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Geltungszeitraum von: 01.02.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Verordnung
für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst
(VDAufnVO)

Vom 16. Januar 2003

(KABl. 2003 S. 7)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst
22. September 2005
§ 5 Buchst. a
geändert
§ 6
neu gefasst
2
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst
24. Mai 2007
§ 3
neu gefasst
§ 4 Abs. 3
neu gefasst
§ 4 Abs. 4
eingefügt
§ 9 Abs. 2
geändert
§ 9 Abs. 3 u. 4
gestrichen
§ 12 Abs. 1
geändert

Inhaltsübersicht1#

Aufgrund von § 10 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrer-Ausbildungsgesetz2# der Evangelischen Kirche der Union vom 11. November 1983 (KABl. S. 215), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 3 der Notverordnung/gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. 2001 S. 206), hat die Kirchenleitung folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Einstellungstermine

Jeweils zum 1. November eines Jahres kann das Landeskirchenamt bis zu zwanzig geeignete Bewerberinnen oder Bewerber in den kirchlichen Vorbereitungsdienst aufnehmen und zur Vikarin bzw. zum Vikar berufen.
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§ 2
Bewerbung

( 1 ) Bewerbungen müssen jeweils bis zum 1. April eines Jahres beim Landeskirchenamt eingegangen sein.
( 2 ) Bewerberinnen und Bewerber müssen vor dem Bewerbungstermin die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 7 Pfarrausbildungsgesetz3# erfüllt haben und in die beim Landeskirchenamt geführte Bewerbungsliste (§ 3) aufgenommen worden sein.
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§ 34#
Bewerbungsliste

Das Landeskirchenamt führt eine Bewerbungsliste für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst.
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§ 45#
Verfahren zur Aufnahme in die Bewerbungsliste

( 1 ) Nach Abschluss eines Examensdurchgangs im Frühjahr und im Herbst eines Jahres führt das Landeskirchenamt ein Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Bewerbungsliste durch.
( 2 ) In dem Auswahlverfahren wird darüber entschieden, ob die Bewerberin oder der Bewerber in die Bewerbungsliste aufgenommen wird und damit eine grundsätzliche Zusage für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erhält.
( 3 ) An dem Auswahlverfahren können die Examensabsolventinnen und –absolventen teilnehmen, die auf Grund des Gesamtergebnisses der Ersten Theologischen Prüfung eine Punktzahl von mindestens 4 Punkten erreicht haben (§ 6).
( 4 ) In die Bewerbungsliste können die Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die im Auswahlseminar (§ 8) mindestens 4 Punkte und im Auswahlverfahren (§ 9) eine Gesamtpunktzahl von mindestens 11 Punkten erreichen.
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§ 56#
Auswahlkriterien zur Aufnahme in die Bewerbungsliste

Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber aus einem Examensdurchgang ergibt sich aus einer Gesamtpunktzahl aufgrund der folgenden drei Kriterien:
  1. Punktzahl aufgrund des Gesamtergebnisses der Ersten Theologischen Prüfung – Examensnote (§ 6),
  2. Zusatzpunktzahl aufgrund besonderer Belastungen und Qualifikationen (§ 7),
  3. Punktzahl aufgrund eines Auswahlseminars (§ 8).
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§ 67#
Berücksichtigung der Examensnote

Auf Grund des Gesamtergebnisses der Ersten Theologischen Prüfung, welches sich (bis zwei Stellen hinter dem Komma ohne Rundung) aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsleistungen ergibt, erhalten die Bewerberinnen und Bewerber jeweils folgende Punktzahl:
Punktwert
nach § 24 Abs. 2
ThPrO I
Note
Punktzahl
nach § 6
VDAufnVO
14,50 –   15,00
sehr gut
12
13,50 –   14,49
sehr gut
11
12,50 –   13,49
sehr gut
10
11,50 –   12,49
gut
9
10,50 –   11,49
gut
8
  9,50 –   10,49
gut
7
  8,50 –     9,49
befriedigend
6
  7,50 –     8,49
befriedigend
5
  6,50 –     7,49
befriedigend
4
  5,50 –     6,49
ausreichend
3
  4,50 –     5,49
ausreichend
2
  4,00 –     4,49
ausreichend
1
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§ 7
Zusatzpunkte

( 1 ) Aufgrund besonderer Belastungen vor dem Studium oder während des Studiums und aufgrund besonderer Qualifikationen bis zur Ablegung der Ersten Theologischen Prüfung erhalten die Bewerberinnen und Bewerber einmalig zwei Zusatzpunkte.
( 2 ) Zur Vergabe der zwei Zusatzpunkte werden berücksichtigt als besondere Belastungen:
  • Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes oder
  • Erziehung und Betreuung der eigenen Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr;
als besondere Qualifikationen:
  • eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung (von mindestens zwei Jahren Dauer),
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Studium eines anderen Studienfaches,
  • eine erfolgreich abgeschlossene Promotion oder
  • Ableistung eines diakonischen, sozialen, missionarisch-ökumenischen Jahres, eines Auslandsstudiums oder vergleichbare Aktivitäten von jeweils mindestens einem Jahr Dauer.
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§ 8
Auswahlseminar

