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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:01.07.2010
Aktenzeichen:2 M 29/10
Rechtsgrundlage:§ 14 Abs. 1 MVG.EKD; § 8 MVWahlO.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Mitarbeitervertretung Wahlen, Wahlen
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Leitsatz:

Nimmt ein amtierendes MAV-Mitglied als Wahlhelfer/Wahlhelferin bei einer MAV-Wahl teil, so rechtfertigt dies allein noch keine Wahlanfechtung. Erst wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Wahlvorgangs oder der Stimmenauszählung vorliegen, kann ein Anfechtungsgrund gegeben sein.

Tenor:

Der Wahlanfechtungsantrag der Mitarbeitenden xxx wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die drei Antragstellenden haben die Mitarbeitervertretungswahl vom 23./25.03.2010 angefochten. Das Wahlergebnis wurde vom Wahlvorstand am 25.03.2010 ermittelt und am 26.03.2010 bekannt gegeben. Für den Vorgang der Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses wurde vom Wahlvorstand ein schriftliches Protokoll gefertigt. Als Sitzungsteilnehmer sind dort neben den Mitgliedern des Wahlvorstandes und der Ersatzmitglieder elf Wahlhelfer aufgeführt, u. a. Herr xxx
Mit ihrem am 20.04.2010 bei der Schlichtungsstelle eingegangenen Wahlanfechtungsantrag machen die drei Antragsteller geltend, dass Herr xxx zu Unrecht als Wahlhelfer bei der Sitzung vom 25.03.2010 teilgenommen habe. Herr xxx sei nämlich Mitglied der amtierenden MAV-Integrationshilfe. Dieser Dienststellenteil sei wiederum Teil der neuen Dienststelle xxx. Mithin liege ein Fall der Kompetenzvermischung vor.
Dem Wahlfechtungsantrag hat sich ursprünglich auch die Dienststellenleitung durch ihren Schriftsatz vom 20.05.2010 angeschlossen. Sie hat jedoch davon Abstand genommen, im Schlichtungstermin aufzutreten und einen Antrag zu stellen.
Seitens der Mitarbeitervertretung wird beantragt, die Wahlanfechtung der drei Mitarbeitenden zurückzuweisen, sie betont, dass die Wahlhelfer zwar im Sitzungsprotokoll aufgeführt seien, jedoch bei Entscheidungen des Wahlvorstandes nicht mitgewirkt hätten.
II.
  1. Der rechtzeitig gestellte Wahlanfechtungsantrag ist gem. § 14 Abs. 1 MVG.EKD zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
  2. Obwohl die Antragstellenden nicht zum Schlichtungstermin erschienen sind, war die Schlichtungsstelle berechtigt, eine abschließende Entscheidung zu treffen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
  3. Die Wahlanfechtung ist deshalb unbegründet, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Sitzungsprotokoll aufgeführten Wahlhelfer, insbesondere Herr xxx, an Entscheidungen des Wahlvorstandes mitgewirkt oder die Ermittlung des Wahlergebnisses unzulässig beeinflusst haben.
Klarzustellen ist zunächst, dass Herr xxx als amtierendes MAV-Mitglied nicht dem Wahlvorstand der angefochtenen Wahl angehörte. § 1 Abs. 3 der Wahlordnung zum MVG.EKD ist damit Rechnung getragen.
Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 Wahlordnung zum MVG.EKD kann der Wahlvorstand für die nötigen Arbeiten im Wahlraum Wahlhelfer hinzuziehen. Über die Zahl und Qualifikation der Wahlhelfer enthält die Wahlordnung keine Vorschriften. Klar ist aber, dass diese nur für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden dürfen, die die Feststellung des Wahlergebnisses nicht beeinflussen können. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, dass amtierende oder frühere MAV-Mitglieder als Wahlhelfer beim Wahlvorgang oder der Ergebnisermittlung mitwirken können, wenn nur sichergestellt ist, dass eine Beeinflussung der Wahl oder des Wahlergebnisses nicht zu besorgen ist. Dass im vorliegenden Fall Kompetenzüberschreitungen stattgefunden haben, die zu einer Verfälschung der Wahl hätten führen können oder gar geführt haben, ist in keiner Weise ersichtlich. Die Wahlanfechtung konnte daher keinen Erfolg haben.