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Kirchengericht:Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:18.03.2010
Aktenzeichen:DK 1/10 a
Rechtsgrundlage:§§ 25 Abs. 1, 33 Abs. 1 DG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Alimentationsprinzip, Gleichheitsgrundsatz, Maßnahmengesetz
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Leitsatz:

  1. Zur Rechtmäßigkeit einer nicht entsprechend der gesetzlich zulässigen Zeit ausgesprochenen ersten vorläufigen Beurlaubungsentscheidung von der Dienstausübung während eines Disziplinarverfahrens und einer später nachfolgenden weiteren vorläufigen Beurlaubungsentscheidung.
  2. Die vorläufige Beurlaubung von der Dienstausübung während eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens stellt allein eine verfahrensrechtliche Maßnahme ohne den Charakter einer Disziplinar - oder Dienstordnungsmaßnahme dar und ist ein selbstständiges Nebenverfahren des Disziplinarverfahrens.
  3. Das Treten gegen einen Schüler in der Schule stellt unabhängig von der Art und Weise sowie dem Umfang seines Fehlverhaltens in jedem Fall ein schweres pädagogisches Fehlverhalten der lehrenden Amtskraft dar, das eine vorläufige Beurlaubung von der Dienstausübung während eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens rechtfertigt.
  4. Zur erforderlichen Darlegung der Ermessensausübung und -begründung im Rahmen der Beurlaubungsentscheidung.

Tenor:

Die Beschwerde der Amtskraft gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 23. Dezember 2009 über die vorläufige Beurlaubung bis zum 21. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Amtskraft trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.
Die am 16. April 1954 geborene Amtskraft ist Studienrat i.K. und unterrichtet die Fächer Mathematik, Physik und Informatik. Sie war zunächst an der XXX-schule in XXX seit 1. August 1997 beschäftigt. Dort wurde am 15. August 2008 für die Zeit von 2001 bis 2008 ein Leistungsbericht erstellt, den sie nicht unterzeichnete. Am 4. September 2008 gab der Fachberater für Physik und Mathematik aufgrund zweier Unterrichtsbesuche in diesen Fächern eine fachliche Stellungnahme zu den Unterrichtsstunden ab. Diese wurde in der dienstlichen Beurteilung des Landeskirchenamtes vom 20. Oktober 2008 berücksichtigt. Das Gesamturteil ergab, dass die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen. Die Amtskraft unterschrieb auch diese dienstliche Beurteilung nicht.
Mit Beginn des zweiten Halbjahres im Schuljahr 2008/2009 wurde die Amtskraft an die XXX-schule der Evangelischen Kirche von Westfalen abgeordnet. Sie unterrichtete an dieser Schule 26 Wochenstunden in den Fächern Mathematik, Physik und Informatik. Ausweislich des Schreibens der Rektorin dieser Schule vom 15. Mai 2009 soll es bereits nach einigen Wochen der Dienstzeit zwischen den Schülern der unterrichteten Klasse 8 b und der Amtskraft zu Schwierigkeiten im gemeinsamen Umgang gekommen sein. Nach den Osterferien 2009 erfolgte deswegen ein Unterrichtsbesuch der Rektorin in dieser Klasse. Sie besprach das Ergebnis des Unterrichtsbesuches und die Schwierigkeiten der Amtskraft mit den Schülern. Beide signalisierten den Versuch einer Lösung..
Am 7. Mai 2009 wandten sich Schüler der Klasse 8 b nach der 5. Stunde (Mathematik) an die Rektorin der Schule und berichteten erneut über erhebliche Spannungen zwischen der Amtskraft und den Schülern während des Unterrichts. Im Rahmen dieser Stunde habe die Amtskraft den Schüler XXX (im Folgenden: Schüler) des Klassenraumes verwiesen. Nachdem der Schüler den Klassenraum verlassen hatte, sei ihm die Amtskraft nachgefolgt und habe mit ihm zusammen zur Rektorin gehen wollen. Dabei habe sie den Schüler anfassen wollen, wogegen sich dieser gewandt habe. Während des Vorgangs habe die Amtskraft den Schüler an den Oberschenkel getreten, wobei sie selbst ausgerutscht und auf den Boden gefallen sei. Nachdem sie wieder aufgestanden sei, habe sie dem Schüler zunächst gesagt, dass er dies verdient habe. Sie sei anschließend in den Klassenraum zurückgegangen. Dort habe sie der Klasse gesagt, sie habe dem Schüler einen Arschtritt gegeben. Sie habe sodann den Unterricht fortgesetzt. Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 7. Mai 2009, der nach der Vorsprache der Schüler bei der Rektorin durch diese festgehalten worden war, habe die Amtskraft zugegeben, dass sie den Schüler am Oberschenkel getreten habe. Sie sei von ihm durch die Äußerung: "Du geiler Alter" oder so provoziert worden. Es sei ihr bewusst, dass ihre Reaktion nicht richtig gewesen sei. Sodann folgten ausweislich festgehaltener Vermerke am 8. Mai 2009 und 11. Mai 2009 weitere Gespräche mit der Mutter des Schülers sowie Schülern der Klasse 8 b. Außerdem erfolgte ein erneutes Gespräch zwischen der Amtskraft und der Rektorin sowie dem ersten Konrektor.
