2016.
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis. Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Mai 2010.