.Satzung
Geltungszeitraum von: 01.01.2004
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Satzung
zur Struktur des Kirchenkreises Hamm
Vom 5. Dezember 2003
Auf Grund des Art. 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# hat die Kreissynode des Kirchenkreises folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Die Zahl der Synodalältesten wird gemäß Art. 107 Abs. 1 der Kirchenordnung2# auf sechs Mitglieder festgesetzt.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand besteht demnach aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Scriba und sechs weiteren Mitgliedern.
(
3
)
Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten werden je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt.
#§ 2
(
1
)
Die Kreissynode bildet gemäß Art. 102 der Kirchenordnung3# folgende ständige Ausschüsse:
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Finanzausschuss
- Nominierungsausschuss
- Ausschuss für Gesellschaftliche Verantwortung und Umwelt
- Theologischer Ausschuss
- Ausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik
- Partnerschaftsausschuss
- Jugendausschuss
- Ausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
- Schulausschuss
- Strukturausschuss
- Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
- Frauenausschuss
(
2
)
Das ständige Verfahren der Bildung, der Geschäftsführung sowie der Leitung der ständigen Ausschüsse wird durch die Geschäftsordnung der Kreissynode geregelt, soweit Kirchengesetze oder Satzungen nichts anderes bestimmen.
#§ 3
(
1
)
Es wird ein Kreiskirchenamt in Hamm errichtet.
(
2
)
Das Kreiskirchenamt ist für die Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises, der Superintendentin oder des Superintendenten und der Kirchengemeinden des Kirchenkreises zuständig.
(
3
)
Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird durch die vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
#§ 4
(
1
)
Die Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(
2
)
Entgegenstehende Vorschriften des Kirchenkreises werden durch diese Satzung aufgehoben.