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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:16.07.2010
Aktenzeichen:2 M 38/10
Rechtsgrundlage:§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 3 MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Arbeitzeitkonten, Dienstpläne, Informationsrecht, Mitarbeitervertretung Informationsanspruch
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Leitsatz:

Hat eine Dienststelle ein elektronisches Dienstplanprogramm eingeführt, so muss die Mitarbeitervertretung Gelegenheit haben, in dieses tagesaktuell Einsicht zu nehmen, um eventuelle Abweichungen vom geltenden Monats- (Soll-) Dienstplan festzustellen.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Dienststellenleitung verpflichtet ist, der Mitarbeitervertretung eine Leseberechtigung für die im Programm Geocon hinterlegten Arbeitszeitkonten und Dienstpläne einzurichten.

Gründe:

I.
Die Mitarbeitervertretung begehrt das Recht, jederzeit in das Dienstplanprogramm Geocon Einsicht zu nehmen, um Tagesaktuell Dienstpläne und Arbeitszeitkonten einzusehen. Dies wird ihr von der Dienststellenleitung bislang verwehrt.
In der Dienststelle werden seit 2007 die monatlichen Dienstpläne mit Hilfe des Dienstplanprogramms „Geocon“ erstellt. Die Dienstplanentwürfe werden im jeweiligen Vormonat mit der Mitarbeitervertretung erörtert, gegebenenfalls nachgebessert und in Kraft gesetzt. Die abgerechneten Ist-Dienstpläne erhält die Mitarbeitervertretung jeweils nach Ablauf des jeweiligen Monats. Im Laufe des jeweiligen Dienstplanmonats ergeben sich zahlreiche Änderungen durch unvorhergesehene Ausfälle, notwendige Überstunden, das Tauschen von Diensten untereinander u. ä. Die sich hieraus ergebenden Änderungen des ursprünglichen Dienstplanes werden in den jeweiligen Wohnbereichen festgehalten und sodann von der stellvertretenden Pflegedienstleitung in das Programm Geocon eingepflegt. Die in Papierform vermerkten tagesaktuellen Änderungen im Dienstplan können von der Mitarbeitervertretung in den Wohnbereichen eingesehen werden.
Die Mitarbeitervertretung stellte am 11.03.2010 den Antrag, die tagesaktuellen Dienstpläne im System vom MAV-Büro einsehen zu können. Ein solches Einsichtsrecht lehnte die Dienststellenleitung mit Schreiben vom 18.03.2010 ab. Die Mitarbeitervertretung hat daraufhin am 11.05.2010 das vorliegende Schlichtungsverfahren eingeleitet. Sie betont, dass es zu ihren Aufgaben gehöre, darüber zu wachen, dass das Arbeitszeitgesetz sowie die kollektiven und einzelvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit und Mehrarbeit eingehalten würden.
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, müsse es ihr möglich sein, in die aktuellen Dienstpläne jederzeit Einsicht zu nehmen.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
  1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin eine Leseberechtigung für die im Programm Geocon hinterlegten Arbeitszeitkonten und Dienstpläne einzurichten;
  2. der Antragsgegnerin die Kosten für den Rechtsbeistand der Antragstellerin aufzuerlegen.
Die Dienststellenleitung bittet um Zurückweisung der Anträge. Sie meint, dass es für die Kontrollrechte der Mitarbeitervertretung reiche, wenn ihr die abgerechneten Ist-Dienstpläne zur Verfügung gestellt würden. Ansonsten könne sie die in den Wohnbereichen ausgehängten Dienstpläne mit den jeweils aktuellen Änderungen jederzeit einsehen. Ein jederzeitige Einsichtsrecht ist das Programm Geocon könne der Mitarbeitervertretung nicht zugestanden werden. Dies gehe über ihre Kompetenz hinaus.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
  1. Das eingeleitete Schlichtungsverfahren ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig. Die Beteiligten streiten über Umfang und Intensität der sich aus §§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 35 Abs. 3 Buchstabe b MVG.EKD sich ergebenden Rechte. Die zweimonatige Anrufungsfrist des § 61 Abs. 1 MVG.EKD ist eingehalten.
  2. Der Schlichtungsantrag ist auch begründet, soweit er sich auf das Verlangen der Mitarbeitervertretung vom 11.03.2010 bezieht, nämlich die jeweils tagesaktuellen Dienstpläne im System vom MAV-Büro aus einsehen zu können. Weitergehende Rechte sind der Mitarbeitervertretung durch die vorliegende Entscheidung nicht eingeräumt.
    Das Einsichtnahmerecht ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 35 Abs. 3 Buchstabe b MVG.EKD.
    Nach diesen Vorschriften muss die Mitarbeitervertretung die Möglichkeit haben, Einsicht in die aktuellen Dienstpläne zu nehmen, um gegebenenfalls rechtzeitig auf mögliche Verstöße gegen arbeits-, sozial- und dienstrechtliche Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen reagieren zu können. Zwar weist die Dienststellenleitung daraufhin, dass die Einsichtnahme vor Ort auf den Wohnbereichen erfolgen könne. Dies erscheint jedoch unzumutbar angesichts der Tatsache, dass die Dienststellenleitung nunmehr seit Jahren das Dienstplanprogramm verwendet, um rasch und komfortabel den gesamten Dienstplan- und Abrechnungskomplex zu steuern. Der Grundsatz des Informationsgleichgewichtes (vgl. Keilich in Berliner Kommentar zum MVG.EKD, § 34 RdNr. 5) gebietet es, dass auch die Mitarbeitervertretung an den Vorteilen einer komfortableren Informationsgewinnung teilhaben kann. Die Teilhabe kann sich aber nur auf solche Informationen beziehen, die dem Aufgabenkreis der Mitarbeitervertretung zuzurechnen sind. Das aktuelle Verfolgen der geltenden Dienstpläne gehört dazu.
    Von der Dienststellenleitung sind auch keine beachtlichen Argumente vorgetragen worden, die einer Einsichtnahme in die jeweiligen tagesaktuellen Dienstpläne über das Geocon Dienstplanprogramm entgegenstehe.
  3. Über den Schlichtungsantrag zu Ziff. 2 (Kostenübernahme) ergeht eine gesonderte Entscheidung des Vorsitzenden.