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Anlage 10 zum BAT-KF

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 10 zum BAT-KF
19. Juni 2017
Anhang 3
eingefügt
#
Anhang 1
Anteil der Dienste
an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
mit der A- oder B-Urkunde
in A- und B-Kirchenmusikstellen
gemäß § 40 Absatz 1 BAT-KF
1#
Nr.
Text
Anteil
1.
Organistenamt
1.1
Orgeldienste einschließlich allgemeine Vorbereitung
1.1.1
bis zu 65 Gottesdiensten im Jahr1, 2, 3
20,000 %
1.1.2
jeder weitere Gottesdienst im Jahr2, 3
0,100 %
1.1.3
für jeden überwiegend musikalisch besonders aufwendigen Gottesdienst4
0,500 %
1.1.4
jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten3
0,075 %
1.1.5
jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel weniger als 45 Minuten3
0,050 %
1.2
Orgelkonzerte
1.2.1
je (weiterem) Konzert im Jahr
2,500 %
1.2.2
je Orgelmatinee oder Orgelvesper im Jahr
1,500 %
2.
Kantorenamt
2.1
je Chor oder Ensemble
2.1.1
Probenzeit pro Woche (regelmäßige Gesamtprobe):5, 6
bis 60 Minuten
10,000 %
bis 90 Minuten
12,000 %
bis 120 Minuten
14,000 %
bis 150 Minuten
16,000 %
bis 180 Minuten
18,000 %
2.1.2
Sonderproben, Stimmproben pro Probenstunde im Jahr
0,100 %
2.1.3
Probenwochenenden, Konzertreisen, Chorfahrten7
nach Aufwand8
2.1.4
jedes Chorkonzert im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe)
1,500 %
2.1.5
jedes Oratorium und jede aufwendige szenische Aufführung im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe)
2,500 %
2.2
Projektchorarbeit
2.2.1
je Probenstunde im Jahr
0,125 %
2.2.2
Probenwochenenden, Konzertreisen, Chorfahrten7
nach Aufwand8
2.2.3
jedes Chorkonzert im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe)
1,500 %
2.2.4
jedes Oratorium und jede aufwendige szenische Aufführung im Jahr(einschließlich Haupt- und Generalprobe)
2,500 %
2.3
Gemeindesingen
2.3.1
je Veranstaltungsstunde
0,150 %
2.4
Sonstige Veranstaltungen
2.4.1
je Konzert (Kammerkonzert, Konzert kleinerer Instrumental- oder Vokalbesetzung)
1,500 %
2.4.2
je Konzert mit erhöhter musikalischer und organisatorischer Vorbereitung (z. B. Orchesterkonzert)
2,500 %
3.
Musikpädagogik innerhalb des vertraglichen Dienstes
3.1
Einzel- und Gruppenunterricht (instrumental oder vokal) regelmäßig 45 Minuten pro Woche8
2,500 %
3.2
Veranstaltungen (Erwachsenenbildung, Einführungsvorträge etc.) je Stunde im Jahr
0,250 %
4.
Organisation
4.1
Dienstbesprechungen
4.1.1
Konvente und Gremienarbeit im Jahresdurchschnitt
bis 1 Wochenstunde
2,500 %
bis 2 Wochenstunden
5,000 %
bis 3 Wochenstunden
7,500 %
bis 4 Wochenstunden und mehr
10,000 %
Zuschlag bei Tätigkeiten in mehreren Gemeinden
5,000 %
4.1.2
Kirchenmusikorganisation (regelmäßige Mitwirkung bei der Dienstplanung) für mehrere Gottesdienststätten oder Gemeinden pro zusätzlichem Standort
1,000 %
maximal 5 %
4.1.3
Organisatorische Betreuung von Fremdkonzerten im Jahr
bis zu 3 Konzerten
1,500 %
bis zu 6 Konzerten
2,500 %
bis zu 10 Konzerten
3,000 %
für jeweils weitere 5 Konzerte
0,500 %
4.1.4
Wartung von Orgeln und sonstigen Instrumenten bei besonderem Aufwand (Instrumentenzahl, Instrumentengröße, historische Instrumente) pro Jahresstunde
0,050 %
4.1.5
Zeiten zwischen unmittelbar aufeinanderfolgenden Diensten je angefangene 15 Minuten9
0,0125 %
4.1.6
Individuelle Besonderheiten (z. B. kompositorische Tätigkeit, Öffentlichkeitsarbeit) pro Jahresstunde
0,050%
Die Summe der ermittelten Anteile stellt die im Durchschnitt zu leistende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Prozentpunkten dar.
Anmerkungen:
  1. Entspricht einem regelmäßigen Gottesdienst an Sonn- und Feiertagen sowie einem Orgelkonzert (oder: Konzert mit Übernahme des Tasteninstrumentenparts) pro Jahr.
  2. Als „Regelgottesdienste“ gelten die Gottesdienste an sämtlichen Sonntagen und kirchlichen Feiertagen sowie die durch Beschluss des Leitungsorgans auf den Vortag vorgezogene Gottesdienste.
  3. Erfassung des Jahresdurchschnitts aus den drei zurückliegenden Jahren.
  4. Besondere Orgelprogramme, Kantatengottesdienste, City-Gottesdienste oder stilistisch verschiedene Gottesdienste (z. B. Thomas-Messe etc.).
  5. Bei Gruppen gleichen Genres (z. B. Kinderchöre) sind die Probenzeiten zu addieren und als eine gemeinsame Prozentzahl zu erfassen.
