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Geltungszeitraum von: 15.02.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengesetz
über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit
– Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG)1#

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 20052#

(ABl. EKD 2005 S. 86)

mit den Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Verwaltungsgerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union3#.
Änderungen des Kirchengesetzes
Lfd.
Nr.
Ändernde Verordnung
Datum
Fundstellen
KABl. u.a.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes und der Disziplinarverordnung
13. Mai 2006
ABl. EKD 2006 S. 242 KABl. 2006 S. 114
§ 30 Abs. 1
geändert
§ 53 Abs. 3, Abs. 3
neu gefasst
neu nummeriert
§ 72 Abs. 3
neu gefasst
2
Kirchengesetz zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes
16. Mai 2008
ABl. EKD 2008 S. 189
§ 5 Abs. 3
geändert
§ 8 Abs. 1
neu gefasst
Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

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Abschnitt I
Gerichte

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§ 1
Grundsatzregelung

In der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihren Mitgliedskirchen werden unabhängige, von den kirchlichen Verwaltungsdienststellen getrennte Verwaltungsgerichte gebildet.
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§ 2
Rechtszüge

( 1 ) Kirchliche Verwaltungsgerichte sind
  1. im ersten Rechtszug
    das Verwaltungsgericht der Union Evangelischer Kirchen in der EKD sowie für jede Mitgliedskirche je ein Verwaltungsgericht,
  2. im zweiten Rechtszug
    der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der EKD.
( 2 ) Die Union Evangelischer Kirchen in der EKD und ihre Mitgliedskirchen können für den ersten Rechtszug gemeinsame Verwaltungsgerichte bilden. Nach entsprechender Vereinbarung können sie auch bestimmen, dass ein anderes Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges die Aufgaben des eigenen Gerichts übernimmt.
( 3 ) Die Mitgliedskirchen können durch Kirchengesetz eigene Bestimmungen über den ersten Rechtszug erlassen und den Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof allgemein oder für bestimmte Fälle ausschließen.
( 4 ) Durch zwischenkirchliche Vereinbarung kann die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs auch für Kirchen begründet werden, die nicht Mitgliedskirchen der Union Evangelischer Kirchen in der EKD sind. Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD ist zum Abschluss solcher Vereinbarungen ermächtigt.
( 5 ) Mitgliedskirchen sind ermächtigt, mit Kirchen, die der Union Evangelischer Kirchen in der EKD nicht angehören, aufgrund gemeinsamen Rechts mit diesen Kirchen oder durch Vertrag ein gemeinsames kirchliches Verwaltungsgericht zu bilden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 sind dem Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vor ihrem In-Kraft-Treten anzuzeigen.
§ 1 des westfälischen Ausführungsgesetzes4#
(Zu §§ 1 und 2 VwGG)
(1) Kirchliches Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug ist gemäß Artikel 151 und Artikel 152 Abs. 2 der Kirchenordnung5# die Verwaltungskammer.
(2) Kirchliches Verwaltungsgericht im zweiten Rechtszug ist gemäß Artikel 152 Abs. 3 der Kirchenordnung6# der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union7#.
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Abschnitt II
Richter und Richterinnen

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§ 3
Richter und Richterinnen der Verwaltungsgerichte

( 1 ) Die Mitglieder der kirchlichen Verwaltungsgerichte üben ihr Amt im Gehorsam gegen Gottes Wort unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus. In Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der Kirche sind sie nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen.
( 2 ) Zu Mitgliedern können nur Mitglieder der evangelischen Kirche gewählt werden, die entweder ordinierte Theologen oder Theologinnen sind oder die Befähigung zum Ältestenamt (Presbyteramt) besitzen.
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§ 4
Mitglieder des Verwaltungsgerichts

( 1 ) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem oder der Vorsitzenden und bis zu vier beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst haben. Die übrigen Mitglieder müssen ordinierte Theologen oder Theologinnen sein.
( 2 ) Bis zu zwei beisitzende Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst werden für die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden bestellt; dabei ist die Reihenfolge des Eintritts festzulegen.
( 3 ) Für die beisitzenden Mitglieder sind jeweils zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen.
( 4 ) Zum Mitglied des Verwaltungsgerichts kann nicht bestellt werden, wer der Kirchenleitung (Landeskirchenrat, Kirchenausschuss, Rat der Landeskirche, Kirchenregierung, Moderamen der Gesamtsynode) der Mitgliedskirche, dem Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD oder dem Konsistorium (Landeskirchenamt, Oberkirchenrat, Kirchenkanzlei, Kirchenverwaltung, Landeskirchenrat, Kirchenamt) angehört. Die Mitgliedschaft in einer Synode steht einer Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht nicht entgegen.
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§ 58#
Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichts

