.Satzung
Geltungszeitraum von: 01.04.1977
Geltungszeitraum bis: 17.02.2011
Satzung
des Westfälischen Verbandes für Kindergottesdienst
Vom 7. März 1977
(KABl. 1977 S. 105)
geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 18. Februar 1991 (KABl. 1992 S. 1)
§ 1
(
1
)
1 Der „Westfälische Verband für Kindergottesdienst“ (im folgenden Verband genannt) dient der Förderung der Kindergottesdienst- und Sonntagsschularbeit in Westfalen. 2 Er steht mit seinen Aufgaben im Dienst der kirchlichen Verkündigung an Kindern. 3 Er leistet seine Arbeit unter Berücksichtigung der Selbstständigkeit und Eigenart der einzelnen Kindergottesdienste und Sonntagsschulen.
(
2
)
Sitz des Verbandes ist Bielefeld.
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3
)
Der Verband ist Mitglied des Gesamtverbandes für Kindergottesdienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 2
Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- er fördert alle dem Kindergottesdienst dienende Arbeit in Wort und Schrift;
- er regt Neugründungen von Kindergottesdiensten an;
- er arbeitet an der Gestaltung von Liturgie und Liedgut für den Kindergottesdienst mit;
- er nimmt die Interessen der Kindergottesdienstarbeit in der Öffentlichkeit wahr;
- er trägt durch die Entsendung von Mitgliedern in das Kuratorium und den Geschäftsführenden Ausschuss der Jugendbildungsstätte Haus Husen der Evangelischen Kirche von Westfalen Mitverantwortung für die Arbeit der Jugendbildungsstätte, insbesondere für deren Tagungen und Freizeiten aus dem Kindergottesdienstbereich;
- er veranstaltet regionale Tagungen zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und führt Gesamttagungen für den Bereich der EKVW durch;
- er pflegt die Beziehungen zu den kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Evangelischen Kirche von Westfalen und nimmt die Möglichkeiten zur Kooperation wahr;
- er schlägt der Kirchenleitung durch seinen Vorstand einen Vertreter zur Berufung in die Landessynode vor;
- er pflegt Beziehungen zu anderen Kindergottesdienst- und Sonntagsschulverbänden.
§ 3
1 Die Arbeit des Verbandes dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. 5 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
(
1
)
1 Der Verband umfasst die Kindergottesdienstarbeit in allen Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Sonntagsschulen und Sonntagsschulvereinigungen in Westfalen können Mitglieder des Verbandes werden. 3 Die Mitgliedschaft kann auch von natürlichen Personen erworben werden, die die Kindergottesdienstarbeit fördern wollen. 4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
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2
)
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vertreterversammlung festgesetzt.
#§ 5
Der Verband wird geleitet von
#- der Vertreterversammlung,
- dem Vorstand.
§ 6
(
1
)
Der Vertreterversammlung gehören an
- die Synodalbeauftragten für Kindergottesdienst der Kirchenkreise der Evangelischen Kirche von Westfalen, die – einschließlich eines Stellvertreters für den Verhinderungsfall – aufgrund von Vorschlägen aus der Kindergottesdienstarbeit der Kirchengemeinden von den Kreissynodalvorständen berufen werden;
- die Mitglieder des Vorstandes des Verbandes;
- bis zu zwei weitere Mitglieder, die von der Vertreterversammlung berufen werden.
(
2
)
1 Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat eine Stimme. 2 Die leitenden Mitarbeiter der Jugendbildungsstätte Haus Husen der Evangelischen Kirche von Westfalen, die nicht dem Vorstand des Verbandes angehören, nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3 Der Vorstand kann Gäste zu den Sitzungen einladen.
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3
)
1 Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2 Sie wird vom Vorsitzenden des Verbandes oder seinem Vertreter einberufen und geleitet. 3 Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgt ist. 4 Über Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, entscheidet die Vertreterversammlung.
(
4
)
Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder sieben Synodalbeauftragte dies verlangen.
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5
)
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2 Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 4 Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Es ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied der Vertreterversammlung dies verlangt.
(
6
)
1 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Erschienenen beschlossen werden. 2 Sie bedürfen der Bestätigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 7
(
1
)
Die Vertreterversammlung gibt Richtlinien und Anregungen für die Arbeit des Verbandes.
(
2
)
Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichts des Vorstandes und seine Entlastung;
- 1 Wahl des Vorsitzenden des Verbandes, seines Stellvertreters und der übrigen, von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes auf vier Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich;
- Entgegennahme des Kassenberichtes; Wahl von zwei Kassenprüfern für vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist; Entlastung des Schatzmeisters;
- Festsetzen von Mitgliedsbeiträgen auf Vorschlag des Vorstandes des Verbandes;
- Beschlussfassung über Anträge an die Vertreterversammlung und Vorlagen des Vorstandes des Verbandes;
- Benennung der Abgeordneten für die Mitgliederversammlung des Gesamtverbandes für Kindergottesdienst in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
§ 8
(
1
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Der Vorstand besteht aus
- neun von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern;
- bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden;
- dem theologischen Dezernenten für Kindergottesdienstarbeit des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen;
- den hauptamtlichen Referenten der Jugendbildungsstätte Haus Husen der Evangelischen Kirche von Westfalen mit dem Arbeitsschwerpunkt Kindergottesdienstarbeit.
Die leitenden Mitarbeiter der Jugendbildungsstätte ohne den Schwerpunkt Kindergottesdienstarbeit nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
1 Bei den Wahlen zum Vorstand ist dem Bekenntnisstand in der Evangelischen Kirche von Westfalen Rechnung zu tragen. 2 Ihre verschiedenen Gebiete sind möglichst zu berücksichtigen. 3 Unter den Vorstandsmitgliedern sollen mindestens zwei Nichttheologen sein.
(
2
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
#- den Schriftführer und seinen Stellvertreter;
- den Schatzmeister und seinen Stellvertreter.
§ 9
1 Der Vorstand vertritt den Verband gegenüber der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Öffentlichkeit. 2 Er bereitet die Vertreterversammlung vor und sorgt für die Ausführung der von ihr gefassten Beschlüsse. 3 Er benennt die Vertreter des Verbandes für das Kuratorium der Jugendbildungsstätte Haus Husen der Evangelischen Kirche von Westfalen. 4 Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 10
1 Der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. 2 Er bildet gemeinsam mit dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister den Geschäftsführenden Ausschuss. 3 Dieser kann in Bedarfsfällen, die keinen Aufschub dulden, Entscheidungen treffen, die nachträglich dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen sind.
#§ 11
1 Scheidet der Vorsitzende des Verbandes oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, so erfolgt die Neuwahl auf der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtsperiode des Ausgeschiedenen. 2 Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand selbst ein Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode berufen.
#§ 12
(
1
)
1 Die Auflösung des Verbandes kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Vertreter beschlossen werden. 2 Sie bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
1 Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Evangelische Kirche von Westfalen. 2 Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für die Aufgaben der Kindergottesdienstarbeit zu verwenden.
#§ 13
1 Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Vertreterversammlung vom 7. März 1977 nach Bestätigung1# durch die Evangelische Kirche von Westfalen in Kraft. 2 Sie tritt an die Stelle der am 19. Februar 1968 beschlossenen Satzung.