Nachdem die Schulleitung den Vorgang dem Landeskirchenamt mitgeteilt hatte, beschloss dieses am 26. Mai 2009, gegen die Amtskraft ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Außerdem wurde die Amtskraft nach § 33 Absatz 1 Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD) vorläufig beurlaubt.
In der Folgezeit meldete sich im Juni 2009 der von der Amtskraft mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte Bevollmächtigte, der gleichzeitig Akteneinsicht beantragte. Nachdem ihm diese gewährt wurde, führte er im Schriftsatz vom 9. Juli 2009 aus, dass es zu dem Vorfall wegen beleidigender Äußerungen sowie eines beleidigenden und sexuell anzüglichen Verhaltens des Schülers ("Hose herunterlassen") sowie auch die beleidigenden Äußerungen anderer Schüler gekommen sei. Hierüber habe die Amtskraft die Schulleiterin noch am 11. Mai 2009 informiert. Der Sachverhalt sei durch Befragen der in Betracht kommenden Schüler zu klären, was bisher nicht geschehen sei. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass in der fraglichen Unterrichtsstunde von diversen Schülern Klebezettel mit beleidigenden Äußerungen getragen worden seien, die die Amtskraft eingesammelt und der Schulleitung übergeben habe. Ferner werde darauf hingewiesen, dass ihm - dem Bevollmächtigten - von der Amtskraft zur Wiederherstellung ihrer Ehre der Auftrag erteilt worden sei, gegen den Schüler Strafanzeige wegen Beleidigung und wegen aller sonstigen in Frage kommenden Straftatbestände zu erstatten. Der Bevollmächtigte drängte in der Folgezeit auf die Durchführung einer Beweisaufnahme, bei der mehrere Schüler zu vernehmen seien. Die ermittelnde Stelle setzte zwar einen Beweistermin am 26. November 2009 an, hob ihn aber mit Schreiben vom 18. November 2009 auf, weil dem Landeskirchenamt bekannt geworden sei, dass die Amtskraft gegen den Schüler, der als Zeuge geladen sei, Strafanzeige erstattet habe. Es solle zunächst das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet werden. Der Bevollmächtigte war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und verlangte weiterhin die Durchführung einer Zeugenvernehmung.
Die einleitende Stelle forderte im Dezember 2009 die Akten der Staatsanwaltschaft betreffend die Anzeige gegen den Schüler an. Sie enthalten das Protokoll einer polizeilichen Vernehmung unter dem 17. September 2009. Ferner enthalten sie eine Einstellungsverfügung unter dem 25. September 2009, weil die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der Schülers sieht. Auf Einwände des Bevollmächtigten leitete der Staatsanwalt die Akte an den Generalstaatsanwalt zur Entscheidung weiter, da er in den Einwänden eine Beschwerde gegen die Einstellungsentscheidung gesehen hat.
Die Amtskraft hat sodann mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 - beim Disziplinargericht eingegangen am 11. Dezember 2009 - Beschwerde gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes über die Beurlaubung vom 27. Mai 2009 eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
Das Landeskirchenamt ist der Auffassung, dass sich die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 27. Mai 2009 prozessual erledigt habe, weil das Landeskirchenamt mit Anschreiben vom 23. Dezember 2009 die vorläufige Beurlaubung im Disziplinarverfahren bis zum 21. Juni 2010 verlängert habe.
