.Kreissatzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 01.01.1979
Geltungszeitraum bis: 31.08.2011
Kreissatzung
des Kirchenkreises Arnsberg
der Evangelischen Kirche von Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2011
(KABl. 2011 S. 100)
Die Kreissynode des Kirchenkreises Arnsberg hat aufgrund von Artikel 102 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Kreissatzung beschlossen:
#§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
Zum Kirchenkreis Arnsberg der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden Arnsberg, Bestwig, Brilon, Hüsten, Marsberg, Medebach, Meschede, Neheim, Oeventrop, Olsberg, Ramsbeck- Neuandreasberg, Sundern, Warstein und Wickede durch Beschluss Nr. 24 der Synode der EKvW vom 24. Oktober 1963 zusammengeschlossen.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
Das Siegelbild zeigt das gleichschenklige Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten: „Kirchenkreis Arnsberg“.
#§ 3
Leitung des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
(
2
)
1 Der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 2 Er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
#§ 4
Vertretungsbefugnis
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
(
2
)
1 Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
(
3
)
Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 11 Absatz 3 der Satzung.
#§ 5
Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode besteht aus
- den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes,
- den Inhabern oder Verwaltern der Pfarrstellen des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden sowie aus den Predigern, die nicht Verwalter von Pfarrstellen sind,
- Abgeordneten, die von den Presbyterien der Kirchengemeinden entsandt werden,
- Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand berufen werden.
(
2
)
Jedes Presbyterium entsendet gemäß Absatz 1 Buchstabe c für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle einen Abgeordneten, der die Befähigung zum Presbyteramt hat; ferner wird je ein Abgeordneter für einen Prediger entsandt, der nicht Verwalter einer Pfarrstelle ist.
(
3
)
1 Im Kirchenkreis tätige Pfarrer, ordinierte Hilfsprediger und Prediger, die der Kreissynode nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b angehören, nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil. 2 Die Kreissynode kann ihnen in besonderen Fällen beschließendes Stimmrecht zuerkennen.
#§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand besteht aus
- dem Superintendenten,
- dem Synodalassessor,
- dem Skriba und
- weiteren sechs Mitgliedern.
(
2
)
Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes – außer für den Superintendenten – wird je ein erster und ein zweiter Stellvertreter bestellt.
#§ 7
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises
(
1
)
Die Kreissynode bildet Ständige Ausschüsse für folgende Arbeitsbereiche:
- Nominierungsausschuss,
- Rechnungsprüfungsausschuss,
- Finanzausschuss,
- Bauausschuss.
(
2
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht Ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
(
3
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
#§ 8
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse
(
1
)
In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrer und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.
(
2
)
1 Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. 2 Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
(
4
)
Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung befugt.
(
5
)
1 Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Vermögens- und Finanzverwaltung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden. 2 Zusammensetzung und Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Rechnungsprüfungswesen.
#§ 9
Geschäftsordnung
(
1
)
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung und der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen nichts Abweichendes bestimmen.
#§ 10
Kreiskirchenamt
1 Die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises werden von dem für die Kirchenkreise Arnsberg und Soest gebildeten gemeinsamen Kreiskirchenamt Soest/Arnsberg wahrgenommen. 2 Die näheren Regelungen trifft die kirchenrechtliche Vereinbarung über die Errichtung des Kreiskirchenamtes Soest/Arnsberg.
#§ 11
Leitung des Kreiskirchenamtes
(
1
)
Das Kreiskirchenamt wird von einem Beamten des Kirchenkreises geleitet (Verwaltungsleiter).
(
2
)
Der Verwaltungsleiter führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises; er ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.
(
3
)
Der Verwaltungsleiter führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig und vertritt den Kirchenkreis insoweit.
#§ 12
Ausführung von Verwaltungsaufgaben im Auftrage der Kirchengemeinden
durch das Kreiskirchenamt
(
1
)
1 Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden des Kirchenkreises, soweit sie dem Kreiskirchenamt angeschlossen sind. 2 Zurzeit sind dies die Kirchengemeinden Arnsberg, Bestwig, Brilon, Marsberg, Oeventrop, Olsberg, Ramsbeck-Neuandreasberg, Sundern, Warstein und Wickede.
(
2
)
1 Der Verwaltungsleiter führt selbstständig für diese Kirchengemeinden die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt sie insoweit. 2 Der Schriftverkehr für die Kirchengemeinden wird unter deren Namen geführt.
(
3
)
1 Der Verwaltungsleiter ist befugt, für die Kirchengemeinden Auszüge aus den Kirchenbüchern zu erteilen. 2 Er hat diese Auszüge mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen.
#§ 13
Dienstordnung des Kreiskirchenamtes
Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird im Übrigen durch eine vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
#§ 14
Bekanntmachung von Satzungen
Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 15
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
Sie tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.