  6. Für Chöre und Ensembles, die
    1. nicht während der Schulferien proben, sind ein Zehntel des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen,
    2. 14-täglich proben, sind vier Zehntel des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen.
  7. Maximal 10 Stunden täglich gemäß § 41 Absatz 3 BAT-KF2#.
  8. Bei anderem Modus proportional, ausgehend von 40 Unterrichtswochen pro Jahr.
  9. Als unmittelbar aufeinanderfolgende Dienste gelten solche, bei denen die Anfangszeiten der jeweiligen Dienste einen Abstand von bis zu zwei Stunden in der Regel nicht überschreiten.
#
Anhang 2
Anteil der Dienste
an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
in C-Kirchenmusikstellen
gemäß § 40 Absatz 1 BAT-KF
Nr.
Text
Anteil
1.
Organistenamt
1.1
Allgemeine Vorbereitungszeit1, 2
5,000 %
1.2
Organistendienst
1.2.1
je Regelgottesdienst im Jahr3
0,125 %
1.2.2
jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten4
0,100 %
1.2.3
jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel weniger als 45 Minuten4
0,075 %
2.
Kantorenamt
2.1
je Chor oder Ensemble
2.1.1
Probenzeit pro Woche (regelmäßige Gesamtprobe:)5, 6, 7
bis 60 Minuten
6,000 %
bis 90 Minuten
9,000 %
bis 120 Minuten
12,000 %
bis 150 Minuten
15,000 %
bis 180 Minuten
18,000 %
2.1.2
Sonderproben, Stimmproben pro Probenstunde im Jahr
0,125 %
2.2
Projektchorarbeit
2.2.1
je Probenstunde im Jahr7
0,150 %
2.3
Gemeindesingen
2.3.1
mit Gruppen bei unregelmäßigen Veranstaltungen je Stunde
0,150 %
2.4
Sonstige Veranstaltungen
2.4.1
je Konzert im Jahr (einschließlich Haupt- und Generalprobe)
1,500 %
2.4.2
je Gottesdienst mit deutlich höherem Aufwand (z. B. Aufführung von Kantaten, Kindermusicals) einschließlich Haupt- und Generalprobe
0,750 %
2.4.3
Einzel- und Gruppenunterricht (instrumental oder vokal) je Unterrichtsstunde von 45 Minuten
0,050 %
3.
Organisation
3.1
Dienstbesprechungen und Gremienarbeit je Veranstaltungsstunde
0,050 %
3.2
Konvente
0,200 %
3.3
Zeiten zwischen unmittelbar aufeinanderfolgenden Diensten je angefangene 15 Minuten8
0,0125 %
Für die Ermittlung der Arbeitszeit für zusätzliche Einzelleistungen ist der Anteil an der regelmäßigen Arbeitszeit maßgebend, der sich aus dem mit 52 multiplizierten Prozentsatz für den jeweiligen Dienst ergibt.
Anmerkungen:
  1. Die Vorbereitungszeit gilt für mindestens einen regelmäßigen Orgeldienst in der Kalenderwoche. Im Übrigen ist die Vorbereitungszeit entsprechend zu verringern.
  2. Bei Arbeitsverhältnissen zu mehreren Arbeitgebern, wird für das einzelne Arbeitsverhältnis eine wöchentliche Vorbereitungszeit von 2,5 % angesetzt.
  3. Als „Regelgottesdienste“ gelten die Gottesdienste an sämtlichen Sonntagen und kirchlichen Feiertagen sowie die durch Beschluss des Leitungsorgans auf den Vortag vorgezogene Gottesdienste.
  4. Erfassung des Jahresdurchschnitts aus den drei zurückliegenden Jahren.
  5. Bei Gruppen gleichen Genres (z. B. Kinderchöre) sind die Probenzeiten zu addieren und als eine gemeinsame Prozentzahl zu erfassen.
  6. Für Chöre und Ensembles, die
    1. nicht während der Schulferien proben, sind ein Zehntel des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen,
    2. 14-täglich proben, sind vier Zehntel des nach 2.1.1 ermittelten Wertes abzuziehen.
  7. Der Ansatz schließt die musikalische Gestaltung der Gottesdienste ein.
  8. Als unmittelbar aufeinanderfolgende Dienste gelten solche, bei denen die Anfangszeiten der jeweiligen Dienste einen Abstand von bis zu zwei Stunden in der Regel nicht überschreiten.
#
Anhang 3
Arbeitszeit einzelner Dienste
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
die kurzfristige Vertretungen für eine besetzte Stelle übernehmen,
gemäß Anmerkung 10 zu Berufsgruppe 13 AEGP-BAT-KF
3#
Arbeitszeit
in Stunden
1.
Organistenamt
1.1.
Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, Gottesdienste in Kindertagesstätten, Schulgottesdienste sowie Beerdigungen und Trauungen
2,5
1.2.
Jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel mindestens 45 Minuten
2,5
1.3.
Jeder andere Gottesdienst und jede sonstige Veranstaltung mit einer Dauer von in der Regel unter 45 Minuten
2,0
2.
Kantorenamt
2.1.
Chorprobe bis 60 Minuten
2,5
2.2.
Chorprobe bis 90 Minuten
3,0
2.3.
Chorprobe bis 120 Minuten
3,5
2.4.
Gemeindesingen bis 60 Minuten
2,0
2.5.
Gemeindesingen bis 90 Minuten
2,5

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1 ↑ Nr. 1100
#
2 ↑ Nr. 1100.
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3 ↑ Anhang 3 eingefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 10 zum BAT-KF vom 19. Juni 2017.