Das Landeskirchenamt hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 und Schreiben vom 23. Dezember 2009 - versehen mit der Rechtsmittelbelehrung nach § 33 Absatz 4 DG.EKD - die Amtskraft weiter bis zum 21. Juni 2010 vorläufig beurlaubt. Der Gegenstand der vorläufigen Beurlaubung - der Tritt an den Oberschenkel sowie die Äußerung der Amtskraft gegenüber den Schülern, Gymnasiasten würden sich über sie totlachen - wurde dargestellt. Ziel des Verfahrens sei es, den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um den Ruf der Lehrer dieser Schule zu wahren wie auch durch eine geeignete Disziplinarmaßnahme die Schüler zu schützen. Im Rahmen der Ermessensausübung und einer Gesamtabwägung, bei der auch der bisherige Werdegang der Amtskraft gesehen werde, ergebe sich, dass die Beurlaubung erforderlich und auch verhältnismäßig sei.
Die Amtskraft hat mit Schreiben vom 13. Januar 2010 - beim Disziplinargericht eingegangen am 14. Januar 2010 - Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass das Landeskirchenamt die bisherige vorläufige Beurlaubung zu Unrecht verlängert habe. Es habe den Sachverhalt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht ausreichend gewürdigt und die schutzwürdigen Interessen von Schülern bzw. Lehrerschaft nicht ausreichend abgewogen. Ein wichtiger Grund für eine weitere Beurlaubung liege weder vor, noch sei ein entsprechender Bescheid ergangen. Die ermittelnde Stelle habe außerdem den Sachverhalt nicht ausreichend und zügig sowie nicht sachgerecht und nicht gründlich ermittelt. Deshalb seien auch nicht die besonderen wichtigen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt worden - nämlich Provokationen, Beleidigungen bis hin zu sexuell motivierten Beleidigungshandlungen durch diverse Schüler und insbesondere den Schüler XXX. Es sei auch nicht zu akzeptieren, dass die Vernehmung des Schülers durch die ermittelnde Stelle abgesetzt worden sei. Eine Vernehmung sei aber dringend erforderlich. Hieran ändere auch nichts, dass gegen den Schüler ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werde. Im Rahmen der erforderlichen Aufklärung sei auch der Sozialarbeiter der Schule zum Vorfall vom 7. Mai 2009 zu hören, weil davon auszugehen sei, dass er bei schulischen und persönlichen Problemen der Schüler zur Verfügung stehe, so dass ihm der mögliche Problemkreis auf Grund der Berichte von Schülern bekannt sei.
Die Amtskraft beantragt,
die Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 23. Dezember 2009 aufzuheben.
Das Landeskirchenamt beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es hält seine Entscheidung weiterhin für zutreffend.
Das Landeskirchenamt hat den Schüler am 20. Januar 2010 sowie die Schülerin XXX am 5. Februar 2010 als Zeugen zum Vorfall vom 7. Mai 2009 vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle vom gleichen Tage Bezug genommen.
II.
Die Kammer entscheidet durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Sie braucht das Ergebnis der inzwischen von der Beschwerdegegnerin weiter veranlassten und durchgeführten Ermittlungen im Disziplinarverfahren nicht abzuwarten, da die vorliegende Sache als Nebenverfahren des laufenden Disziplinarverfahrens ( vgl Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 3. Auflage, Stand Juni 2003 Teil D, §§ 94/95 DO NW Rn 7) entscheidungsreif ist.
