.Satzung der „Stiftung Evangelische Kantorei Iserlohn“ – Kirchliche Stiftung der
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 72#
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 134#
Satzung der „Stiftung Evangelische Kantorei Iserlohn“ – Kirchliche Stiftung der
Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn
Vom 13. Dezember 2010
(KABl. 2011 S. 10)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung der „Stiftung Evangelische Kantorei Iserlohn“ – Kirchliche Stiftung der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn | 5. Oktober 2020 | § 7 Abs. 2 | neu gefasst |
1 Das Presbyterium der Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn hat durch Beschluss vom 12. Juli 2010 die „Stiftung Evangelische Kantorei Iserlohn“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. 2 Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung der Arbeit der Evangelischen Kantorei Iserlohn, insbesondere durch die Gewährung von Personalkosten- oder Sachkostenzuschüssen.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Evangelische Kantorei Iserlohn“. 2 Sie ist eine kirchliche Stiftung für die Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Iserlohn.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung der Arbeit der Evangelischen Kantorei Iserlohn, insbesondere durch die Gewährung von Personalkosten- oder Sachkostenzuschüssen für die Arbeit der Kantorei innerhalb ihres Verantwortungsbereiches.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung
- für Honorare von Gastmusikerinnen und Gastmusikern, Vokalsolistinnen und Vokalsolisten, Referentinnen und Referenten,
- zur Pflege von Chor-Partnerschaften im Sinne eines interkulturellen Austausches,
- zur Wahrung der hauptamtlichen kirchenmusikalischen Tradition und ihrer damit verbundenen Qualität,
- für diakonische Belange innerhalb der Kantoreiarbeit,
- bei der Außen- und Öffentlichkeitsarbeit für die gesamte Kantoreiarbeit.
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 10.000 €. 2 Es wird als Sondervermögen der Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 72#
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat soll aus sieben Mitgliedern bestehen und darf neun Mitglieder nicht überschreiten. 2 Mehr als die Hälfte der Mitglieder muss die Befähigung zum Presbyteramt haben. 3 Dessen ungeachtet sind nur natürliche Personen wählbar, die bei Beginn der Amtszeit das 18. Lebensjahr vollendet und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4 Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile entstehen.
(
6
)
Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Presbyterien sinngemäß.
(
7
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.
2 Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dieses nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Iserlohn übertragen ist,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichts einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung der Stiftung,
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Satzungsänderung, Änderung des Stiftungszwecks
(
1
)
Das Presbyterium kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.
(
2
)
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Presbyterium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn und den Kirchengemeinden, die im Verantwortungsbereich der Evangelischen Kantorei Iserlohn liegen, zugutekommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Das Presbyterium kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben, die den in § 2 genannten möglichst nahekommen, zu verwenden hat.
#§ 134#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.