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Arbeitsrechtsregelung für Integrationsprojekte

Vom 23. November 2011

(KABl. 2011 S. 289)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auf nach §§ 132 ff. SGB IX anerkannte Integrationsprojekte Anwendung. Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
( 2 ) Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1, die in der Produktion bzw. Dienstleistung auch für Dritte tätig sind.
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§ 2
Anwendung von Tarifverträgen

( 1 ) Abweichend von den Bestimmungen des BAT-KF1# können den Arbeitsverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Absatz 2 als Mindestinhalt die branchenüblichen, regional geltenden tarifvertraglichen Regelungen, die mit einer dem Deutschen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft abgeschlossen wurden, in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung zu Grunde gelegt werden.
( 2 ) Ausgenommen von Absatz 1 sind die Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung. Anstelle der tarifvertraglichen Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung findet § 24 BAT-KF2# entsprechend Anwendung.
Protokollerklärung zu § 2:
Der Bezug zum BAT-KF bleibt in den Arbeitsverträgen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitsrechtsregelung abgeschlossen sind, für die Dauer der Laufzeit des Arbeitsvertrages bestehen.
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§ 33#
Informationspflicht

Wendet ein Träger die Regelungen dieser Arbeitsrechtsregelung an, hat er unverzüglich eine entsprechende Information an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe zu übersenden. Der Träger sendet die Information ebenfalls an das Diakonische Werk (Vorstand), bei dem er Mitglied ist. Die Information muss die Bezeichnung des Integrationsprojektes und seiner Arbeitsfelder, die Anzahl und den Beschäftigungsumfang der dort angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Angabe des den Arbeitsverträgen zu Grunde gelegten Tarifvertrages enthalten. Die Angaben sind zum 31. Dezember jeden Jahres zu aktualisieren. Die Geschäftsstelle leitet diese Informationen an die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission weiter.

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1 ↑ Nr. 1100.
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2 ↑ Nr. 1100.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2011.