Da die Beschwerde gegen die am 30. Dezember 2009 zugestellte Entscheidung des Landeskirchenamtes über die vorläufige Beurlaubung der Amtskraft bis zum 21. Juni 2010 unbefristet ist (§ 33 Absatz 4 Satz 2 DG.EKD), hat sie diese zeitnah am 14. Januar 2010 rechtzeitig eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Verfahrensrechtlich kann offen bleiben, ob es sich bei der vorliegend angefochtenen Entscheidung des Landeskirchenamtes im Hinblick auf die erste am 27. Mai 2009 ergangene Entscheidung über die vorläufige Beurlaubung der Amtskraft (vgl. Parallelbeschlussverfahren DK 1/09 a) um eine weitere nahtlose Untersagung der Dienstausübung handelt oder um eine eigenständige neue Beurlaubungsentscheidung. Gegen eine einfache nahtlose Weiterbewilligung, die nicht befristet wäre, spricht, dass die Beurlaubungsentscheidung vom 27. Mai 2009 rechtswidrig gewesen ist, weil sie die Beurlaubung nicht gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 DG.EKD auf sechs Monate begrenzt, sondern unbefristet ausgesprochen hat. Die Sechsmonatsfrist wäre bereits am 28. November 2009 abgelaufen, so dass einiges dafür spricht, dass wegen der vorliegenden Rechtswidrigkeit der zunächst ausgesprochenen Dauer keine nahtlose weitere Beurlaubung im Sinn des § 33 Absatz 1 Satz 2 DG.EKD durch die neue Entscheidung vom 23. Dezember 2009 nach Ablauf der Frist mehr erfolgen konnte. Da die Beurlaubungsentscheidung aber im Ermessen des Landeskirchenamtes steht und diese Maßnahme einerseits jederzeit wieder aufgehoben werden kann (§ 33 Absatz 3 Satz 1 DG.EKD), ist die Möglichkeit gegeben, während des Disziplinarverfahrens später als zu dessen Einleitung eine solche Beurlaubung erneut anzuordnen (vgl. Schütz/Schmiemann, aaO, 3. Auflage, Stand Januar 2000,Teil D §§ 91/93 DO, Rn 6 Seite 831/832 zur vergleichbaren Regelung). Eine solche Entscheidung darf lediglich nicht willkürlich ergehen. Vorliegend hat die Landeskirche also zu jeder Zeit unabhängig von einer nahtlosen Weiterbeurlaubung eine eigenständige neue Beurlaubungsentscheidung treffen können, die im Hinblick auf die zunächst hinsichtlich der Dauer fehlerhaft festgesetzten ersten Entscheidung als Korrekturentscheidung nicht willkürlich ist. Außerdem wäre wie bei einer Erstentscheidung auch die Sechsmonatsfrist gewahrt.
Soweit die Amtskraft vor Erlass der Beurlaubungsentscheidung, mit der in ihre Berufsausübung eingegriffen wird, nicht angehört worden ist, ist dieser Mangel als geheilt anzusehen. Es ist zwar ein allgemeiner Grundsatz (nunmehr für das Verwaltungsverfahren in § 15 VVZG.EKD auch neu geregelt), den Betroffenen vor dem Erlass einer in seine Stellung - hier Lehrtätigkeit - eingreifenden Maßnahme anzuhören. Da die Entscheidung des Landeskirchenamtes für die ausdrückliche vorläufige Beurlaubung der Amtskraft bis zum 21. Juni 2010 aber auf demselben Sachverhalt und Vorfall beruht, der Grundlage des Beschlussverfahrens DK 1/09 a ist und zu dem die Amtskraft bereits Stellung genommen hat, ist sie von der Sache her ohne weiteres in der Lage gewesen, zu der Entscheidung des Landeskirchenamtes auch im vorliegenden Fall alsbald Stellung zu nehmen. Sie hat dies im Gegensatz zum Parallelverfahren alsbald unter dem 14. Januar 2010 auch getan, so dass der Anhörungsmangel geheilt ist.
Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 DG.EKD kann die einleitende Stelle der Amtskraft im Wege der Beurlaubung die Ausübung des Dienstes bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorläufig untersagen, wenn der Verdacht einer Amtspflichtverletzung vorliegt. Die einleitenden Stelle kann aus wichtigem Grund die weitere Untersagung aussprechen. Die Entscheidung über eine solche vorläufige Beurlaubung nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ausschließlich eine verfahrensrechtliche Maßnahme ohne den Charakter einer Disziplinar- oder Dienstordnungsmaßnahme dar und dient allein den Interessen des Dienstherrn zur Durchführung des Disziplinarverfahrens. Sie wird daher nicht als Disziplinarmaßnahme vom Katalog des § 25 Absatz 1 DG.EKD erfasst und hat somit keinen „pflichtmahnenden" Zweck. Sie dient vielmehr nur der Sicherung des Ermittlungszwecks und des Dienstbetriebs während des Disziplinarverfahrens (vgl. Schütz/Schmiemann, aaO, 3.Auflage, §§ 91,93 DO NW, Rn 4, 4. Auflage, Stand Juli 2008, § 38 Rn 2; Begründung zum Entwurf eines Disziplinargesetzes der EKD vom 4. April 2008 zur inhaltlich entsprechenden Vorschrift in § 43 DG.EKD - neu). Dabei ist davon auszugehen, dass sachgerechter Weise für den Ausspruch einer solchen Maßnahme der vorläufigen Beurlaubung ein - wenn bisher auch nicht im Gesetzeswortlaut ausdrücklich festgelegt - "dienstliches Bedürfnis" besteht (vgl. zum entsprechenden Grundgedanken Schütz/Schmiemann, aaO, 3. Auflage Rn 1).
