.Satzung
#§ 1
A
###§ 2
§ 3
§ 4
B
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
C
###§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
D
###§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.08.2010
Satzung
der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl
Vom 15. September 2004
Präambel
1 Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl ist der Zusammenschluss der ehemaligen acht evangelischen Kirchengemeinden in Marl:
Evangelische Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde Marl,
Evangelische Kirchengemeinde Drewer-Nord,
Evangelische Kirchengemeinde Drewer-Süd,
Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Marl,
Evangelische Kirchengemeinde Marl-Hamm,
Evangelische Kirchengemeinde Hüls,
Evangelische Kirchengemeinde Marl-Lenkerbeck,
Evangelische Kirchengemeinde Sinsen.
2 Im Rahmen struktureller Veränderungen und der Bündelung von Arbeitsbereichen haben sich die ehemaligen acht Kirchengemeinden zur Bildung einer Gesamt-Kirchengemeinde als Stadt-Kirchengemeinde entschlossen. 3 Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl erstreckt sich weitgehend auf die kommunalen Grenzen der Stadt Marl.
4 Nach den Bestimmungen der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen gibt sich die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl für die Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste folgende Gemeindesatzung.
####§ 1
Gliederung der Stadt-Kirchengemeinde
(
1
)
Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl bildet zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Dienste Gemeindebezirke, Pfarrbezirke und Fachbereiche.
(
2
)
Die Stadt-Kirchengemeinde wird in folgende Gemeindebezirke und Pfarrbezirke aufgeteilt:
#Gemeindebezirk Dreifaltigkeitskirche | ||
1. Pfarrbezirk | Dreifaltigkeitskirche 1 | |
2. Pfarrbezirk | Dreifaltigkeitskirche 2 | |
3. Pfarrbezirk | Dreifaltigkeitskirche 3 | |
Gemeindebezirk Erlöserkirche | ||
4. Pfarrbezirk | Erlöserkirche 1 | |
5. Pfarrbezirk | Erlöserkirche 2 | |
Gemeindebezirk Christuskirche | ||
6. Pfarrbezirk | Christuskirche | |
Gemeindebezirk Versöhnungszentrum | ||
7. Pfarrbezirk | Versöhnungszentrum | |
Gemeindebezirk Auferstehungskirche | ||
8. Pfarrbezirk | Auferstehungskirche | |
Gemeindebezirk Kreuzkirche | ||
9. Pfarrbezirk | Kreuzkirche | |
Gemeindebezirk Pauluskirche | ||
10. Pfarrbezirk | Pauluskirche 1 | |
11. Pfarrbezirk | Pauluskirche 2 | |
Gemeindebezirk Lutherkirche | ||
12. Pfarrbezirk | Lutherkirche 1 | |
13. Pfarrbezirk | Lutherkirche 2 |
A
Presbyterium, Geschäftsführender Ausschuss und Bezirksauschüsse
###§ 2
Leitung der Kirchengemeinde
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung trägt es die Gesamtverantwortung für den Dienst der Stadt-Kirchengemeinde. 3 Ihm obliegen die Planung und Leitung der gesamten kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl. 4 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. 5 Es vertritt die Stadt-Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr und hält Kontakt zu den gesellschaftspolitischen Gruppen.
(
2
)
Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
(
3
)
Das Presbyterium regelt nach den Bestimmungen der Kirchenordnung3# Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz.
(
4
)
1 Das Presbyterium überträgt zwei gewählten Mitgliedern des Presbyteriums das Amt der Finanz-Kirchmeisterin oder des Finanz-Kirchmeisters sowie das der Bau-Kirchmeisterin oder des Bau-Kirchmeisters. 2 Die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister vertreten sich gegenseitig.
(
5
)
Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium unmittelbar nach Beendigung einer Wahl der Presbyterinnen und Presbyter einen Geschäftsführenden Ausschuss sowie Bezirksausschüsse, Fachausschüsse und beratende Ausschüsse.
(
6
)
1 Zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben tritt das Presbyterium in der Regel einmal im Monat zusammen.
2 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Presbyteriums entsprechend den Bestimmungen der Kirchenordnung unter Einhaltung einer ortsüblichen Frist mit Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Der Geschäftsführende Ausschuss wird aus den Mitgliedern des Presbyteriums zur Erledigung der laufenden Geschäfte und besonderer, ihm durch Beschluss des Presbyteriums übertragener Aufgaben gebildet.
