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Geltungszeitraum von: 01.09.2006

Geltungszeitraum bis: 31.08.2010

Satzung der
Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde
Bielefeld

Vom 9. Januar 2006

(KABl. 2006 S. 173)

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Präambel

Die Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld und die Evangelisch-Lutherische Bodelschwingh-Kirchengemeinde Bielefeld bilden eine neue evangelische Kirchengemeinde mit dem Namen „Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld“.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 3 ) Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Presbyterin oder ein Presbyter. Führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz, so wechselt der Vorsitz unter den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen jährlich in einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung. Die oder der Vorsitzende des vorhergehenden Jahres übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.
Überträgt das Presbyterium den Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter, regelt es zugleich die Stellvertretung und den Beginn der Amtszeit. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
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§ 2
Gemeindebezirke und Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde gliedert sich in vier Gemeindebezirke:
  1. Gemeindebezirk Bültmannshof (1. Pfarrstelle)
  2. Gemeindebezirk Christus-Kirche (2. Pfarrstelle)
  3. Gemeindebezirk Matthäus-Kirche (3. und 4. Pfarrstelle)
  4. Gemeindebezirk Bodelschwingh (5. Pfarrstelle)
Die Grenzen dieser Gemeindebezirke entsprechen vorbehaltlich einer späteren Regelung zur Angleichung der Gemeindegliederzahlen den Grenzen der bisherigen Ev. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld und der bisherigen Ev.-Luth. Bodelschwingh-Kirchengemeinde Bielefeld.
( 2 ) Die Gemeindebezirke sind gleichzeitig Wahlbezirke im Sinne des Presbyterwahlgesetzes. Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beträgt in den vier Gemeindebezirken insgesamt 14. Vorbehaltlich einer späteren Regelung zur Angleichung der Gemeindegliederzahlen beträgt die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter in den Gemeindebezirken Bodelschwingh 4, Bültmannshof 2, Christus 4 und Matthäus 4.
( 3 ) Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet. Mitglieder in den Bezirksausschüssen sind:
  1. die Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber und Pfarrstellenverwalterinnen oder Pfarrstellenverwalter des betreffenden Gemeindebezirks;
  2. die für den Bezirk gewählten Presbyterinnen und Presbyter;
  3. durch das Presbyterium berufene Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt besitzen; hierzu sollen Vorschläge aus dem jeweiligen Bezirk gemacht werden.
Die Anzahl der vom Presbyterium berufenen Mitglieder (vgl. c) darf die Anzahl der gewählten Presbyterinnen und Presbyter nicht überschreiten.
Der Bezirksausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse unterbreiten Vorschläge für die Besetzung der Fachausschüsse und für erforderliche Nachberufungen von Presbyterinnen und Presbytern ihres Gemeindebezirks.
( 5 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und weiterer ihnen vom Presbyterium gegebenen Rahmenbeschlüsse. Sie entscheiden über:
  1. Schwerpunkte der gemeindlichen Arbeit und deren Durchführung auf der Bezirksebene;
  2. die Durchführung der Gottesdienste und besonderer kirchlicher Veranstaltungen;
  3. die Durchführung des kirchlichen Unterrichtes;
  4. die Sammlung und Abführung der Kollekten;
  5. die Unterstützung der Pfarrerin oder des Pfarrers im Besuchsdienst;
  6. die Zusammenarbeit mit den im Bezirk liegenden Schulen;
  7. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben;
  8. die Richtlinien zur Benutzung der Gebäude in ihrem Gemeindebezirk.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse beraten
  1. über die Planung und Koordinierung der Aufgaben der Kirchengemeinde Dietrich-Bonhoeffer im Sinne der Artikel 7, 8, 9, 56 und 57 der Kirchenordnung2# und wirken dadurch prägend am Bild der Kirchengemeinde mit;
  2. über die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
  3. über die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur weiteren Beschlussfassung an den Ausschuss für Bauangelegenheiten weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel dem Finanzausschuss zur Aufnahme in den Haushaltsplan an;
  4. bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Gemeindebezirk zugeordnet sind;
  5. bei der Erstellung von Dienstanweisungen und bei der Durchführung des Dienstes.
( 7 ) Die Bezirksausschüsse können Vorschläge für die Neubesetzung einer Pfarrstelle machen.
( 8 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 9 ) Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
( 10 ) Die Bezirksausschüsse können zur Unterstützung ihrer Arbeit einen Bezirksgemeindebeirat berufen.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Durchführung der kirchlichen Arbeit werden Fachausschüsse berufen für:
  1. Finanzen und Liegenschaften
  2. Bauangelegenheiten
  3. Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
( 3 ) In die Fachausschüsse sollen Mitglieder des Presbyteriums und der Bezirksausschüsse, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen werden. Die Fachausschüsse haben bis zu neun Mitglieder. Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder muss Mitglied des Presbyteriums sein.
( 4 ) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden von den Mitgliedern der jeweiligen Fachausschüsse gewählt.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
( 6 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der bzw. dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung3# für die Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss für Finanzen und Liegenschaften

Dem Fachausschuss werden folgende Aufgaben übertragen:
  • Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes, einschließlich des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  • Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  • Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  • Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung unter Berücksichtigung von § 8,
  • Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  • Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
  • Zuständigkeit für den Arbeitsbereich des Gemeindebüros einschließlich des Vorschlags für die Personaleinstellung.
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§ 5
Fachausschuss für Bauangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorzuberaten und weiterzuentwickeln. Er ist zuständig für die Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde. Dazu gehört die jährliche Begehung der Gebäude und Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes. An der Begehung müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
( 2 ) Der Fachausschuss berät über:
  • die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
  • die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  • die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauunterhaltung.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über
  • die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
  • die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
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§ 6
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:
  • Er formuliert grundsätzliche Überlegungen und Zielvorstellungen für die Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder, bringt sie in das Presbyterium ein und sorgt für ihre Umsetzung,
  • er beschließt über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  • der Ausschuss erarbeitet Vorschläge für den Haushaltsplan des nächsten Jahres im eigenen Fachbereich,
  • er führt für den Fachbereich Personalgespräche und bereitet Dienstanweisungen vor,
  • er schlägt bauliche Veränderungen oder Neubauten für den Fachbereich vor.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet ohne Beteiligung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereichs im Rahmen des Stellenplanes mit Ausnahme der Gruppenleiterinnen, Gruppenleiter und der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung.
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§ 7
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde geschieht in der Nachbarschaft 6 des Kirchenkreises Bielefeld. Sie wird vom Kuratorium der Nachbarschaft 6 im Rahmen der geltenden Nachbarschaftsvereinbarung und der kreiskirchlichen Satzung verantwortet.
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§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Bezirksausschüsse und Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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