Hiervon ausgehend hat die Landeskirche zu Recht für die festgelegte Zeit in der vorliegend angefochtenen Entscheidung die vorläufige Beurlaubung während der Dauer des Disziplinarverfahrens ausgesprochen. Es lag und liegt ein dienstliches Bedürfnis und damit ein wichtiger Grund für eine derartige Entscheidung vor. Die Disziplinarkammer überprüft insoweit aber allein, ob das Landeskirchenamt sein Ermessen unter dem Gesichtspunkt zutreffend ausgesprochen hat, dass zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs die vorläufige Beurlaubung geboten gewesen ist und die Schwere der Beeinträchtigung die belastende Maßnahme der vorläufigen Beurlaubung rechtfertigt (vgl. Schütz/Schmiemann, aaO, 3. Auflage, §§ 94/95 DO NW, Rn 8).
Unabhängig von dem weiteren Ermittlungsstand des Disziplinarverfahrens und ausgehend von dem eben Dargelegten liegt ein wichtiger Grund vor, der Amtskraft für die Dauer des Disziplinarverfahrens die Lehrtätigkeit vorläufig zu untersagen. Der Tritt gegen den Schüler auf dem Flur, den die Amtskraft selbst bestätigt hat, stellt ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten dar, dass es nicht zumutbar erscheint, sie während des Disziplinarverfahrens weiter mit den Schülern in Kontakt zu bringen. Es handelt sich um eine Entgleisung, die außerhalb jeder ordnungsgemäßen pädagogischen Tätigkeit eines Lehrers liegt, wobei es nicht einmal darauf ankommt, wie ein solches Verhalten strafrechtlich zu bewerten ist. Es liegt kein Grund vor, ein Nachtreten gegen einen Schüler auch nur ansatzweise zu rechtfertigen und als Reaktionsmaßnahme auf ein Schülerfehlverhalten zuzulassen. Denn eine körperliche Züchtigung von Schülern – erst Recht eine solche der vorliegenden Art - ist bekanntermaßen und auch allgemeinkundig regelmäßig untersagt. Darüber hinaus handelt es sich nach seinem Erscheinungsbild auch um ein Fehlverhalten, das sich auf die persönliche Wahrnehmung der Schüler auswirkt, nämlich die Missachtung ihrer Persönlichkeit trotz ihres eventuellen eigenen Fehlverhaltens. Damit ist es dringend geboten, angesichts der bestehenden und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verstärkenden emotionalen gegenseitigen Animositäten den weiteren Kontakt zwischen der Amtskraft und den Schülern zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als bereits seit längerer Zeit zwischen beiden Seiten auf Grund des erteilten Unterrichts größere Spannungen entstanden gewesen sind. Somit liegt es bereits auf der Hand, nicht abzuwarten, dass die Amtskraft angesichts der bestehenden Spannungen in die Versuchung kommt bzw. gebracht wird, im Rahmen seiner Lehrtätigkeit Einfluss auf das Verhalten der Schüler zu nehmen und hierdurch die weiteren Ermittlungen im Disziplinarverfahren in seinem Sinn beeinflussen zu wollen. Ein weiteres Zusammentreffen der Schüler der Klasse 8 b und der Amtskraft erscheint auch deshalb nicht zumutbar, weil die Amtskraft von ihrer pädagogischen und persönlichen Einstellung sowie Leistungsfähigkeit her ersichtlich nicht in der Lage gewesen ist, ihre Emotionen zurückzuhalten und angesichts des behaupteten Fehlverhaltens der Schüler die im Schulbereich vorgesehenen gängigen Strafmaßnahmen einzuleiten. So ist es nicht erkennbar, dass die Amtskraft aufgrund ihrer Amtsstellung als Lehrer in eigener Initiative formelle Maßnahmen –und zwar weiterführende als nur eine mündliche Nachricht an die Schulleitung - ergriffen hätte - z.B. Ermahnung, Tadel, Einschaltung der Schulkonferenz. Sie selbst will die Rektorin „nur“ angesprochen und informiert haben. Abgesehen davon, dass die Behauptung der Amtskraft, sie sei durch Provokationen, Beleidigungen bis hin zu sexuell motivierten Beleidigungshandlungen (Hose herunterlassen) durch „diverse“ und den im vorliegenden Fall besonders betroffenen Schüler - also doch durch schwerwiegende negative Verhaltensweisen mehrerer Schüler - (vgl. Schriftsatz vom 9. Dezember 2009) zu dem Vorfall hingerissen worden, angesichts