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Geltungszeitraum von: 01.07.2009

Geltungszeitraum bis: 28.02.2011

Satzung des Diakonischen Werkes Münster e. V.

Vom 3. Juni 2009

(KABl. 2009 S. 164)

Präambel
Das Diakonische Werk Münster e. V. ist eine kirchlich diakonische Einrichtung im Evangelischen Kirchenkreis Münster, die sich für die Zusammengehörigkeit von Verkündigung und Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche einsetzt.
Es steht allen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Münster und allen anderen dem Diakonischen Werk Münster beigetretenen Körperschaften und Anstalten bei allen diakonischen Fragen und Aufgaben beratend und begleitend zur Verfügung. Auch bildet es innerhalb des Kirchenkreises die Stelle, durch die die Vertretung in diakonischen Angelegenheiten und ihre einheitliche Bearbeitung erfolgt, soweit dies zweckmäßig ist.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Geschäftsstelle

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk Münster e. V.“.
( 2 ) Er hat seinen Sitz in Münster und ist unter der Nummer 1438 im Vereinsregister eingetragen.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Verein dient der Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des Wohlfahrtswesens. Er ist vor allem auf folgenden Aufgabengebieten tätig:
  1. Jugendarbeit und -hilfe;
  2. Alten- und Krankenhilfe sowie Hilfe für Gebrechliche und Pflegebedürftige;
  3. psycho-soziale Beratung und Hilfe für gefährdete Personen;
  4. Erholungsfürsorge und Rehabilitation;
  5. Betreuungsarbeit im Sinne des Betreuungsgesetzes.
Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer Aufgabengebiete beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
( 2 ) Der Verein hat ferner folgende Aufgaben:
  1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis;
  2. Förderung der Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung;
  3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege;
  4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen;
  5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiter.
Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließen.
( 3 ) Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen. Er führt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, ihren Pfarrern, Presbyterien und den großen Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen durch.
( 4 ) Ferner wird der Vereinszweck verwirklicht durch die Aus-, Fort- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitern und Beschäftigten im Sozial- und Gesundheitswesen. Darüber hinaus veranstaltet der Verein fachspezifische und berufsübergreifende Seminare, Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter von Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens. Auch widmet sich der Verein der Vermittlung von aktuellen pflegerischen, psychologischen, pädagogischen, medizinischen und christlich-ethischen Themen.
( 5 ) Der Verein verwirklicht die in Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke unter anderem dadurch, dass er als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) Mittel beschafft und diese anderen steuerbegünstigten Körperschaften, die selbst Träger von Einrichtungen des Gesundheits-, Sozial- und des Wohlfahrtswesens sind, zuwendet, um sie dadurch bei der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im vorstehenden Sinne zu fördern und zu unterstützen.
Die Mittelbeschaffung geschieht vor allem durch Spendensammlungen sowie aus Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen Dritter.
Solche Mittel, die dem Verein in seiner Eigenschaft als Förderkörperschaft zugewendet werden, wird er vollständig an andere steuerbegünstigte oder öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterleiten, wobei vorrangig die dem Diakonischen Werk angeschlossenen steuerbegünstigten Unternehmen und Gesellschaften in ihrer Eigenschaft als steuerbegünstigte Körperschaften gefördert werden sollen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
( 6 ) Der Verein ist Träger und Zusammenschluss diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Evangelischen Kirchenkreis Münster. Der Verein ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit

( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
( 3 ) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 4
Öffnungsklausel

Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Außerdem kann er sich mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.
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§ 5
Mitgliedschaft

( 1 ) Geborene Mitglieder sind der Evangelische Kirchenkreis Münster und die Kirchengemeinden dieses Kirchenkreises.
( 2 ) Weitere Mitglieder können andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen sein, die ihren Sitz im Evangelischen Kirchenkreis Münster haben, wenn sie Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen sind.
( 3 ) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Beschluss des Verwaltungsrates auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
( 4 ) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung sowie durch Beendigung seiner Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Der Austritt ist dem Verwaltungsrat durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen.
( 5 ) Der Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von Ziffer 2 kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen.
( 6 ) Gegen einen Beschluss, durch den die Aufnahme abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden.
( 7 ) Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
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§ 6
Pflichten der Vereinsmitglieder

( 1 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken.
Unter anderem haben sich die Mitglieder nach Kräften zu bemühen,
  1. den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ durchzuführen sowie
  2. sich an der Durchführung der Sammlungen des Vereins und an den sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen zu beteiligen.
( 2 ) Alle Mitglieder haben den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
( 3 ) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit der Kreissynode festgelegt.
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§ 7
Vereinsorgane