(
2
)
Der Geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Durchführung von Planung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde, einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen des Presbyteriums,
- Erledigung der einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung,
- Vorbereitung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplanes und der Kostendeckungspläne der Kirchengemeinde nach Anhörung der Ausschüsse,
- Überwachung und Durchführung der Haushaltspläne und der Kostendeckungspläne,
- Finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplans,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtungen und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehn im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen für notwendige Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Anhörung der betreffenden Ausschüsse,
- Entscheidung in Personalangelegenheiten (Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Entlassung etc.) im Rahmen des beschlossenen Stellenplans nach Anhörung der betreffenden Ausschüsse,
- Aufstellung von Grundsätzen zur Regelung von Urlaubszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der tariflichen Bestimmungen sowie von Vertretungsdiensten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(
3
)
1 Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Bei der Wahl ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern sowie der verschiedenen Gemeindebezirke anzustreben.
4 Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Stellvertretung,
- die Finanz-Kirchmeisterin oder der Finanz-Kirchmeister sowie die Bau-Kirchmeisterin oder der Bau-Kirchmeister oder je ein Mitglied des Finanzausschusses und Bauplanungsausschusses, welches gewähltes Mitglied des Presbyteriums ist,
- zwei weitere gewählte Mitglieder des Presbyteriums.
5 Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
4
)
1 Zur Erfüllung der durch das Presbyterium übertragenen Aufgaben tritt der Geschäftsführende Ausschuss in der Regel einmal im Monat zusammen.
2 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses entsprechend den Bestimmungen der Kirchenordnung4# unter Einhaltung einer ortsüblichen Frist mit Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5#über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
#§ 4
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Für die kirchliche Arbeit in den Gemeindebezirken wird für jeden Gemeindebezirk ein Bezirksausschuss gebildet. 2 Die Bezirksausschüsse haben die Aufgabe, das kirchliche Leben in den Gemeindebezirken zu planen, zu fördern, zu koordinieren und verantwortlich zu begleiten.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse haben folgende Aufgaben:
- Regelung der den jeweiligen Gemeindebezirk betreffenden Fragen der kirchlichen Arbeit, insbesondere der Gottesdienste, der Seelsorge, des kirchlichen Unterrichts, der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, der Kirchenmusik, der Tageseinrichtungen für Kinder sowie die Durchführung der missionarisch-diakonischen Aufgaben,
- Förderung des kirchlichen Lebens sowie Regelung der Schwerpunkte der Gemeindearbeit und ihre Durchführung in den Gemeindebezirken,
- Beratung in Personalangelegenheiten für die Personalstellen der jeweiligen Gemeindebezirke, bei der Erstellung von Dienstanweisungen und bei der Durchführung des Dienstes,
- Beratung bei Bau- und Finanzplanungen, bei Neu- und Umbauten sowie bei Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden innerhalb der Gemeindebezirke,
- Beratung im Rahmen der Haushaltsplanung über die für die Gemeindearbeit in den Gemeindebezirken erforderlichen Finanzmittel,
- Beratung und Entscheidung über die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für die den Gemeindebezirken zugeordneten Finanzmittel,
- Beratung und Vorschlagsrecht bei Pfarrwahlen.
(
3
)
Den Gemeindebezirken stehen vom Presbyterium festgelegte Haushaltsmittel zur Verfügung.
(
4
)
1 Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. 2 Bei der Berufung ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
5
)
1 Den Bezirksausschüssen gehören die Pfarrerinnen und Pfarrer des betreffenden Gemeindebezirks, die für den Gemeindebezirk gewählten Presbyterinnen und Presbyter sowie vom Presbyterium berufene sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, an. 2 Vikarinnen und Vikare sowie Pfarrerinnen i.E. und Pfarrer i.E. des jeweiligen Gemeindebezirks nehmen an den Sitzungen der Bezirksausschüsse mit beratender Stimme teil.
(
6
)
1 Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder. 2 Die Bezirksausschüsse wählen geeignete Mitglieder zu Beauftragten für Finanzangelegenheiten und Bauangelegenheiten des jeweiligen Gemeindebezirks.