der Vielzahl der behaupteten Handlungen und der Beteiligung diverser Schüler und auch anwesender Schülerinnen hinsichtlich ihrer Richtigkeit Zweifeln unterliegt, hätte es sich für die Amtskraft als Lehrer aufgedrängt, ausschließlich amtsmäßig ordnungsgemäß vorzugehen und die entsprechenden formalen Schritte zur Bestrafung einzuleiten. Offensichtlich ist die Amtskraft trotz ihrer Tätigkeit als pädagogischer Kraft hierzu emotional nicht in der Lage gewesen. Auch deswegen verbietet sich ein weiterer Kontakt zwischen ihr und den Schülern für die Dauer des Disziplinarverfahrens zur Klärung der Sachlage, um weitere Zusammenstöße zu vermeiden. Letztlich zeigt sich, dass zudem der Ruf der Schule gefährdet worden ist, weil sich auch die Eltern intensiv wegen der Vorfälle an die Schulleitung gewandt hatten.. Auch dieser Umstand rechtfertigt in Verbindung mit dem laufenden Schulbetrieb und der erforderlichen Vermeidung des Kontaktes zwischen der Amtskraft und den Schülern eine vorläufige Beurlaubung. Es liegt damit ein dienstliches Bedürfnis und mithin ein wichtiger Grund im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 DG.EKD vor, der die (weitere) Untersagung der Berufsausübung der Amtskraft wegen der bereits entstandenen emotionalen Animositäten und gegenseitigen Verletzungen zu deren weiteren Vermeidung rechtfertigt.
Das Landeskirchenamt hat in seiner Entscheidung letztlich auch das ihm eingeräumte Ermessen pflicht- und ordnungsgemäß ausgeübt. Es hat dargelegt, weshalb es das Disziplinarverfahren betreibt und was es mit der Entscheidung über die vorläufige Beurlaubung bis zum 21. Juni 2010 erreichen will - nämlich einen Schutz der Schüler sowie einen Schutz des Rufes der Lehrer an der betroffenen Schule. Auch wenn sich der Entscheidung keine Einzelheiten über die „Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne" entnehmen lassen, ist zu erkennen, dass neben dem tatsächlichen Vorfall auch der Werdegang der Amtskraft eine Rolle bei der Ermessensausübung gespielt hat. Denn es ist der Amtskraft und dem Landeskirchenamt bekannt und es ist auch aktenkundig gewesen, dass die Amtskraft auf der einen Seite keine ausreichenden pädagogischen Leistungen erbracht hat - wie sich aus den von ihr nicht unterschriebenen Beurteilungen in der Vorgängerschule ergibt - und andererseits alsbald erhebliche Spannungen zwischen den Schülern der Klasse 8 b der neuen Schule und der Amtskraft aufgetreten sind. Angesichts wenigstens der Nennung dieses bekannten Werdeganges und der somit bekannten übrigen die Amtskraft betreffenden Umstände hat das Landeskirchenamt seinen Ermessensfreiraum, wenn auch äußerst knapp und gerade noch ausreichend dargestellt, letztlich aber doch erkennbar ordnungsgemäß ausgefüllt. Dies gilt auch hinsichtlich der nunmehr neu festgelegten vorläufigen Beurlaubungsdauer bis zum 21. Juni 2010, weil sich das Landeskirchenamt insoweit ersichtlich an den Sechsmonatszeitraum angelehnt hat, der für eine erstmalige Entscheidung maßgebend ist.
Angesichts des außerordentlich schwerwiegenden Fehlverhaltens, sich als pädagogische Lehrkraft wegen eines Schülerfehlverhaltens zum Treten hinreißen zu lassen, ist es entscheidungsunerheblich, ob und welche Einzelergebnisse sich durch die weiteren Ermittlungen der einleitenden Stelle im Disziplinarverfahren ergeben. Selbst wenn sich die Behauptungen der Amtskraft zu dem Fehlverhalten der Schüler und deren Anzahl bestätigen sollten, sind sie für die Entscheidung über eine vorläufige Beurlaubung unerheblich. Die Kammer ist daher an einer vorherigen Entscheidung nicht gehindert und braucht auch nicht – wie aber von der Amtskraft angeregt – den Sozialarbeiter der Schule im vorliegenden Nebenverfahren zu vernehmen.
Die angefochtene Entscheidung des Landeskirchenamtes ist somit rechtmäßig, so dass die Beschwerde der Amtskraft zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 108 Abs. 1 und 2 DG.EKD.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.