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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:16.07.2010
Aktenzeichen:2 M 39/10
Rechtsgrundlage:§ 40 Buchstabe i MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Kaffeekochen, Pflegekräfte, Zusatztätigkeiten
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Leitsatz:

Werden Pflegekräfte einer Einrichtung der Altenhilfe bei gleichbleibendem Pflegepensum mit der Zubereitung von Kaffee für die Bewohner beauftragt, nachdem bislang der Kaffee von einer Servicegesellschaft angeliefert wurde, so ist das Mitbestimmungsrecht des § 40 Buchst i MVG.EKD zu beachten.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Verlagerung des Kaffeekochens und Umfüllens auf die in der Pflege des Wohnbereichs Xxx des KH tätigen Mitarbeiter der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verlagerung des Kaffeekochens von der Service GmbH auf Mitarbeitende im Pflegebereich der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt.
Die Dienststelle unterhält im Rahmen ihrer Einrichtungen der Altenhilfe ein Krankenheim. In dessen Wohnbereichen „ Xxx“ wurden nunmehr zwei Kaffeemaschinen installiert, um die Bewohner morgens und nachmittags mit Kaffee zu versorgen. Bislang wurde der Kaffee von der Service GmbH angeliefert und sodann von Pflegekräften des Wohnbereichs verteilt. Nunmehr sind die Pflegekräfte gehalten, den Kaffee mithilfe der neuen Maschinen selbst zu brühen und in entsprechende Insolierkannen umzufüllen, damit sie anschließend auf die Bewohner verteilt werden.
Hiervon hat die Mitarbeitervertretung, wie sie unwidersprochen vorträgt, am 25.03.2010 Kenntnis erhalten. Mit Schreiben gleichen Datums an die Dienststellenleitung hat sie daraufhin die Mitbestimmungspflichtigkeit dieses Vorgangs angemahnt.
Mit ihrem Schreiben vom 31.03.2010 hat die Dienststellenleitung die Mitbestimmungspflichtigkeit des Vorgangs in Abrede gestellt, woraufhin die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 14.04.2010 die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens angekündigt und die Kostenübernahme für anwaltlichen Beistand beantragt hat. Die Dienststellenleitung hat eine Kostenübernahme abgelehnt, weil das Einigungs- und Erörterungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Mit ihrem am 11.05.2010 eingegangenen Schlichtungsantrag beharrt die Mitarbeitervertretung auf der Mitbestimmungspflichtigkeit des Vorgangs, weil es sich hier um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 40 Buchstabe i MVG.EKD handle. Den Pflegekräften würden zusätzliche Aufgaben übertragen, ohne dass sie von einem Teil ihrer bisherigen Aufgaben entlastet würden.
Die Mitarbeitervertretung beantragt,
  1. festzustellen, dass die Verlagerung des Kaffeekochens und Umfüllens auf die in der Pflege des Wohnbereichs Xxx des Krankenheims tätigen Mitarbeitenden der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt.
  2. festzustellen, dass die Dienststelle verpflichtet ist, die Kosten für den Rechtsbeistand der Mitarbeitervertretung zu tragen.
Die Dienststellenleitung bittet um Zurückweisung der Anträge.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Anrufung des Kirchengerichts deshalb unzulässig sei, weil die Beteiligten sich noch im Erörterungsverfahren befunden hätten und ein Scheitern der Einigung von der Mitarbeitervertretung nicht schriftlich erklärt worden sei. Der Schlichtungsantrag sei auch unbegründet, weil nicht zu erkennen sei, dass den im Wohnbereich tätigen Pflegekräften gesteigerte körperliche Belastungen oder eine vermehrte geistig- psychische Inanspruchnahme als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufs zugemutet würden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
II.
  1. Das eingeleitete Schlichtungsverfahren ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig, weil die Beteiligten über das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechtes streiten.
    Das Schlichtungsverfahren ist nicht deshalb unzulässig, weil es nach Meinung der Dienststellenleitung an einer formellen schriftlichen Erklärung über das Scheitern der Einigung im Sinne von § 33 Abs. 3 Satz 3 MVG.EKD fehlt. Denn mit ihrem Schreiben vom 14.04.2010 hat die Mitarbeitervertretung hinreichend klargemacht, dass die Erörterungen und evtl. Einigungsbemühungen als beendet ansieht.
    Die Mitarbeitervertretung hat auch die Anrufungsfrist nach § 61 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD gewahrt. Denn ab Kenntniserlangung von der Übertragung des Kaffeekochens auf die Pflegekräfte bis zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens sind keine zwei Monate vergangen.
  2. Der Schlichtungsantrag ist auch begründet. Denn durch die Übertragung des Kaffeekochens in dem fraglichen Wohnbereich auf die Pflegekräfte hat die Dienststellenleitung das Mitbestimmungsrecht nach § 40 Buchstabe i MVG.EKD ausgelöst. Zwar bedeutet das Kaffeekochen mithilfe einer Kaffeemaschine und das Umfüllen in die Isolierbehälter einen relativ geringfügigen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Die davon betroffenen Pflegekräfte sind aber nicht etwa an anderer Stelle von ihren übrigen Aufgaben entlastet und es ist auch nicht erkennbar, dass die neuen Aufgaben zu Zeiten stattfinden, an denen sonst kaum etwas zu tun ist oder Arbeitsbereitschaft herrscht. Vielmehr kann es sich bei dem ansonsten zeitlich engen Dienst der Pflegekräfte nur um eine Arbeitsverdichtung handeln, wenn zu den gleichbleibenden Pflegeaufgaben nunmehr zusätzliche hauswirtschaftliche Tätigkeiten hinzukommen. Hier eine Überlastung einzelner oder mehrerer Mitarbeitenden zu verhindern ist Sinn des Mitbestimmungsrechtes nach § 40 Buchst i MVG.EKD (vgl. Fey/Rehren, Kommentar zum MVG.EKD, § 40 RdNrn. 48 und 49).
  3. Wegen des Kostenübernahmeantrags ergeht ein gesonderter Beschluss des Vorsitzenden.