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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 30.04.2011

Ordnung für die Ausbildungsvergütung der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz
und in der Krankenpflegehilfe 1#
(KrSchVergO)

Vom 26. März 2003

(KABl. 2003 S. 129)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung der KrSchO sowie der KrSchVergO
9. Juni 2004
Überschrift
§ 1
§ 2 Abs. 1
S. 1
geändert
geändert
geändert
§ 2 Abs. 2
S. 1
neu gefasst
2
ARR zur Änderung der KrSchO, der KrSchVergO 2003 und der AzubiO
21. November 2007
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
3
ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
21. August 2008
Abkürzung
geändert
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
4
ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
2. Juli 2010
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
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§ 12#
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke, die unter den Geltungsbereich der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)3# fallen.
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§ 24#
Ausbildungsvergütung

( 1 ) Die monatliche Ausbildungsvergütung gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe5# beträgt
  1. für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie die Hebammenschülerin und den Schüler in der Entbindungspflege
    ab 01.08.2010
    bis 31.08.2011
    Euro
    ab 01.09.2011
    Euro
    im ersten
    Ausbildungsjahr
    816,68
    825,69
    im zweiten
    Ausbildungsjahr
    877,40
    887,07
    im dritten
    Ausbildungsjahr
    977,59
    988,38
  2. für die Schülerin und den Schüler in der Krankenpflegehilfe:
    ab 01.08.2010
    bis 31.08.2011
    Euro
    ab 1.9.2011
    Euro
    Krankenpflegehilfe
    748,88
    757,14
( 2 ) Wird eine andere Ausbildung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 des Krankenpflegegesetzes, gemäß § 8 Satz 2 des Hebammengesetzes oder gemäß der landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenpflegehilfeausbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt in Anwendung des Absatzes 1 die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz6#, erhält die Schülerin bzw. der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergütung.
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin bzw. der Schüler die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
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§ 3
Außerkrafttreten

Die Ordnung für die Ausbildungsvergütung der Schülerinnen und Schüler nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz 2000 (KrSchVergO 2000) vom 1. Dezember 2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002, für die nach Abschnitt 9 vom Geltungsbereich ausgenommenen Schülerinnen und Schüler mit Ablauf des 25. März 2003, außer Kraft.

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1 ↑ Überschrift geändert durch ARR vom 9.6.2004; Abkürzung geändert durch ARR vom 21. August 2008.
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2 ↑ § 1 geändert durch ARR vom 09.06.2004
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3 ↑ Nr. 1560
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4 ↑ § 2 Abs. 1 geändert, Abs. 2 Satz 1 neu gefasst durch ARR vom 09.06.2004, Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 21. November 2007; Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 21. August 2008; Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 2. Juli 2010.
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5 ↑ Nr. 1560
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6 ↑ Nr. 1560