( 1 ) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte werden auf Vorschlag des Präsidiums der Union Evangelischer Kirchen in der EKD von der Vollkonferenz oder auf Vorschlag der Kirchenleitung (Landeskirchenrat, Kirchenausschuss, Rat der Landeskirche, Kirchenregierung, Moderamen der Gesamtsynode) von der Synode der jeweiligen Kirche gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die Annahme der Wahl ist schriftlich zu erklären.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Gemeinsamen Verwaltungsgerichts der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK), der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Pommerschen Evangelischen Kirche endet am 31. Dezember 2010. Die Amtszeit beträgt im Übrigen sechs Jahre. Sie endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt; dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet und ein Vertreter oder eine Vertreterin nicht vorhanden ist.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied aus, so wählt die Vollkonferenz oder die jeweilige Synode für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin nicht vorhanden und ist eine Nachwahl vor der nächsten Tagung der Vollkonferenz oder der Synode zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich, nimmt die Kirchenleitung (Landeskirchenrat, Kirchenausschuss, Rat der Landeskirche, Kirchenregierung, Moderamen der Gesamtsynode) der jeweiligen Mitgliedskirche oder das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD die erforderliche Nachwahl vor.
§ 2 des westfälischen Ausführungsgesetzes9#
(Zu §§ 5 und 7 VwGG)
Die durch die Evangelische Kirche von Westfalen zu bestellenden Mitglieder der Verwaltungsgerichte werden von der Landessynode gemäß Artikel 117 der Kirchenordnung10# gewählt. Die Wahl wird gemäß Artikel 135 Abs. 2 der Kirchenordnung11# vom Ständigen Nominierungsausschuss der Landessynode vorbereitet.
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§ 6
Besetzung des Verwaltungsgerichts

( 1 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem oder der Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst haben muss; das weitere Mitglied muss ein ordinierter Theologe oder eine ordinierte Theologin sein.
( 2 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass zwei weitere beisitzende Mitglieder zur Besetzung gehören.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende bestimmt das berichterstattende Mitglied und stellt den Mitwirkungsplan auf, wenn dem Gericht mehr Mitglieder angehören als für die Besetzung erforderlich sind.
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§ 7
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs

( 1 ) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem oder der Vorsitzenden, drei Stellvertretenden Vorsitzenden, einem ordinierten Theologen oder einer ordinierten Theologin und weiteren Mitgliedern. Als weitere Mitglieder werden von der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und den Kirchen, für die der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, für Verfahren aus ihrem Bereich je zwei Personen bestellt.
( 2 ) Zum Mitglied kann nur gewählt werden, wer mindestens 30 Jahre alt ist. Der oder die Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst besitzen.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende, die Stellvertretenden Vorsitzenden und der ordinierte Theologe oder die ordinierte Theologin werden von der Vollkonferenz im Benehmen mit den Kirchen gewählt, für deren Bereich der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist. Die je zwei weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums der Union Evangelischer Kirchen in der EKD von der Vollkonferenz und auf Vorschlag der Kirchenleitungen (Landeskirchenrat, Kirchenausschuss, Rat der Landeskirche, Kirchenregierung, Moderamen der Gesamtsynode) von den Synoden der Kirchen gewählt, für die der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist.
( 4 ) Für alle Mitglieder außer dem oder der Vorsitzenden sind zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.
( 5 ) Mitglieder von Kirchenleitungen (Landeskirchenrat, Kirchenausschuss, Rat der Landeskirche, Kirchenregierung, Moderamen der Gesamtsynode) der Mitgliedskirchen oder des Präsidiums der Union Evangelischer Kirchen in der EKD und Mitglieder, Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Konsistoriums (Landeskirchenamt, Oberkirchenrat, Kirchenkanzlei, Kirchenverwaltung, Landeskirchenrat, Kirchenamt), für die der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, können nicht Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs sein. Die Mitgliedschaft in einer Synode steht einer Mitgliedschaft im Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen.
§ 2 des westfälischen Ausführungsgesetzes12#
(Zu §§ 5 und 7 VwGG)
Die durch die Evangelische Kirche von Westfalen zu bestellenden Mitglieder der Verwaltungsgerichte werden von der Landessynode gemäß Artikel 117 der Kirchenordnung13# gewählt. Die Wahl wird gemäß Artikel 135 Abs. 2 der Kirchenordnung14# vom Ständigen Nominierungsausschuss der Landessynode vorbereitet.
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§ 815#
Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs

( 1 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs endet mit der Vollendung des 70. Lebensjahres, spätestens jedoch am 31. Dezember 2010.
( 2 ) Die Annahme der Wahl ist schriftlich zu erklären.
( 3 ) Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt; dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet und ein Vertreter oder eine Vertreterin nicht vorhanden ist.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit gemäß § 7 Absätze 3 und 4 bestellt. Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin nicht vorhanden und ist eine Bestellung vor der nächsten Tagung der Vollkonferenz oder der Synode der zuständigen Kirche zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich, nimmt das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD oder die Kirchenleitung (Landeskirchenrat, Kirchenausschuss, Rat der Landeskirche, Kirchenregierung, Moderamen der Gesamtsynode) der zuständigen Kirche die erforderliche Bestellung vor.
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§ 9
Besetzung des Verwaltungsgerichtshofs

( 1 ) Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit dem oder der Vorsitzenden, dem oder der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Stellvertretenden Vorsitzenden, dem ordinierten Theologen oder der ordinierten Theologin und den beiden weiteren Mitgliedern gemäß § 7. Im Beschlussverfahren entscheidet der Verwaltungsgerichtshof ohne die beiden weiteren Mitglieder, sofern keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist; § 57 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Die kirchengesetzlich begründete Entscheidungsbefugnis des oder der Vorsitzenden oder des berichterstattenden Mitgliedes bleibt unberührt.
( 2 ) Im Falle der Verhinderung des oder der Vorsitzenden übernimmt ein Stellvertretender Vorsitzender oder eine Stellvertretende Vorsitzende nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans die Leitung. Sind sämtliche Stellvertretenden Vorsitzenden verhindert, so übernehmen die Vertreter oder Vertreterinnen nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans die Leitung. An die Stelle des oder der Stellvertretenden Vorsitzenden tritt im Falle des Satzes 1 ein anderer Stellvertretender Vorsitzender oder eine andere Stellvertretende Vorsitzende nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans, im Falle des Satzes 2 deren Vertreter oder Vertreterinnen nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplanes.
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§ 10
Verpflichtung

( 1 ) Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder der kirchlichen Verwaltungsgerichte verpflichtet, ihr Richteramt im Gehorsam gegen das Wort Gottes unparteiisch in Bindung an das Gesetz auszuüben.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Kirchenleitung (Landeskirchenrat, Kirchenausschuss, Rat der Landeskirche, Kirchenregierung, Moderamen der Gesamtsynode) der Mitgliedskirche, der oder die Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Vollkonferenz zu verpflichten. Die weiteren Mitglieder werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ihres Gerichts verpflichtet.
( 3 ) Die Verpflichtung ist schriftlich festzuhalten.
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§ 11
Ehrenamt

( 1 ) Die Tätigkeit der Mitglieder der kirchlichen Verwaltungsgerichte ist ein Ehrenamt.
( 2 ) Sie erhalten Auslagenersatz und eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung von Zeitversäumnis und Arbeitsaufwand nach Maßgabe besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen.
§ 3 des westfälischen Ausführungsgesetzes16#
(Zu § 11 VwGG)
Die Mitglieder der Verwaltungskammer werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Auslagenersatz sowie eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung von Zeitversäumnis und Arbeitsaufwand zu bemessen ist. Das Nähere bestimmt die Kirchenleitung.
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§ 12
Beendigung

( 1 ) Ein Mitglied eines kirchlichen Verwaltungsgerichts kann jederzeit sein Amt niederlegen.
( 2 ) Das Amt eines Mitgliedes ist für beendet zu erklären,
  1. wenn die rechtlichen Voraussetzungen seiner Wahl weggefallen sind,
  2. wenn das Mitglied infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder infolge Verlegung seines Wohnsitzes zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist,
  3. wenn es kirchliche Pflichten gröblich verletzt hat,
  4. wenn das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Mitwirkung im Gericht nicht zulässt.
( 3 ) Das Amt eines Mitgliedes ruht, wenn gegen das Mitglied ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder wenn ihm die Ausübung eines anderen Amtes vorläufig untersagt ist. Das gleiche gilt sinngemäß bei straf- oder berufsgerichtlichen Verfahren. Das Ruhen endet mit dem rechtskräftigen Urteil oder mit der Einstellung des Verfahrens.
( 4 ) Für Mitglieder des Verwaltungsgerichts trifft die Feststellungen nach den Absätzen 2 und 3 die Kirchenleitung (Landeskirchenrat, Kirchenausschuss, Rat der Landeskirche, Kirchenregierung, Moderamen der Gesamtsynode) nach Anhörung des oder der Betroffenen. Gegen die Feststellung kann das Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen, das endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts ruht das Amt.
( 5 ) Für Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs trifft die Feststellungen nach den Absätzen 2 und 3 das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD, das sich bezüglich der von einer anderen Kirche gewählten Mitglieder zuvor mit der Leitung der anderen Kirche ins Benehmen setzt. Gegen die Feststellung kann das Mitglied innerhalb eines Monats Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen, der endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ruht das Amt.
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§ 13
Ausschluss

Ein Mitglied ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es
  1. selbst Beteiligter oder Beteiligte ist,
  2. Ehegatte oder Ehegattin, Vormund, Betreuer oder Betreuerin oder Pfleger oder Pflegerin eines oder einer Beteiligten ist oder gewesen ist,
  3. mit einem oder einer Beteiligten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
  4. in dieser Sache bereits als Zeuge oder Zeugin oder Sachverständiger oder Sachverständige vernommen ist,
  5. bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren oder im ersten Rechtszug mitgewirkt hat.
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§ 14
Ablehnung