(
7
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Stellvertretung sind berechtigt, soweit sie nicht selbst Mitglied der Bezirksausschüsse sind, an den Sitzungen der Bezirksausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge einzubringen.
(
8
)
Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
9
)
1 Zur Erfüllung der durch das Presbyterium übertragenen Aufgaben treten die Bezirksausschüsse in regelmäßigen Abständen zusammen. 2 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse entsprechend den Bestimmungen der Kirchenordnung unter Einhaltung einer ortsüblichen Frist mit Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6#über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
#B
Faschausschüsse
###§ 5
Fachausschüsse
(
1
)
Für die kirchliche Arbeit in bestimmten Fachbereichen der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl werden folgende Fachausschüsse gebildet:
- Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder;
- Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
- Fachausschuss für gesellschaftliche Verantwortung;
- Fachausschuss für Friedhofswesen;
- Fachausschuss für Seelsorge und Altenarbeit;
- Fachausschuss für Kirchenmusik und Kultur.
(
2
)
1 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 2 Sie haben folgende Aufgaben:
- Fachaufsicht für die jeweiligen Fachbereiche,
- Förderung, Koordinierung und gegebenenfalls Durchführung der Arbeit der Kirchengemeinde in den Fachbereichen,
- Beratung in Personalangelegenheiten für die Personalstellen der jeweiligen Fachbereiche, bei der Erstellung von Dienstanweisungen und bei der Durchführung des Dienstes,
- Durchführung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der vorhandenen Haushaltsmittel für den jeweiligen Fachbereich,
- Beratung und Entscheidung über die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für die den Fachbereichen zugeordneten Finanzmittel,
- Vorschlag von Baumaßnahmen für den jeweiligen Fachbereich.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. 2 Bei der Berufung ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern sowie der verschiedenen Gemeindebezirke anzustreben.
(
4
)
1 Jedem Fachausschuss gehören mindestens 6, höchstens 16 Mitglieder an. 2 In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Presbyterinnen und Presbyter, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 3 Die Anzahl der im Fachbereich tätigen haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf im jeweiligen Ausschuss 1/3 der Mitgliederzahl nicht überschreiten.
(
5
)
Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder.
(
6
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Stellvertretung sind berechtigt, soweit sie nicht selbst Mitglied der Fachausschüsse sind, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge einzubringen.
(
7
)
Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
8
)
1 Zur Erfüllung der durch das Presbyterium übertragenen Aufgaben treten die Fachausschüsse in regelmäßigen Abständen zusammen. 2 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzenden der Fachausschüsse entsprechend den Bestimmungen der Kirchenordnung unter Einhaltung einer ortsüblichen Frist mit Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
#§ 6
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
1 Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die evangelische Kindergartenarbeit in Marl – vorausschauend mit Blick auf zukünftige Entwicklungen – zu konzipieren und die Entwicklung der jeweiligen pädagogischen Konzeptionen und ihre Anwendung auf der Grundlage des kirchlichen Auftrages und des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen zu begleiten. 2 Standards der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder werden festgelegt und weiterentwickelt.
#§ 7
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(
1
)
1 Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen koordiniert die Kinder- und Jugendarbeit im Bereich der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl. 2 Er nimmt die Begleitung der dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr, bereitet Entscheidungen für Konfliktlösungen vor und unterstützt die Gemeindebezirke bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
(
2
)
1 Der Fachausschuss hält Kontakt zu allen an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Kirchengemeinde Beteiligten und unterstützt die bestehenden Gruppen der Kinder- und Jugendarbeit. 2 Er berät ferner über Fragen der Konzeption und Gestaltung der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl.
(
3
)
Der Fachausschuss pflegt Kontakte zu anderen Trägern der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten Gremien in der Stadt und auf überregionaler Ebene.
#§ 8
Fachausschuss für gesellschaftliche Verantwortung
(
1
)
Der Fachausschuss für gesellschaftliche Verantwortung hat die Aufgabe, die gesellschaftspolitische und diakonische Arbeit in der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl anzuregen, zu fördern und durchzuführen und die Begleitung der dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrzunehmen.
