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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:08.06.2010
Aktenzeichen:2 M 100/09
Rechtsgrundlage:§ 42 Buchstabe a MVG.EKD; § 14 Abs. 2 TzBfG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Einstellung, Krankenhäuser, Leiharbeitnehmer, Mitarbeitervertretung, Überstunden
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Leitsatz:

Die Einstellung mehrerer Leiharbeitnehmer/innen zum Abbau aufgelaufener Überstunden in einem diakonischen Krankenhaus ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch stößt die Beschäftigungsdauer von einem Jahr auf erhebliche Bedenken.

Tenor:

Der Antrag der Dienststellenleitung vom 07.12.2009 bezogen auf die dort genannten Mitarbeitenden zu 1. bis 4. wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Mitarbeitervertretung ein Grund bestand, die Einstellung von vier Pflegekräften als Leiharbeitnehmerinnen für die Dauer von zwölf Monaten zu verweigern.
Mit ihrem auf den 11.08.2009 datierten Antrag beantragte die Dienststellenleitung bei der Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Einstellung von vier Gesundheits- und Krankenpflegerinnen als Leiharbeitnehmerinnen für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 30.09.2010 zum „Abbau aufgelaufener Mehrarbeitsstunden“. Die Mitarbeitervertretung bat mit Schreiben vom 20.08.2009 um Erörterung. Das Erörterungsverfahren führte zu keiner Einigung. Die Dienststellenleitung hat am 01.10.2008 das Ende der Erörterung erklärt und am 08.10.2009 das vorliegende Schlichtungsverfahren eingeleitet. Für weitere drei Leiharbeitnehmerinnen wurde am 16. bzw. 23.09.2009 die Zustimmung zur Einstellung beantragt. Nach Verweigerung der Zustimmung wurden diese drei als Mitarbeiterinnen der Dienststelle befristet eingestellt. Das Schlichtungsverfahren ist insoweit für erledigt erklärt worden.
Mit ihrem modifizierten Antrag vom 07.12.2009 beantragt die Dienststellenleitung festzustellen, dass kein Grund besteht, die Zustimmung zur Einstellung der DLGMitarbeiterinnen
  1. Frau xxx,
  2. Frau xxx,
  3. Frau xxx,
  4. Frau xxx
im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung im xxx auf verschiedene Stationen im Pflegedienst befristet auf zwölf Monate zu verweigern.
Die Dienststellenleitung verweist darauf, dass die Einstellung der Leiharbeitnehmerinnen zum Abbau von Mehrarbeitsstunden notwendig sei, nachdem die Mitarbeitervertretung ihrerseits die Entwicklung der Mehrarbeitsstunden kritisch aufgegriffen habe. Zu Unrecht verweigere die Mitarbeitervertretung die Einstellung als Leiharbeitnehmerinnen, obwohl durch die Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der Abbau aufgelaufener Überstunden als triftiger Grund für den vorübergehenden und kurzfristigen Einsatz von Leiharbeitnehmern anerkannt sei. Der dafür vorgesehene Zeitraum von zwölf Monaten liege weit unterhalb der zweijährigen Dauer der im Teilzeit- und Befristungsgesetz als unschädlich angesehen werde. Keineswegs habe die Dienststellenleitung die Absicht, auf Dauer in bestimmten Bereichen ihren Personalbedarf durch Leiharbeitnehmer/innen zu decken. Vielmehr sehe ihr Konzept vor, dass im Fall der Bewährung unter der Voraussetzung freier Stellen eine Festeinstellung für die im Antrag bezeichneten DLG-Mitarbeiterinnen geplant sei.
Die Mitarbeitervertretung beantragt, den Schlichtungsantrag zurückzuweisen. Sie meint, die Dienststellenleitung habe die Anrufungsfrist nach § 38 Abs. 4 MVG.EKD nicht gewahrt. Der Schlichtungsantrag sei darüber hinaus unbegründet, weil die Mitarbeitervertretung zu Recht ihre Zustimmung zur Einstellung der vier Leiharbeitnehmerinnen für die Dauer eines Jahres verweigert habe. Denn hier gehe es nicht um die Deckung eines unerwarteten kurzfristigen Personalbedarfs sondern um den planhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Umgehung der kirchlichen Arbeitsbedingungen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