( 1 ) Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Verwaltungsrat,
  • der Vorstand.
( 2 ) Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt bzw. zum Pfarramt haben.
( 3 ) Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
( 4 ) Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen Auslagen ersetzt. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund besonderer Vereinbarung.
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§ 8
Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Münster hat drei Stimmen in der Mitgliederversammlung. Die Kirchengemeinden haben so viele Stimmen wie Gemeindepfarrstellen; die übrigen Mitglieder haben je eine Stimme.
( 2 ) Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden mit mehr als einer Stimme können ihr Stimmrecht durch einen oder mehrere bevollmächtigte Vertreter ausüben, wobei für jedes Mitglied die Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können.
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§ 9
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, mindestens einmal jährlich einzuberufen.
( 2 ) Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es von mindestens einem Fünftel ihrer Mitglieder oder von vier dem Verein angehörenden Kirchengemeinden schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.
( 3 ) Zu den Mitgliederversammlungen sind auch die Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen einzuladen, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 dieser Satzung erfüllen, aber keine Mitglieder des Vereins sind. In der Mitgliederversammlung haben ihre Vertreter zu Fragen nach § 2 Absatz 2 Buchstaben a und c beratende Stimme und bei Entscheidungen nach § 10 Absatz 2 Buchstabe f Stimmrecht.
( 4 ) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufung innerhalb von acht Tagen erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
( 5 ) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Versammlung.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden und wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen erneut einzuladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
( 7 ) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 10
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
( 2 ) Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Darüber hinaus ist sie zuständig für:
  1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
  2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des vom Verwaltungsrat festgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses;
  3. die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes;
  4. die Genehmigung des von Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplans;
  5. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Einvernehmen mit der Kreissynode;
  6. die Entsendung von Vertretern zur Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen;
  7. die Änderung der Satzung;
  8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
( 3 ) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins gilt§ 16 Absatz 1.Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
( 4 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie von einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Wird binnen vier Wochen nach Versand kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorstand eingelegt, gilt diese als genehmigt.
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§ 11
Verwaltungsrat

( 1 ) Dem Verwaltungsrat gehört als geborenes Mitglied der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Münster an. Verzichtet er darauf, so kann er für die Dauer der laufenden Wahlperiode ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes benennen.
( 2 ) Ferner gehören dem Verwaltungsrat sechs bis acht von der Mitgliederversammlung gewählte sachkundige Personen an. Der Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Münster hat das ausschließliche Vorschlagsrecht für zwei Personen.
( 3 ) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Münster. Verzichtet er darauf, so wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende wird durch den Verwaltungsrat gewählt.
( 4 ) Die zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder werden für eine Gesamtwahldauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Die gewählten Mitglieder können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so soll die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
( 5 ) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat deren Teilnahme im Einzelfall nicht ausschließt.
( 6 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie haften nur für den Schaden, der durch grob fahrlässig oder vorsätzliche Verletzungen der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist.
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§ 12
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

( 1 ) Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
( 3 ) Der Verwaltungsrat kann in besonderen Fällen sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
( 4 ) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstandes zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Danach ist sie von dem Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle zu verwahren.
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§ 13
Aufgaben des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
( 2 ) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Vorstandsvorsitzenden sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; beim Abschluss dieser Verträge vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein;
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Wirtschaftsplans;
  3. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung und den Zusammenschluss zu einem Verbund;
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  6. Beschlussfassung über die Berufung der Kuratorien;
  7. Einwilligung zur Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind;
  8. Einwilligung zu allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind;
  9. Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
  10. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses;
  11. Wahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer;
  12. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
  13. Beschlussfassung über Vorlagen zur Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung.
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§ 14
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern, von denen eines ordinierter Theologe sein soll.
( 2 ) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Bestellung kann hauptamtlich erfolgen.
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§ 15
Vertretung und Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
( 2 ) Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrates für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft oder für Rechtsgeschäfte mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
( 3 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats. Der Vorsitzende vertritt den Vorstand. Die besonderen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
( 4 ) Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig. Über die Einstellung und Entlassung von leitenden Mitarbeitern entscheidet er im Benehmen mit dem Verwaltungsrat. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeiter des Vereins.
( 5 ) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
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§ 16
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

( 1 ) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
Der Beschluss über Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 2 ) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung des Evangelischen Kirchenkreises Münster und kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
( 3 ) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Münster, der es im Sinn und Geist der Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen zu verwenden hat.
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§ 17
Sprachliche Gleichstellung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
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§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 3. Juni 2009 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.