(
2
)
Der Fachausschuss hat die Aufgabe, als Teil der weltweiten ökumenischen Kirche in allen Arbeitsbereichen der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl ökumenisches Lernen anzuregen und zu koordinieren, bewusstseinsverändernde Veranstaltungen und Lebensweisen im Blick auf die weltweite Gerechtigkeit in der Stadt Marl zu fördern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Gruppen und Bezirke in ihrer Arbeit auf dem Weg zu Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung zu begleiten.
(
3
)
Der Fachausschuss hält den Kontakt mit den gesellschaftsrelevanten Gruppen, insbesondere mit der Industrie, der Kommunalverwaltung, den Parteien und Verbänden, gibt Hilfestellung beim Aufbau des Gemeinwesens und versucht, das Interesse an der gesellschaftspolitischen Arbeit zu fördern.
(
4
)
1 Der Fachausschuss hält die Verbindung zum Diakonischen Werk im Kirchenkreis Recklinghausen e.V. und zu den örtlichen diakonischen, caritativen und sozialen Einrichtungen. 2 Er koordiniert die diakonischen Aktivitäten der Kirchengemeinde und berät das Presbyterium bei der Wahrnehmung seiner diakonischen Verantwortung.
3 Der Fachausschuss erhält ein Vorschlagsrecht für die Entsendung in die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen e.V..
#§ 9
Fachausschuss für Friedhofswesen
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Friedhofswesen nimmt die Aufgaben wahr, die den evangelischen Friedhof der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl betreffen. 2 Der Fachausschuss ist zuständig für die Überwachung und Durchführung aller Angelegenheiten des Friedhofswesens im Rahmen der Friedhofssatzung sowie der Unterhaltung der Friedhofsanlagen.
(
2
)
1 Der Fachausschuss berät über die Friedhofssatzung und deren Änderung sowie über die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Regelungen. 2 Er entscheidet im Rahmen der Satzung und Ordnung für das Friedhofswesen über die Erteilung und die Versagung von Zulassungen und Genehmigungen, die Vergabe von Aufträgen, den Abschluss von Treuhandverträgen/Dauergrabpflegeverträgen sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben.
(
3
)
Der Friedhofsausschuss befasst sich mit allen Fragen des Bestattungswesens.
#§ 10
Fachausschuss für Seelsorge und Altenarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss begleitet die seelsorgliche Arbeit in verschiedenen Lebensbereichen.
(
2
)
Der Fachausschuss koordiniert die Seelsorge in den Marler Krankenhäusern und begleitet den Dienst an Ärzten und Pflegepersonal sowie an Patientinnen und Patienten und an den in diesem Arbeitsbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(
3
)
Der Fachausschuss koordiniert die Altenarbeit innerhalb der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl und nimmt die Begleitung der Arbeit mit alten Menschen und den in der Altenarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahr.
#§ 11
Fachausschuss für Kirchenmusik und Kultur
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Kirchenmusik und Kultur unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl und achtet darauf, dass das gottesdienstliche Leben der Kirchengemeinde durch die Kirchenmusik bereichert wird. 2 Er hat weiterhin die Aufgabe der Entwicklung und Zielsetzung kirchenmusikalischer Arbeit im Zusammenwirken mit den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern.
(
2
)
Der Fachausschuss fördert die Kulturarbeit der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl, insbesondere im Bereich der Musik, der Kunst, der Medien und der Bildung.
#C
Beratende Ausschüsse
###§ 12
Beratende Ausschüsse
(
1
)
1 Das Presbyterium bildet für besondere Aufgaben folgende beratende Ausschüsse:
- Finanzausschuss,
- Bauplanungsausschuss,
- Strukturausschuss.
2 Die Evangelische Stadt-Kirchengemeinde Marl kann weitere beratende Ausschüsse und Arbeitskreise zu aktuellen Themen und zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben bilden.
(
2
)
1 Die Mitglieder der beratenden Ausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. 2 Bei der Berufung ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern sowie der verschiedenen Gemeindebezirke anzustreben.
(
3
)
1 Jedem beratenden Ausschuss gehören mindestens 6, höchstens 16 Mitglieder an. 2 In die beratenden Ausschüsse sollen Pfarrerinnen und Pfarrer, Presbyterinnen und Presbyter, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 3 Die Anzahl der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf im jeweiligen Ausschuss 1/3 der Mitgliederzahl nicht überschreiten.