( 1 ) In einem Auswahlseminar beurteilt eine Auswahlkommission (§ 10) die persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Punktvergabe nach folgenden Maßstäben:
7 bis 9 Punkte:
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird besonders empfohlen.
4 bis 6 Punkte:
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird empfohlen.
1 bis 3 Punkte:
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird mit Einschränkung empfohlen.
( 2 ) Im Verlauf des Auswahlseminars werden ein Kurzvortrag, ein Gruppengespräch und ein Einzelgespräch durchgeführt, bei denen aufgrund der methodischen Differenzierung die unterschiedlichen inhaltlichen Zielvorgaben mit unterschiedlichen Schwerpunkten zur Geltung kommen können.
( 3 ) Die Beurteilung nach Absatz 1 erfolgt aufgrund folgender Beobachtungsschwerpunkte:
  • Überzeugende Vertretung der eigenen Position,
  • Sprach-, Argumentations- und Dialogverhalten,
  • Team-, Kooperations- und Integrationsverhalten,
  • Belastbarkeit und Situationsbewältigung,
  • Konfliktverhalten und Problemlösungsfähigkeit,
  • Selbstreflexion.
( 4 ) Das Auswahlseminar findet an vom Landeskirchenamt festgesetzten Terminen in Gruppen aus den Bewerbungen eines Examensdurchgangs statt. In Ausnahmefällen können für einzelne Bewerberinnen und Bewerber Sondertermine festgesetzt werden.
( 5 ) Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 98#
Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

( 1 ) Die Gesamtpunktzahl für jede Bewerberin und jeden Bewerber ergibt sich aus der Summe der drei erzielten Punktzahlen nach §§ 6 bis 8.
( 2 ) Mit der jeweiligen Gesamtpunktzahl wird eine Gesamtliste des jeweiligen Prüfungsdurchgangs aller Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in die Bewerbungsliste erstellt. Aufgrund der Reihenfolge nach den Gesamtpunktzahlen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber stellt das Landeskirchenamt nach Maßgabe des § 4 Absätze 3 und 4 fest, wer in die Bewerbungsliste aufgenommen wird.
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§ 10
Auswahlkommission

( 1 ) Zur Durchführung der Auswahlseminare (§ 8) beruft das Landeskirchenamt für jeden Examensdurchgang eine Auswahlkommission mit jeweils vier Mitgliedern und zwei Vertreterinnen oder Vertretern.
( 2 ) Zusätzlich nimmt eine unabhängige Beobachterin oder ein unabhängiger Beobachter als beratendes Mitglied an den Auswahlgesprächen teil. Sie oder er wird vom Landeskirchenamt berufen.
( 3 ) Wenn ein Mitglied der Auswahlkommission gegenüber einer Bewerberin oder einem Bewerber persönlich befangen ist oder sich für befangen erklärt, nimmt es nicht an dem entsprechenden Auswahlseminar teil, sondern eine Vertreterin oder ein Vertreter nach § 10 Abs. 1.
( 4 ) Alle Mitglieder der Auswahlkommissionen sind zur Verschwiegenheit über das Auswahlseminar und dessen Ergebnis verpflichtet.
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§ 11
Verfahren zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

( 1 ) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu einem bestimmten Einstellungstermin erfolgt auf Antrag entsprechend der Reihenfolge in der Bewerbungsliste durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag einem späteren Einstellungstermin als dem Termin, der sich aus der Bewerbungsliste ergibt, zuordnen.
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§ 129#
Fortschreibung der Bewerbungsliste

( 1 ) Die bestehende Bewerbungsliste wird mit den vorgesehenen Einstellungsterminen bestätigt. Soweit für einzelne Einstellungstermine auf der Bewerbungsliste noch Plätze frei sind oder frei werden, werden diese nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 vergeben.
( 2 ) Für Änderungsanträge der Bewerberinnen und Bewerber gilt § 11 Abs. 2 der Verordnung entsprechend.
( 3 ) Die nach der Verordnung vom 18. Februar 1999 für die Aufnahmen in den kirchlichen Vorbereitungsdienst beim Landeskirchenamt geführten Examensdurchgangslisten und Sonderlisten werden aufgehoben.
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§ 1310#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst (VDAufnVO) vom 18. Februar 1999 (KABl. 1999 S. 74), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 13. April 2000 (KABl. 2000 S. 75), außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.
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2 ↑ Nr. 516
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3 ↑ Nr. 515
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4 ↑ § 3 neu gefasst durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 24. Mai 2007.
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5 ↑ § 4 Abs. 3 neu gefasst, Abs. 4 eingefügt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 24. Mai 2007
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6 ↑ § 5 Buchst. a) bis c) berichtigt durch die Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst (VDAufnVO), § 5 Buchst. a) geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 22. September 2005.
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7 ↑ § 6 neu gefasst durch die Verordnung zur Änderung der verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 22. September 2005.
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8 ↑ § 9 Abs. 2 geändert, Abs. 3 u. 4 gestrichen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 24. Mai 2007.
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9 ↑ § 12 geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst vom 24. Mai 2007.
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10 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung.