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Kirchengericht:Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer)
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:26.10.2010
Aktenzeichen:2 M 23/10
Rechtsgrundlage:§ 34 MVG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Mitarbeitervertretung Informationsanspruch, wirtschaftliche Situation
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Leitsatz:

Die Informationsrechte zur wirtschaftlichen Situation der Dienststelle stehen der Mitarbeitervertretung einer rechtlich unselbständigen Teildienststelle nicht zu.

Tenor:

Der Schlichtungsantrag der Mitarbeitervertretung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Beteiligen streiten über die Berechtigung der Antragstellerin, Informationen nach § 34 Abs. 2 MVG.EKD zu verlangen.
Das xxx gliedert sich in mehrere Geschäftsfelder und Wirtschaftsbetriebe. Bis zum Jahre 2004 gab es für die Dienststelle eine einheitliche Mitarbeitervertretung. Auf Grund von Verselbständigungsbeschlüssen wurden sodann für die Geschäftsfelder und Dienstleitungszentren jeweils eigene Mitarbeitervertretungen gewählt. Bis zum Sommer 2009 gab es eine Gesamtmitarbeitervertretung, welche gegenüber der Dienststellenleitung die Informationsrechte aus § 34 MVG.EKD gegenüber der Dienststellenleitung wahrnahm.
Im Dezember 2009 fasste die Mitarbeiterschaft des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung (A & O) den Beschluss, den früheren Verselbständigungsbeschluss aus dem Jahre 2004 zu widerrufen. Die Mitarbeitervertretung dieses Geschäftsfeldes (ursprüngliche Antragstellerin dieses Schlichtungsverfahrens) wollte in Zukunft als diejenige des gesamten xxx auftreten. Mit Schreiben vom 08.01.2010 bat sie die Dienststellenleitung, nunmehr ihr die bisher der Gesamtmitarbeitervertretung erteilten Informationen nach § 34 Abs. 2 MVG.EKD zukommen zu lassen. In ihrer Antwort vom 25.01.2010 teilte die Dienststellenleitung mit, dass sie keinen separaten Jahresabschluss für die Teildienststelle des Geschäftsfeldes A & Q erstelle und daher entsprechende Daten der Antragstellerin nicht zur Verfügung stellen könne. Die damalige Mitarbeitervertretung des Geschäftsfeldes A & Q leitete daraufhin am 25.03.2010 das vorliegende Schlichtungsverfahren ein. Sie macht geltend, dass die Dienststellenleitung unabhängig von dem Jahresabschluss für das gesamte xxx mitzuteilen habe, wie sich die wirtschaftliche Lage des Geschäftsfeldes Arbeit & Qualifizierung darstelle. Es handle sich hier um einen abgrenzbaren Bereich, der mit konkreten Leistungsträgern geplant und abgerechnet werde.
Im April 2010 wurden in der Dienststelle neue Mitarbeitervertretungen gewählt. Für das bisherige Geschäftsfeld A & Q wurde entsprechend dem im Dezember gefassten Entselbständigungsbeschluss keine gesonderte Mitarbeitervertretung mehr gewählt. Vielmehr wählten die Mitarbeitenden in diesem Dienststellenteil - und zwar dieser allein die „Mitarbeitervertretung xxx“. Als solche setzte die Antragstellerin das vorliegende Schlichtungsverfahren fort.
Sie beantragt, festzustellen,
dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin zu Beginn eines jeden Jahres Informationen im Sinne des § 34 Abs. 2 MVG.EKD
  1. über die wirtschaftliche Lage der Dienststelle,
  2. über geplante Investitionen,
  3. über Rationalisierungsvorhaben,
  4. über die Einschränkung oder Stilllegung von wesentlichen Teilen der Dienststelle; wesentliche Änderungen der Organisation oder des Zwecks der Dienststelle,
  5. über wesentliche Änderungen der Organisation oder des Zwecks der Dienststelle
zu geben.
Den ursprünglich gestellten Hilfsantrag hat die Antragstellerin im Verlauf des Einigungsgespräches für erledigt erklärt, nachdem die Dienststellenleitung zu dem fraglichen Punkt Klarstellungen gegeben hat.
Die Dienststellenleitung bittet um Zurückweisung des Schlichtungsantrags.
Sie ist der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht legitimiert sei, als Mitarbeitervertretung des xxx zu handeln. Der von dem Dienststellenteil Arbeit & Qualifizierung gefasste Entselbständigungsbeschluss sei letztlich nicht wirksam geworden, weil das nach § 3 MVG.EKD notwendige Einvernehmen mit der Dienststellenleitung nicht hergestellt worden sei. Bei der MAV-Wahl vom April 2010 sei deshalb nur wieder eine Mitarbeitervertretung für das Geschäftsfeld Arbeit & Qualifizierung gewählt worden. Diese sei aber nicht berechtigt, die Informationen zur wirtschaftlichen Lage nach § 34 Abs. 2 MVG.EKD die Dienststelle betreffend einzufordern.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die protokollierten mündlichen Erklärungen Bezug genommen.
II.
  1. Das eingeleitete Schlichtungsverfahren ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD zulässig, weil die Beteiligten über den Informationsanspruch der Mitarbeitervertretung streiten.
  2. Die Anrufungsfrist nach § 61 Abs. 1 MVG.EKD ist gewahrt, weil das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach dem ablehnenden Schreiben der Dienststellenleitung vom 25.01.2010 eingeleitet wurde.
  3. Fraglich ist allerdings, ob die jetzige Antragstellerin, die sich als Mitarbeitervertretung des xxx bezeichnet, das ursprünglich von der Mitarbeitervertretung des Geschäftsfeldes A & Q eingeleitete Verfahren weiter betreiben kann. Indessen braucht den dahingehenden Zweifeln nicht nachgegangen zu werden, denn nach der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 26.10.2010 in dem Verfahren 2 M 72/2010 steht fest, dass eine Mitarbeitervertretung für das xxx durch die Wahl vom April 2010 nicht installiert wurde, es vielmehr nach wie vor nur die Mitarbeitervertretung des Geschäftsfeldes A & Q gibt. Insofern besteht Kontinuität zwischen der alten der MAV A & Q als Antragstellerin und der jetzigen als Antragstellerin auftretenden Mitarbeitervertretung.
  4. Der Schlichtungsantrag ist unbegründet, weil die Antragstellerin nicht berechtigt ist, die Informationsrechte zur wirtschaftlichen Lage der Dienststelle geltend zu machen. Denn die Antragstellerin tritt nicht für eine rechtlich selbständig Einrichtung auf sondern für einen rechtlich unselbständigen Dienststellenteil. Eine gesonderte auf Dienststellenteile beschränkte Informationspflicht zur wirtschaftlichen Lage sieht § 34 MVG.EKD nicht vor.