(
4
)
Die beratenden Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte ihrer Mitglieder.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Stellvertretung sind berechtigt, soweit sie nicht selbst Mitglied der beratenden Ausschüsse sind, an den Sitzungen der beratenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge einzubringen.
(
6
)
Über die Verhandlungen der beratenden Ausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
7
)
1 Zur Erfüllung der durch das Presbyterium übertragenen Aufgaben treten die beratenden Ausschüsse in regelmäßigen Abständen zusammen.
2 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse entsprechend den Bestimmungen der Kirchenordnung unter Einhaltung einer ortsüblichen Frist mit Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung der Presbyterien entsprechend.
#§ 13
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung des Presbyteriums und der Ausschüsse in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinde wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die Entscheidungen des Presbyteriums und des Geschäftsführenden Ausschusses vorzubereiten. 2 Er hat ferner das Presbyterium und die Ausschüsse bei langfristigen Planungen zu beraten. 3 Dem Finanzausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
#§ 14
Bauplanungsausschuss
(
1
)
Zur Beratung des Presbyteriums und der Ausschüsse in Gebäude- und Grundstücksangelegenheiten wird ein Bauplanungsausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Bauplanungsausschuss hat die Aufgabe, die Entscheidungen des Presbyteriums und des Geschäftsführenden Ausschusses vorzubereiten. 2 Er hat ferner das Presbyterium und die Ausschüsse bei langfristigen Planungen zu beraten. 3 Er bereitet Umbau- und Neubau-Maßnahmen vor und überwacht Baumaßnahmen und Bausanierungen. 4 Dem Bauplanungsausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
#§ 15
Strukturausschuss
Der Strukturausschuss berät das Presbyterium und die Ausschüsse hinsichtlich von Strukturfragen innerhalb der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl.
#D
Sonstige Bestimmungen
###§ 16
Grundsätze der Zusammenarbeit
1 Das Presbyterium, der Geschäftsführende Ausschuss, die Bezirksausschüsse, die Fachausschüsse, die beratenden Ausschüsse und Arbeitskreise der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 Angelegenheiten, die die Zuständigkeiten mehrerer Gremien berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 3 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 17
Geschäftsführung und Verwaltung
(
1
)
Das Presbyterium kann Einzelheiten der Geschäftsführung und der Zusammenarbeit des Presbyteriums und der Ausschüsse in einer Geschäftsordnung regeln.
(
2
)
1 Die Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl unterhält eine Geschäftsstelle, die die unmittelbar in der Kirchengemeinde zu erledigenden Verwaltungsaufgaben und den Schriftverkehr wahrnimmt. 2 In den Gemeindebezirken können zusätzliche Büros eingerichtet werden, um die dort anfallenden Verwaltungsaufgaben und den Schriftverkehr der Gemeindebezirke zu erledigen.
(
3
)
1 Die weiteren Verwaltungsgeschäfte werden von der Kreiskirchlichen Verwaltung in Recklinghausen geführt. 2 Sie bereitet die Entscheidungen des Presbyteriums und der Ausschüsse in Verwaltungsangelegenheiten vor und führt die Beschlüsse durch. 3 Sie vertritt die Kirchengemeinde in Geschäften der laufenden Verwaltung.
#§ 18
Arbeitsbesprechungen
(
1
)
Zur Koordinierung der Arbeit der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl finden regelmäßige Arbeitsbesprechungen statt.
(
2
)
Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde treten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Koordination der Arbeit und zur Regelung von überbezirklichen Fragen zu Arbeitsbesprechungen zusammen.
(
3
)
Die Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder beraten ihre Arbeit in der Leitungstagung.
(
4
)
1 Die Leitungstagung tritt mit dem Geschäftsführenden Ausschuss zur Leitungskonferenz zusammen. 2 Die Leitungskonferenz hat die Aufgabe, die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl konzeptionell zu begleiten, die Zusammenarbeit der einzelnen Tageseinrichtungen zu koordinieren, Entscheidungen für Konfliktlösungen vorzubereiten und die Begleitung der dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrzunehmen.
(
5
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten regelmäßig über ihre Arbeitsfelder in Verantwortung vor der Gesamtgemeinde.
#§ 19
Schlussbestimmungen
1 Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 2 Die Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.