.Ordnung für die Vergütung
####§ 12#
§ 24#
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 30.04.2011
Ordnung für die Vergütung
der kirchlichen Auszubildenden
(AzubiVergO)1#
Vom 26. März 2003
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Ordnung für die Vergütung der kirchlichen Auszubildenden 2003 | 21. August 2008 | Überschrift und Kurzbezeichnung | geändert | |
§ 1 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
2 | ARR zur Änderung verschiedener Ordnungen | 12. Dezember 2008 | § 2 | neu gefasst | |
3 | ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR | 2. Juli 2010 | § 1 Abs. 1 | neu gefasst |
§ 12#
Ausbildungsvergütung
(
1
)
Die Ausbildungsvergütung gemäß § 8 Abs. 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)3# beträgt monatlich
ab 01.08.2010 bis 31.8.2011 Euro | ab 01.09.2011 Euro | |
im ersten Ausbildungsjahr | 695,55 | 703,22 |
im zweiten Ausbildungsjahr | 744,98 | 753,20 |
im dritten Ausbildungsjahr | 790,30 | 799,02 |
im vierten Ausbildungsjahr | 853,18 | 862,59 |
(
2
)
1 Für die Feststellung des nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 2 maßgebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung (§ 26 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der Vorhergehenden angeschlossen hat.
2 Hat das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält der Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. 3 Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fällen des § 2 Abs. 2 entsprechend.
#§ 24#
Zulagen, Zuschläge
Den Auszubildenden können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gezahlt werden, die Angestellten nach § 16 BAT-KF5# zustehen.
#§ 3
Unterkunft und Verpflegung
(
1
)
Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 monatlich um 134,86 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 monatlich um 136,21 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 um monatlich 137,57 Euro gekürzt.
(
2
)
1 Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergütung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 monatlich um 34,62 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 monatlich um 34,97 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 monatlich um 35,32 Euro gekürzt. 2 Gewährt der Ausbildende nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergütung in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 monatlich um 100,24 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 monatlich um 101,24 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 monatlich um 102,25 Euro gekürzt.
#§ 4
Außerkrafttreten6#
Die Ordnung für die Vergütung der kirchlichen Auszubildenden 2000 (AzubiVergO 2000) vom 1. Dezember 2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002, für die nach Abschnitt 9 vom Geltungsbereich ausgenommenen Auszubildenden mit Ablauf des 25. März 2003, außer Kraft.