( 1 ) Ein Mitglied eines kirchlichen Verwaltungsgerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit von jedem oder jeder Beteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des oder der Abgelehnten zu rechtfertigen.
( 2 ) Das abgelehnte Mitglied hat sich zu dem Ablehnungsgrund zu äußern. Bis zur Erledigung des Ablehnungsantrages darf es nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden.
( 3 ) Über die Ablehnung eines Mitgliedes entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. Dabei wirkt anstelle des oder der Abgelehnten sein oder ihr Vertreter oder seine oder ihre Vertreterin mit.
( 4 ) Einen Ablehnungsantrag kann nicht stellen, wer sich in Kenntnis eines Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
( 5 ) Auch ohne Ablehnungsantrag findet eine Entscheidung nach Absatz 3 statt, wenn ein Mitglied eines kirchlichen Verwaltungsgerichts einen Sachverhalt mitteilt, der seine Ablehnung nach Absatz 1 rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber entstehen, ob es von der Ausübung seines Richteramtes nach § 13 ausgeschlossen ist.
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Abschnitt III
Gerichtsorganisation, Amtshilfe, Vertretung

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§ 15
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts befindet sich im Konsistorium (Landeskirchenamt, Oberkirchenrat, Kirchenkanzlei, Kirchenverwaltung, Landeskirchenrat, Kirchenamt, Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland).
( 2 ) Die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs befindet sich im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Den Tagungsort des Gerichts bestimmt jeweils der oder die Vorsitzende.
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§ 16
Schriftführung

( 1 ) Die Niederschrift in den Verhandlungen und Beweisaufnahmen wird von einem Schriftführer oder einer Schriftführerin gefertigt; Tonaufnahmen sind zulässig. Der oder die Vorsitzende kann von der Zuziehung eines Schriftführers oder einer Schriftführerin absehen und das Protokoll selbst führen oder ein anderes Mitglied des Gerichts mit der Protokollführung beauftragen.
( 2 ) Der Schriftführer oder die Schriftführerin ist vor Beginn der Tätigkeit durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende auf das Amt und zur dauernden Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 17
Rechts- und Amtshilfe

Die Gerichte und Verwaltungsstellen der Kirchen sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
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§ 18
Vertretung

( 1 ) Vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten kann sich jeder oder jede Beteiligte durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen oder sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte oder Beistand kann jedes volljährige Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland werden, das zum sachgemäßen Vortrag fähig ist. Die schriftliche Vollmacht ist einzureichen.
( 2 ) Im Ausnahmefall kann das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss Personen als Bevollmächtigte oder Beistände zulassen, die nicht Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind.
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Abschnitt IV
Verwaltungsrechtsweg

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§ 19
Verwaltungsrechtsweg

( 1 ) Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Entscheidungen der Kirchenleitung (Landeskirchenrat, Kirchenausschuss, Rat der Landeskirche, Kirchenregierung, Moderamen der Gesamtsynode) und des Konsistoriums (Landeskirchenamt, Oberkirchenrat, Kirchenkanzlei, Kirchenverwaltung, Landeskirchenrat, Kirchenamt) aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht gegenüber Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sind gesetzliche Aufsichtszuständigkeiten der Kirchenleitung (Landeskirchenrat, Kirchenausschuss, Rat der Landeskirche, Kirchenregierung, Moderamen der Gesamtsynode) oder des Konsistoriums (Landeskirchenamt, Oberkirchenrat, Kirchenkanzlei, Kirchenverwaltung, Landeskirchenrat, Kirchenamt) auf andere kirchliche Leitungsorgane delegiert, gilt Satz 1 entsprechend für Streitigkeiten über Entscheidungen dieser Organe.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht ist ferner zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche und von Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Dienstverhältnisses beziehen.
( 3 ) Für die Entscheidung anderer Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung ist das Verwaltungsgericht nur zuständig, soweit das kirchliche Recht dies bestimmt.
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§ 20
Ausschluss des Verwaltungsrechtsweges

Der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts unterliegen nicht:
  1. Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Lebensordnung, insbesondere des Dienstes an Wort und Sakrament,
  2. Entscheidungen der Synoden,
  3. Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht, sofern das kirchliche Recht nicht etwas anderes bestimmt.
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§ 21
Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis

( 1 ) Eine Klage kann nur erheben, wer geltend macht, durch eine kirchliche Entscheidung oder ihre Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein.
( 2 ) Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit einer kirchlichen Entscheidung kann nur begehren, wer ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
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§ 22
Vorausgehende Rechtsbehelfe

