.Kreissatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 01.01.2008
Geltungszeitraum bis: 30.06.2010
Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises
Lüdenscheid-Plettenberg
der Evangelischen Kirche von Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007
Die Kreissynoden der Kirchenkreise Lüdenscheid und Plettenberg haben auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# in Verbindung mit dem Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Februar 2000 folgende Kreissatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg beschlossen:
####§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
1 Zum Evangelischen Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden Attendorn, Brügge, Brüninghausen, Eiringhausen, Finnentrop, Grevenbrück, Halver, Herscheid, Hülscheid-Heedfeld, Kierspe, Lennestadt-Kirchhundem, Lüdenscheid-Christuskirche, Lüdenscheid-Johanneskirche, Lüdenscheid-Kreuzkirche, Lüdenscheid-Versöhnungskirche, Meinerzhagen, Neuenrade, Oberbrügge, Oberrahmede, Ohle, Plettenberg, Rahmede, Rönsahl, Schalksmühle-Dahlerbrück, Valbert und Werdohl zusammengeschlossen. 2 Der Evangelische Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg wurde durch Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 17. Februar 2000 errichtet. 3 Der Evangelische Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg ist Rechtsnachfolger der bisher eigenständigen Kirchenkreise Lüdenscheid und Plettenberg.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
1 Das Siegelbild zeigt eine herabkommende Taube. 2 Es ist umschlossen mit den Worten: „Evangelischer Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg“.
#§ 3
Leitung des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrag vom Kreissynodalvorstand geleitet.
(
2
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 2 Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
#§ 4
Vertretungsbefugnis
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
(
2
)
1 Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
(
3
)
Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
#§ 5
Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
Mitglieder der Kreissynode sind
- die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
- die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind;
- die Abgeordneten der Kirchengemeinden;
- die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden entsenden gemäß Absatz 1 c) für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode. 2 Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(
3
)
Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht gemäß Absatz 1 b) Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
#§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand besteht aus
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der Assessorin oder dem Assessor,
- der oder dem Scriba
- und weiteren fünf Mitgliedern;
- alle Regionen – namentlich die Diaspora – des Kirchenkreises sollen vertreten sein.
(
2
)
Die Vertretung der Superintendentin oder des Superintendenten richtet sich nach Artikel 112 (3) KO3#.
(
3
)
Für jedes andere Mitglied des Kreissynodalvorstandes wird je eine erste und zweite Stellvertreterin oder ein erster und zweiter Stellvertreter bestellt.
#§ 7
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises
(
2
)
Als weitere ständige Ausschüsse werden gemäß Art. 102 (2) KO5# gebildet:
- Ausschuss für Theologie und Gottesdienst;
- Ausschuss für Mission und Ökumene;
- Diakonieausschuss;
- Perspektiv- und Strukturausschuss;
- Nominierungsausschuss;
- Finanzausschuss;
- Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
(
3
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
(
4
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
#§ 8
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse
(
1
)
1 In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder aus dem Kirchenkreis, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden. 2 Die sachkundigen Gemeindeglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(
2
)
1 Die Zahl der Ausschussmitglieder soll 11 nicht überschreiten, soweit in besonderen Satzungen oder Ordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 2 Mehr als 50 % der Mitglieder des jeweiligen Ausschusses müssen Mitglieder der Kreissynode sein.
3 Die Ausschüsse regeln ihren Vorsitz selbstständig; die Ausschussvorsitzenden sollen Mitglieder der Kreissynode sein.
(
3
)
1 Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. 2 Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
(
4
)
Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
(
5
)
Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung befugt.
(
6
)
1 Der Rechnungsprüfungsausschuss führt die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung des Kirchenkreises, des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid, Plettenberg, Siegen und Wittgenstein, der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände. 2 Zusammensetzung und Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Rechnungsprüfungswesen.
#§ 9
Geschäftsordnung
(
1
)
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung und der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen oder Ordnungen nichts Abweichendes bestimmen.
#§ 10
Kirchenkreisverband
(
1
)
1 Die Kirchenkreise Lüdenscheid und Plettenberg sind Gründungsmitglieder des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid, Plettenberg, Siegen und Wittgenstein.
2 Als deren Rechtsnachfolger setzt der Evangelische Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg diese Mitgliedschaft fort.
(
2
)
Aufgaben sowie Einzelheiten der Leitung und Organisation des Kirchenkreisverbandes sind in der Verbandssatzung geregelt.
#§ 11
Kreiskirchenamt
(
1
)
Für den Kirchenkreis ist gemeinsam mit dem Ev. Kirchenkreis Iserlohn ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Iserlohn und in Lüdenscheid errichtet.
(
2
)
Aufgaben und Einzelheiten der Leitung und Organisation des Kreiskirchenamtes werden in einer Kirchenrechtlichen Vereinbarung des Kirchenkreises und des Ev. Kirchenkreises Iserlohn geregelt.
(
3
)
Das Kreiskirchenamt kann für Dienstleistungen Verwaltungsbeiträge und ergänzende Betriebskosten erheben.
#§ 12
Leitung des Kreiskirchenamtes
(
1
)
Das Kreiskirchenamt wird gemeinsam von einer Hauptgeschäftsführerin oder einem Hauptgeschäftsführer und einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer (Geschäftsführung) geleitet.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung führt die Verwaltungsgeschäfte
- des Kirchenkreises und des Ev. Kirchenkreises Iserlohn und ihrer Einrichtungen;
- des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg, Siegen und Wittgenstein und seiner Einrichtungen;
- der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen;
- der Gemeindeverbände und ihrer Einrichtungen;
- der sonstigen kirchlichen Verbände und ihrer Einrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen, soweit sie der Geschäftsführung rechtsverbindlich übertragen sind.
2 Die Geschäftsführung ist bei der Ausführung der Verwaltungsgeschäfte an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.
(
3
)
1 Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung für die unter Absatz 2 aufgeführten Körperschaften, Verbände und Einrichtungen selbstständig und vertritt sie insoweit. 2 Gleiches gilt für Aufgaben, die durch Satzungen oder durch generelle Beschlüsse auf die Geschäftsführung übertragen sind.
#§ 13
Bekanntmachung von Satzungen
Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 14
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2008 in Kraft.