  1. Die Schlichtungsstelle war berechtigt, auch ohne Anwesenheit der Dienststellenleitung in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, da die Beteiligten zuvor ausreichend angehört wurden und der Sachverhalt durch schriftliche Äußerungen aufgeklärt ist (§ 62 MVG.EKD i. V. m. § 83 Abs. 1 ArbGG).
  2. Das von der Dienststellenleitung am 08.10.2009 eingeleitete Schlichtungsverfahren ist nach § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig. Es handelt es sich um ein Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 42 Buchstabe a MVG.EKD.
    Die Antragstellerin hat auch die Anrufungsfrist nach § 38 Abs. 4 MVG.EKD gewahrt, da der Schlichtungsantrag innerhalb der Zweiwochenfrist nach dem Ende der Erörterung (01.10.2009) bei der Schlichtungsstelle einging. Dabei ist es ohne Belang, dass der ursprüngliche Schlichtungsantrag, bei dem es der Sache nach um eine Ersetzung der fehlenden Zustimmung für die Einstellung von vier Leiharbeitnehmerinnen ab dem 01.10.2009 ging, später durch den Schriftsatz vom 04.12.2009 modifiziert wurde, weil eine Einstellung zum 01.10.2009 wegen der Dauer des Verfahrens nicht mehr in Betracht kam.
  3. Der Schlichtungsantrag der Dienststellenleitung ist, soweit er nicht von ihr für erledigt erklärt wurde, unbegründet. Denn die Verweigerung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung für eine einjährige Einstellung von vier Leiharbeitnehmerinnen zum Abbau von Überstunden ist rechtens.
Zwar hat der Kirchengerichtshof in einer zwischen denselben Beteiligten ergangenen Entscheidung vom 02.04.2008 (AZ: -II-0124/N72-07-) entschieden, das der Abbau von aufgelaufenen Überstunden auch in diakonischen Einrichtungen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern zulässig ist, wenn es um die Deckung eines vorübergehenden kurzfristigen Personalbedarfs geht. Die Kurzfristigkeit hat der Kirchengerichtshof angesichts einer dreimonatigen Einsatzdauer bejaht. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen einjährigen Einsatz für vier Leiharbeitnehmerinnen, der nach dem eigenen Vortrag der Dienststellenleitung im Schlichtungsantrag vom 08.10.2009 bereits frühzeitig d. h. im Mai 2009 geplant war. Es geht hier also nicht mehr um die Überbrückung eines kurzzeitigen Beschäftigungsbedarfs (vgl. Beschluss des Kirchengerichtshofs der EKD vom 09.10.2006, -II-0124/M36-06-) sondern um ein offenbar langfristig angelegtes Instrument der Personalplanung. Ein solcher Einsatz von Leiharbeitnehmern widerspricht dem Diakonie beherrschenden Grundsatz der Dienstgemeinschaft.
Dem Vorbringen der Dienststellenleitung kann auch nicht entnommen werden, in welcher Weise der Abbau von Überstunden vorgenommen werden soll und wie gewährleistet ist, dass es sich tatsächlich um einen vorübergehenden Einsatz handelt, nach welchem der Abbau von Überstunden durchgreifend geschafft ist.
Soweit von der Dienststellenleitung die Zweijahresfrist des § 14 Abs. 2 TzBfG ins Spiel gebracht wird, um damit zu untermauern, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen für die Dauer eines Jahres ohne Weiteres zulässig sein müsse, übersieht sie Dienststellenleitung, dass es hier nicht um die Frage geht, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes begründet werden kann sondern darum, ob Mitarbeiter/innen außerhalb der Dienstgemeinschaft unter schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden dürfen. Dies ist eine völlig andere Fragestellung.