.Ordnung für die Ausbildungsvergütung der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz
####§ 12#
§ 24#
Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 30.04.2011
Ordnung für die Ausbildungsvergütung der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz
und in der Krankenpflegehilfe 1#
(KrSchVergO)
Vom 26. März 2003
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | ARR zur Änderung der KrSchO sowie der KrSchVergO | 9. Juni 2004 | Überschrift § 1 § 2 Abs. 1 S. 1 | geändert geändert geändert | |
§ 2 Abs. 2 S. 1 | neu gefasst | ||||
2 | ARR zur Änderung der KrSchO, der KrSchVergO 2003 und der AzubiO | 21. November 2007 | § 2 Abs. 1 | neu gefasst | |
3 | ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR | 21. August 2008 | Abkürzung | geändert | |
§ 2 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
4 | ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR | 2. Juli 2010 | § 2 Abs. 1 | neu gefasst |
§ 12#
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke, die unter den Geltungsbereich der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)3# fallen.
#§ 24#
Ausbildungsvergütung
(
1
)
Die monatliche Ausbildungsvergütung gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe5# beträgt
- für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie die Hebammenschülerin und den Schüler in der Entbindungspflegeab 01.08.2010
bis 31.08.2011
Euroab 01.09.2011
Euroim ersten
Ausbildungsjahr816,68825,69im zweiten
Ausbildungsjahr877,40887,07im dritten
Ausbildungsjahr977,59988,38 - für die Schülerin und den Schüler in der Krankenpflegehilfe:ab 01.08.2010
bis 31.08.2011
Euroab 1.9.2011
EuroKrankenpflegehilfe748,88757,14
(
2
)
1 Wird eine andere Ausbildung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 des Krankenpflegegesetzes, gemäß § 8 Satz 2 des Hebammengesetzes oder gemäß der landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenpflegehilfeausbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt in Anwendung des Absatzes 1 die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.
2 Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz6#, erhält die Schülerin bzw. der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergütung.
3 Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin bzw. der Schüler die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
#§ 3
Außerkrafttreten
Die Ordnung für die Ausbildungsvergütung der Schülerinnen und Schüler nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz 2000 (KrSchVergO 2000) vom 1. Dezember 2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002, für die nach Abschnitt 9 vom Geltungsbereich ausgenommenen Schülerinnen und Schüler mit Ablauf des 25. März 2003, außer Kraft.