( 1 ) Die Erhebung der Klage setzt voraus, dass der oder die Betroffene von den nach dem kirchlichen Recht vorgesehenen besonderen Rechtsbehelfen erfolglos Gebrauch gemacht hat.
( 2 ) Ist ein Rechtsbehelf nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist die Klage erst zulässig, wenn eine Widerspruchsentscheidung eingeholt worden ist, es sei denn, dass das gliedkirchliche Recht eine andere Regelung vorsieht. Der Widerspruch ist nur innerhalb eines Monats seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung zulässig.
( 3 ) Die Klage ist ohne Widerspruchsverfahren zulässig, wenn die Kirchenleitung (Landeskirchenrat, Kirchenausschuss, Rat der Landeskirche, Kirchenregierung, Moderamen der Gesamtsynode) selbst entschieden hat oder der Widerspruch durch Gesetz ausgeschlossen ist.
§ 4 des westfälischen Ausführungsgesetzes17#
(Zu § 22 VwGG)
Der Widerspruch ist bei der Stelle einzulegen, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Hilft diese Stelle dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt das Landeskirchenamt. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die das Landeskirchenamt selbst getroffen hat, so entscheidet die Kirchenleitung; dies gilt nicht, soweit das Landeskirchenamt als beauftragte Stelle für andere Rechtsträger als die Landeskirche tätig geworden ist oder die Kirchenleitung die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Fällen dem Landeskirchenamt übertragen hat
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§ 23
Untätigkeitsklage

Ist über einen geltend gemachten Rechtsanspruch oder über einen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden worden, ist die Klage unbeschadet von § 22 zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die beantragte Entscheidung noch nicht erlassen oder über den Rechtsbehelf noch nicht entschieden ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die begehrte Entscheidung getroffen oder wird dem Rechtsbehelf stattgegeben, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
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§ 24
Aufschiebende Wirkung

( 1 ) Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im besonderen kirchlichen Interesse von der kirchlichen Stelle, die die Entscheidung getroffen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, angeordnet wird oder wenn die aufschiebende Wirkung kirchengesetzlich ausgeschlossen ist.
( 2 ) Auf Antrag kann das Gericht die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Klage zulässig. Ist die Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
( 3 ) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 2 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
( 4 ) In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende entscheiden. Gegen seine oder ihre Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden.
( 5 ) Ist im Verfahren zur Hauptsache die Revision ausgeschlossen, ist die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
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§ 25
Beginn der Fristen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

( 1 ) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der oder die Beteiligte über den Rechtsbehelf, die kirchliche Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
( 2 ) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
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Abschnitt V
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

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§ 26
Klagefrist

Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung über den Widerspruch oder einen anderen Rechtsbehelf zu erheben. Ist ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung erhoben werden. Über diese Fristen sind die Betroffenen zu belehren.
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§ 27
Klageschrift

( 1 ) Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Sie muss außer den Namen der Parteien den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung des Klageantrags bestehenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtenen Bescheide in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
( 2 ) Für die übrigen Beteiligten des Verfahrens sollen Abschriften der Klage und sonstiger Schriftsätze beigefügt werden.
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§ 28
Beiladung

Das Gericht kann bis zum Abschluss des Rechtszuges von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
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§ 29
Vorbescheid

( 1 ) Erweist sich die Klage als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann sie der oder die Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung durch einen begründeten Vorbescheid zurückweisen.
( 2 ) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen.
( 3 ) Ist der Antrag nach Absatz 2 rechtzeitig gestellt, gilt der Vorbescheid als nicht ergangen. Andernfalls wirkt er als rechtskräftiges Urteil.
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§ 3018#
Einzelentscheidungen im vorbereitenden Verfahren und in anderen Verfahren

( 1 ) Der oder die Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
  1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
  2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
  4. über den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren, und den Streitwert;
  5. über Kosten;
  6. über die Beiladung.
( 2 ) Ist ein berichterstattendes Mitglied bestellt, kann der oder die Vorsitzende ihm die Entscheidung übertragen.
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§ 31
Untersuchungsgrundsatz

( 1 ) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
( 3 ) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der oder die Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übersenden.
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§ 32
Fristsetzung für Vorbringen, Zurückweisen verspäteten Vorbringens

( 1 ) Der oder die Vorsitzende oder das berichterstattende Mitglied kann dem Kläger oder der Klägerin eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er oder sie sich beschwert fühlt.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende oder das berichterstattende Mitglied kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
  1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
  2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, soweit der oder die Beteiligte dazu verpflichtet ist.
( 3 ) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
  1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
  2. der oder die Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
  3. der oder die Beteiligte zuvor über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des oder der Beteiligten zu ermitteln.
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§ 33
Vorlage und Auskunftspflicht

