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Geltungszeitraum von: 26.03.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Ordnung für den Predigtdienst
und die Sakramentsverwaltung durch
Religionslehrerinnen und Religionslehrer

Vom 12. Februar 1992

(KABl. 1992 S. 38)

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§ 1

Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen im Rahmen ihres Dienstes Aufgaben der Wortverkündigung wahr.
Sie können im Einzelfall mit dem Dienst an Wort und Sakrament beauftragt werden.
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§ 2

Die Beauftragung zu diesem Dienst erfolgt durch das Landeskirchenamt auf Antrag des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Presbyteriums der Kirchengemeinde, der die Religionslehrerin bzw. der Religionslehrer angehört, oder auf Antrag dieses Presbyteriums.
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§ 3

( 1 ) Voraussetzung für die Beauftragung ist, dass die Religionslehrerinnen und Religionslehrer
  1. sich bereit erklären, Gottesdienst zu halten,
  2. das 25. Lebensjahr vollendet haben und
  3. erfolgreich an der Zurüstung teilgenommen haben.
( 2 ) Die Zurüstung erfolgt durch das Pastoralkolleg. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt. Im Rahmen der Zurüstung ist eine Predigt anzufertigen und zu halten. Die Zurüstung schließt mit einem Gottesdienst und einem Kolloquium ab, an denen Beauftragte des Landeskirchenamtes teilnehmen.
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§ 4

Die Übertragung des Dienstes geschieht durch die Superintendentin oder den Superintendenten in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende. Die Beauftragten werden zu ihrem Dienst auf Schrift und Bekenntnis verpflichtet.
Über die Beauftragung wird eine Urkunde ausgestellt.
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§ 5

( 1 ) Die Beauftragten sind bei der Ausübung ihres Dienstes an Wort und Sakrament an die Kirchenordnung1# gebunden. Sie unterstehen dabei der Aufsicht der Superintendentin oder des Superintendenten.
( 2 ) Religionslehrerinnen und Religionslehrer sind an die Ordnung der Kirchengemeinde gebunden, wenn sie den Gemeindegottesdienst halten. Dieser Dienst wird durch das Presbyterium geordnet.
( 3 ) Die Beauftragten können den Dienst mit Zustimmung des jeweiligen Presbyteriums in jeder Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche von Westfalen ausüben.
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§ 6

Die mit dem Dienst an Wort und Sakrament Beauftragten sollen an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen der Landeskirche teilnehmen.
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§ 7

Auf das verliehene Recht kann verzichtet werden Der Verzicht ist dem Landeskirchenamt gegenüber schriftlich auszusprechen. Die Urkunde über die Beauftragung ist zurückzugeben.
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§ 8

( 1 ) Die Beauftragung kann widerrufen werden. § 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Religionslehrerin oder der Religionslehrer, der Kreissynodalvorstand und das Presbyterium der Wohnsitzkirchengemeinde sind zu hören.
( 2 ) Die Betroffenen können eine Vertrauensperson aus dem Kreise der mit der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragten Religionslehrerinnen und Religionslehrer benennen, die mündlich oder schriftlich Stellung nehmen kann.
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§ 9

( 1 ) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft2#. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung für den Predigtdienst und die Sakramentsverwaltung von Religionslehrern vom 20. März 1968 (KABl. S. 50) außer Kraft.
( 2 ) Beauftragungen, die nach bisherigem Recht ausgesprochen worden sind, gelten fort.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Diese Ordnung wurde am 25. März 1992 im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.Redaktioneller Hinweis: Die Aufhebung der Ordnung erfolgte am 1. Janaur 2011 (KABl. 2010 S. 346).