.Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 01.01.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Kirchengesetz
zur Bildung von Kreissynoden in besonderen Fällen
(Kreissynodengesetz – KSG)
Vom 16. November 2007
Die Landessynode hat auf Grund von Artikel 89 Absatz 4 Kirchenordnung mit der für Änderungen der Kirchenordnung1# vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Abweichend von Artikel 89 Absatz 2, 90, 91 und 92 Absatz 1 Kirchenordnung2# kann die Kirchenleitung auf Antrag die nachfolgende Regelung für die Zusammensetzung einer neu zu bildenden Kreissynode genehmigen.
(
2
)
1 Im Fall der Vereinigung von Kirchenkreisen können die beteiligten Kreissynoden im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 84 Absatz 2 Kirchenordnung3# bei der Kirchenleitung beantragen, die neue Kreissynode nach diesem Kirchengesetz zu bilden, wenn die neue Kreissynode mehr als 140 Mitglieder hätte. 2 Die erste Amtszeit einer außerhalb des turnusmäßigen Wahlverfahrens nach diesem Gesetz gebildeten Kreissynode endet mit der nächsten turnusmäßigen Neubildung der Kreissynoden.
(
3
)
Eine Kreissynode mit mehr als 140 Mitgliedern kann bei der Kirchenleitung mit Wirkung für die nächste Amtszeit beantragen, ihre Kreissynode nach diesem Kirchengesetz zu bilden.
#§ 2
Mitglieder der Kreissynode sind:
#- die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
- die Abgeordneten der Kirchengemeinden;
- die Abgeordneten des Kirchenkreises.
§ 3
(
1
)
Die Abgeordneten der Kirchengemeinde werden vom Presbyterium berufen.
(
2
)
1 Eine Kirchengemeinde mit bis zu 5.000 Gemeindegliedern entsendet als Abgeordnete eine Pfarrerin oder einen Pfarrer sowie ein Gemeindeglied in die Kreissynode. 2 Für jeweils weitere angefangene 5.000 Gemeindeglieder entsendet eine Kirchengemeinde im Wechsel zuerst ein weiteres Gemeindeglied und danach eine weitere Pfarrerin oder einen weiteren Pfarrer in die Kreissynode. 3 Die nicht ordinierten Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben; die ordinierten Abgeordneten müssen Gemeindepfarrstellen innehaben.
(
3
)
1 Für die nicht ordinierten Abgeordneten ist jeweils die erste und zweite Stellvertretung zu bestimmen. 2 Sind nicht ordinierte Abgeordnete und beide stellvertretende Abgeordnete verhindert, kann das Presbyterium auch stellvertretende Abgeordnete anderer nicht ordinierter Abgeordneter entsenden. 3 Für die ordinierten Abgeordneten sollen Pfarrerinnen und Pfarrer mit Gemeindepfarrstellen aus derselben Kirchengemeinde für die erste und zweite Stellvertretung bestimmt werden.
#§ 4
(
1
)
Die Abgeordneten des Kirchenkreises werden vom Kreissynodalvorstand berufen.
(
2
)
1 Ein Kirchenkreis mit bis zu 25.000 Gemeindegliedern entsendet eine ordinierte Abgeordnete oder einen ordinierten Abgeordneten. 2 Für jeweils weitere angefangene 25.000 Gemeindeglieder wird eine weitere ordinierte Abgeordnete oder ein weiterer ordinierter Abgeordneter entsandt. 3 Die vom Kirchenkreis entsandten Abgeordneten müssen Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises oder eines zugeordneten kirchlichen Verbandes sein.
(
3
)
1 Über die in Absatz 2 genannten Abgeordneten hinaus beruft der Kreissynodalvorstand weitere Abgeordnete. 2 Die Zahl der weiteren berufenen Abgeordneten darf ein Fünftel der Zahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden nicht übersteigen. 3 Für die weiteren berufenen Abgeordneten kann jeweils eine erste und zweite Stellvertretung bestimmt werden.
4 Die weiteren berufenen Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 5 Ordinierte Theologinnen und Theologen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berufen werden. 6 Die weiteren berufenen Abgeordneten der Kreissynode sollen Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sein.
(
4
)
Bei der Berufung sollen die verschiedenen Einrichtungen, Dienste und Arbeitsbereiche des Kirchenkreises, die Lehrkräfte für den evangelischen Religionsunterricht sowie die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis berücksichtigt werden.
#§ 5
(
1
)
1 Die Veränderung der Gemeindegliederzahl ist in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Abgeordneten erst bei der folgenden Neubildung der Kreissynode zu berücksichtigen. 2 Die Zahl der Gemeindeglieder eines Kirchenkreises wird vom Landeskirchenamt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes festgestellt.
(
2
)
Jeder Wechsel im Verfahren für die Zusammensetzung der Kreissynode bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
(
3
)
1 Stellt die Kirchenleitung zum Ende einer Legislaturperiode einer nach diesem Gesetz zusammengesetzten Kreissynode fest, dass die Kreissynode bei einer Zusammensetzung gemäß Artikel 89 Absatz 2, 90 und 91 Kirchenordnung4# weniger als 140 Mitglieder hätte, soll sie die Genehmigung aufheben. 2 Der Kreissynodalvorstand sorgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt für eine Neubildung der Kreissynode.
#§ 6
Bis zu einem Drittel der im Kirchenkreis tätigen Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) kann der Kreissynodalvorstand als beratende Mitglieder der Kreissynode berufen.
#§ 7
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. 3 Die Zusammensetzung von Kreissynoden nach diesem Gesetz bleibt bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit davon unberührt.