Verwaltungsstellen der Kirchen sind zur Vorlage von Urkunden, Akten oder beglaubigten Aktenauszügen sowie zu Auskünften verpflichtet. Das gilt nicht für Vorgänge, die wegen ihres seelsorgerlichen Charakters oder aus besonderem kirchlichen Interesse geheim gehalten werden müssen oder mit dem Streitgegenstand nicht im Zusammenhang stehen. Auf Antrag eines oder einer Beteiligten entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluss, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung glaubhaft gemacht sind.
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§ 34
Akteneinsicht, Abschriften

( 1 ) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
( 2 ) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten Kopien oder Abschriften durch die Geschäftsstelle fertigen lassen.
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§ 35
Beweisaufnahme

( 1 ) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. Es kann insbesondere den Augenschein einnehmen, Zeugen oder Zeuginnen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Beweise sind nach Möglichkeit unmittelbar zu erheben, jedoch können auch Niederschriften über Beweiserhebungen sowie Urteile und Beschlüsse aus einem anderen kirchengesetzlich geordneten Verfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.
( 2 ) Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständige sachdienliche Fragen stellen. Wird eine Frage beanstandet, entscheidet das Gericht.
( 3 ) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Beschluss des Gerichts, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
( 4 ) Eine Vereidigung findet nicht statt.
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§ 36
Ladung

( 1 ) Sobald der oder die Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.
( 2 ) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines oder einer Beteiligten auch ohne ihn oder sie verhandelt und entschieden werden kann.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines oder einer Beteiligten anordnen oder einer kirchlichen Stelle aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden.
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§ 37
Mündliche Verhandlung

( 1 ) Das Gericht entscheidet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
( 2 ) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
( 3 ) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 38
Öffentlichkeit der Verhandlung

( 1 ) Die Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht, einschließlich der Verkündung der Beschlüsse und Urteile, sind öffentlich, sofern die Öffentlichkeit nicht aus wichtigem Grunde ausgeschlossen wird.
( 2 ) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn Beteiligte es beantragen oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, muss öffentlich verkündet werden.
( 3 ) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann der oder die Vorsitzende Beauftragte kirchlicher Dienststellen sowie andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, zu den Verhandlungen zulassen.
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§ 39
Gang der Verhandlung

( 1 ) Die Verhandlungen sollen mit Schriftlesung eröffnet werden.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende leitet die Verhandlung.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende oder das mit der Berichterstattung beauftragte Mitglied trägt in Abwesenheit der Zeugen und Zeuginnen den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
( 4 ) Die Beteiligten erhalten hierauf das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
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§ 40
Richterliche Frage- und Erörterungspflicht

( 1 ) Der oder die Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
( 2 ) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts zu gestatten, Fragen zu stellen.
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§ 41
Gütliche Einigung

( 1 ) Das Gericht soll sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung um eine gütliche Beilegung der Streitsache bemühen.
( 2 ) Vergleiche können zur Niederschrift des Gerichts vor ihm, vor dem oder der Vorsitzenden oder vor dem berichterstattenden Mitglied geschlossen werden. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des oder der Vorsitzenden oder des Berichterstatters oder der Berichterstatterin schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
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§ 42
Niederschrift

( 1 ) In die Niederschrift sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, insbesondere die von den Beteiligten gestellten Anträge, aufzunehmen. Der oder die Vorsitzende kann anordnen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die Niederschrift aufgenommen werden.
( 2 ) Niederschriften über Zeugenaussagen, über Erklärungen von Sachverständigen oder Beteiligten sind den Betreffenden vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen; Tonaufnahmen sind abzuspielen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass sie genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind.
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Abschnitt VI
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

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§ 43
Abstimmung

( 1 ) Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
( 2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.
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§ 44
Urteil

Über die Klage wird durch Urteil entschieden, soweit nach diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Urteil kann nur von den Mitgliedern gefällt werden, die an der letzten Verhandlung vor dem Urteil teilgenommen haben.
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§ 45
Freie Beweiswürdigung

( 1 ) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
( 2 ) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
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§ 46
Nachprüfung von Ermessensentscheidungen

Ermessensentscheidungen sind daraufhin nachzuprüfen, ob die Entscheidung oder die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
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§ 47
Verkündung und Zustellung

( 1 ) Das Urteil wird in der Regel in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. In besonderen Fällen kann das Urteil in einem Termin verkündet werden, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
( 2 ) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig. In diesem Fall ist die Zustellung der Urteilsformel binnen drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu veranlassen.
( 3 ) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
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§ 48
Abfassung und Form

( 1 ) Das Urteil ist schriftlich abzufassen und von den Mitgliedern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung vom ältesten Mitglied, unter dem Urteil vermerkt.
( 2 ) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist innerhalb von drei Monaten, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, ist innerhalb dieser Frist das von den Mitgliedern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben. Tatbestand und Entscheidungsgründe sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Mitgliedern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.
( 3 ) Die Geschäftsstelle hat auf dem Urteil im Fall des § 47 Absatz 1 den Tag der Verkündung, sonst den Tag der Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
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§ 49
Rechtskraft

Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerinnen so weit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist.
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§ 50
Beschlüsse

( 1 ) Für Beschlüsse gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
( 2 ) Beschlüsse, die durch Rechtsmittel angefochten werden können, sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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Abschnitt VII
Einstweilige Anordnung

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§ 51
Einstweilige Anordnung

( 1 ) Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers oder der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf einen streitigen Gegenstand zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
( 2 ) In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende entscheiden. Gegen seine oder ihre Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden.
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Abschnitt VIII
Revisionsverfahren

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§ 52
Statthaftigkeit der Revision und Revisionsgründe

( 1 ) Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die Revision ist unzulässig, wenn das kirchliche Recht sie ausschließt.
( 2 ) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung materiellen Rechts oder auf Verfahrensmängeln beruht.
( 3 ) Der Verwaltungsgerichtshof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind.
( 4 ) Soweit die Revision ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt ist, ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
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§ 5319#
Revisionseinlegung und Begründung

( 1 ) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Revisionseinlegungsfrist bei dem Verwaltungsgerichtshof eingeht. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
( 2 ) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.
( 3 ) Wird die Revision nach gliedkirchlichem Recht erst nachträglich zugelassen, so beginnen die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Revision mit der Zustellung der Zulassungsentscheidung.
( 4 ) Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
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§ 54
Zurücknahme der Revision

( 1 ) Die Revision kann bis zur Verkündung des Urteils oder bei Unterbleiben der Verkündung bis zur Zustellung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten voraus.
( 2 ) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.
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§ 55
Revisionsverfahren

( 1 ) Für das Revisionsverfahren gelten die §§ 19 bis 51 entsprechend, soweit sich aus diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes ergibt.
( 2 ) Das angefochtene Urteil darf nur geändert werden, soweit eine Änderung beantragt ist.
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§ 56
Anschlussrevision

( 1 ) Revisionsbeklagte und andere Beteiligte können sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, selbst wenn sie auf die Revision verzichtet haben, der Revision anschließen.
( 2 ) Wird die Anschlussrevision erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eingelegt oder war auf die Revision verzichtet worden (unselbstständige Anschlussrevision), so wird die Anschlussrevision unwirksam, wenn die Revision zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
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§ 57
Verwerfung und Zurückweisung durch Beschluss

( 1 ) Der Verwaltungsgerichtshof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
( 2 ) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Revision bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, wenn sie keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufwirft und er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. An dem Beschluss wirken die beiden weiteren Mitglieder gemäß § 7 mit.
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§ 58
Urteil

( 1 ) Über die Revision wird durch Urteil entschieden, wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht nach § 57 verfährt.
( 2 ) Der Verwaltungsgerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat oder wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden.
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Abschnitt IX
Beschwerdeverfahren

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§ 59
Beschwerde

( 1 ) Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile sind, steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu, soweit nicht in diesem oder einem anderen Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) In den Verfahren, in denen die Revision ausgeschlossen ist, findet eine Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof nicht statt.
( 3 ) Prozessleitende Verfügungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
( 4 ) In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,-- Euro nicht übersteigt.
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§ 60
Beschwerdefrist

( 1 ) Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
( 2 ) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Verwaltungsgerichtshof eingeht.
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§ 61
Beschwerdewirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts kann jedoch bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
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§ 62
Verfahren und Entscheidung

( 1 ) Das Verwaltungsgericht entscheidet, ob der Beschwerde abzuhelfen ist. Die Entscheidung, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird, kann der oder die Vorsitzende allein treffen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie unverzüglich dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Einer Nichtabhilfeentscheidung bedarf es nicht bei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nach § 63.
( 2 ) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Kenntnis setzen.
( 3 ) Über die Beschwerde entscheidet der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss.
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§ 63
Beschwerde an das Verwaltungsgericht

( 1 ) Gegen Entscheidungen des oder der Vorsitzenden oder des berichterstattenden Mitgliedes steht den Beteiligten die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Vorschriften der § 59 Absatz 3, § 60 Absatz 1, § 61 und § 62 Absatz 1 Satz 3 finden entsprechende Anwendung.
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Abschnitt X
Wiederaufnahme des Verfahrens

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§ 64
Grundsatz

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung durch Klage wieder aufgenommen werden (Wiederaufnahmeklage).
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Abschnitt XI
Kosten

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§ 65
Begriff

( 1 ) Als Kosten des Verfahrens gelten:
  1. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten,
  2. die durch Vernehmung von Zeugen oder Zeuginnen oder Hinzuziehung von Sachverständigen entstandenen Aufwendungen,
  3. sonstige Auslagen.
( 2 ) Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD kann eine Gebührenordnung erlassen.
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§ 66
Kostenlast

( 1 ) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
( 2 ) Wenn ein Beteiligter oder eine Beteiligte teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.
( 3 ) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen dem oder derjenigen zur Last, der oder die das Rechtsmittel eingelegt hat.
( 4 ) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
( 5 ) Im Übrigen entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
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§ 67
Kostenentscheidung

Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.
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§ 68
Anfechtung der Kostenentscheidung

( 1 ) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
( 2 ) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.
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§ 69
Gegenstandswert

Auf Antrag setzt das Gericht den Gegenstandswert nach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung kann auch von Amts wegen erfolgen.
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§ 70
Kostenfestsetzung

Der oder die Vorsitzende oder das berichterstattende Mitglied setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest, die Festsetzung kann der Geschäftsstelle übertragen werden. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Kostenfestsetzung die Entscheidung des Gerichts beantragen.
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Abschnitt XII
Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung

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§ 71
Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung

Soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung, wenn die Besonderheiten des kirchlichen Rechtsschutzes dem nicht entgegenstehen.
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Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 7220#
Übergangsvorschriften

( 1 ) Gliedkirchliche Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
( 2 ) Die beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungsgerichte bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt.
( 3 ) Die Vorschriften über das Revisionsverfahren sind auch anzuwenden, soweit das im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 31. Januar 2001 (ABl. EKD 2001 S. 151) geltende kirchliche Recht als Rechtsmittel die Berufung bezeichnet.
§ 5 des westfälischen Ausführungsgesetzes21#
(Zu § 72 Abs. 2 VwGG)
Die Verwaltungskammer entscheidet bis zum Ende der Amtszeit ihrer bei In-Kraft-Treten des Verwaltungsgerichtsgesetzes im Amt befindlichen Mitglieder in der bisherigen Besetzung mit fünf Mitgliedern.
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§ 73
(Inkrafttreten)


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1 ↑ Redaktioneller Hinweis auf den Beschluss des Präsidiums des URK betr. Überführung der UEK-Gerichte in die EKD vom 16. Mai 2008 (ABl. EKD 2008 S. 189):
Auf der Grundlage des § 9 Satz 2 des Vertrags zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union evangelischer Kirchen in der EKD vom 31. August 2005 wird die eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit der UEK in Gestalt des Verwaltungsgerichtshofs und des Gemeinsamen Verwaltungsgerichts der UEK, der Ev. Landeskirche Anhalts und der Pommerschen Evangelischen Kirche spätestens zum 31. Dezember 2010 beendet. Die Evangelische Kirche in Deutschland wird gebeten, ein Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD zu erlassen und in Abstimmung mit der UEK spätestens bis zum 1. Januar 2011 im Rahmen der Kirchengerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland eine kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz zur Verfügung stellen.
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2 ↑ Die Neufassung berücksichtigt:
  1. das am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Kirchengesetz vom 16. Juni 1996 (ABl. EKD S. 390; KABl. 1996 S. 309
  2. die am 1. Juli 200 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 31. Januar 2001 (ABl. EKD S. 151; KABl. 2002 S. 2
  3. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Verordnung zur Umstellung der Währung vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD S. 379; KABl. 2002 S. 77)
  4. das am 18. Oktober 2003 in Kraft getretene Kirchengesetz zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 18. Oktober 2003 (ABl. EKD S. 426; KABl. 2003 S. 402
  5. die am 1. November 2004 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 8. September 2004 (ABl. EKD S. 540; KABl. 2004 S. 245)
  6. die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 1. Dezember 2004 (ABl. EKD 2005 S. 2; KABl 2004 S. 305)
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3 ↑ Nr. 121
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4 ↑ Nr. 121
#
5 ↑ Siehe Artikel 158 Kirchenordnung (Nr. 1).
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6 ↑ Siehe Artikel 158 Kirchenordnung (Nr. 1).
#
7 ↑ Nr. 121
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8 ↑ § 5 Abs. 3 geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 16. Mai 2008.
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9 ↑ Nr. 121
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10 ↑ Siehe Artikel 121 Kirchenordnung (Nr. 1).
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11 ↑ Siehe Artikel 140 Abs. 2 Kirchenordnung (Nr. 1).
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12 ↑ Nr. 121
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13 ↑ Siehe Artikel 121 Kirchenordnung (Nr. 1).
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14 ↑ Siehe Artikel 140 Abs. 2 Kirchenordnung (Nr. 1).
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15 ↑ § 8 Abs. 1 neu gefasst durch das Kirchengesetz zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 16. Mai 2008.
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16 ↑ Nr. 121
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17 ↑ Nr. 121
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18 ↑ § 30 Abs. 1 geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes und der Disziplinarverordnung vom 13. Mai 2006
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19 ↑ § 53 Abs. 3 eingefügt, Abs. 3 wird zu Abs, 4 durch Kirchengesetz zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes und der Disziplinarverordnung vom 13. Mai 2006
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20 ↑ § 72 Abs. 3 eingefügt durch Kirchengesetz zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes und der Disziplinarverordnung vom 13. Mai 2006.
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21 ↑ Nr. 121