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Geltungszeitraum von: 01.12.2004

Geltungszeitraum bis: 28.02.2012

Satzung
für die Kinder- und Jugendarbeit
im Kirchenkreis Vlotho

Vom 13. Dezember 2003

(KABl. 2004 S. 351)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Vlotho
21. Oktober 2005
§ 7 Abs. 1
neu gefasst

Inhaltsübersicht1#

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Präambel

Die Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Vlotho wurzelt mit ihrem Anliegen, ihrem Auftrag und ihrer Zielsetzung im biblischen Zeugnis von Gottes Selbstkundgabe in Jesus Christus. Weil alle Menschen zur Erkenntnis der Wahrheit kommen sollen, die er, Jesus Christus, ist (1. Timotheus 2,3-6; Johannes 14,6), und weil er, Jesus Christus sich ohne Unterschied nicht nur Erwachsenen, sondern auch Jugendlichen und Kindern zugewandt hat (Matthäus 19,16-26; Markus 10,14-16), gilt ihnen ebenso ohne Unterschied auch die missionarische Aufmerksamkeit, das pädagogische Bemühen und das diakonische Handeln der Kirche. Diese Aufgabe wahrzunehmen, obliegt einer jeden Kirchengemeinde. Der um der Sache willen erforderlichen Beratung, Förderung und Unterstützung dieser Arbeit durch fachlich besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen den Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit auf regionaler und kreiskirchlicher Ebene. Das Zusammenwirken aller Beteiligten wird in der folgenden Weise geordnet:
Die Kreissynode des Kirchenkreises Vlotho beschließt für den Aufgabenbereich Kinder- und Jugendarbeit gemäß Artikel 102 Absatz 2 und 104 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:
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I.
Synodaler Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist als Beratungsgremium für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Vlotho sowie für die Begleitung der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen zuständig. Durch die in den synodalen Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit delegierten Vertreterinnen und Vertreter der regionalen Jugendfachausschüsse und Verbände ist die Verbindung mit der Arbeit in den Regionen gewährleistet.
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§ 1
Aufgaben

Aufgaben des Ausschusses sind insbesondere:
  • Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und Regionen,
  • gegenseitige Information über die Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis,
  • Entwicklung und Koordination von Projekten,
  • Erarbeitung und Überprüfung einer Konzeption der Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis, die die gewachsenen Strukturen im Kirchenkreis berücksichtigt,
  • Zusammenarbeit mit Trägern außerschulischer Jugendbildung, Schulen und anderen öffentlichen Institutionen,
  • Entsendung von Delegierten in kommunale und überregionale Ausschüsse und Gremien,
  • Beratung von Synodalvorlagen,
  • Erarbeitung von jugendpolitischen Stellungnahmen für den Kreissynodalvorstand,
  • Fachaufsicht über das Jugendreferat,
  • Beteiligung bei der Berufung der Synodaljugendreferentin oder des Synodaljugendreferenten,
  • Beteiligung bei der Berufung der Synodaljugendpfarrerin oder des Synodaljugendpfarrers,
  • Mitwirkung bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jugendreferat,
  • Aufstellung des Haushaltes für die kreiskirchliche Kinder- und Jugendarbeit.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Dem synodalen Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit gehören an:
  • je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Jugendfachausschusses jeder Region,
  • die Region Bad Oeynhausen entsendet einen zusätzlichen Vertreter,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des CVJM-Kreisverbandes Bad Oeynhausen,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Religionslehrerinnen und Religionslehrer,
  • je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreissynodalvorstandes und des kreiskirchlichen Finanzausschusses,
  • ein/e Vertreter/in der Konferenz der hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
  • die Synodaljugendreferentin oder der Synodaljugendreferent,
  • die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen Synodale oder stellvertretende Synodale sein. Die übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. Für die Mitglieder des Ausschusses wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.
( 2 ) Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit kann sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen. Dazu gehören besonders die Synodalbeauftragten für Kindergottesdienst und Kirchlichen Unterricht.
( 3 ) Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit wird nach jeder turnusmäßigen Presbyterwahl von der Kreissynode neu berufen. Vorschläge erfolgen aus den Jugendfachausschüssen der Regionen, aus dem CVJM-Kreisverband Bad Oeynhausen, durch den Schulreferenten und aus der Konferenz der hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen. Kreissynodalvorstand und Finanzausschuss entsenden je einen Vertreter nach ihrer Konstituierung.
( 4 ) Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter, die beide Mitglieder der Kreissynode sein müssen. Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Er muss darüber hinaus zusammentreten, wenn dieses mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beim geschäftsführenden Ausschuss schriftlich verlangt.
Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Für die Einladung, Verhandlung und Beschlussfassung des synodalen Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit gelten im Übrigen die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode.
Die Führung der Sitzungsprotokolle wird der Synodaljugendreferentin oder dem Synodaljugendreferenten übertragen.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Ausschuss (GA) für die Dauer von vier Jahren.
( 2 ) Dem GA gehören vier Mitglieder an, von denen mindestens zwei ehrenamtlich tätig sein müssen:
  • die oder der Vorsitzende des synodalen Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit,
  • die Synodaljugendreferentin oder der Synodaljugendreferent,
  • zwei weitere Mitglieder des synodalen Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des synodalen Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit führt den Vorsitz im GA.
( 4 ) Der GA bereitet die Sitzungen des synodalen Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit vor und veranlasst die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse.
( 5 ) Der GA entscheidet über die laufenden Geschäfte des Jugendreferates; für die Ausführung der Entscheidung sorgt die Synodaljugendreferentin oder der Synodaljugendreferent.
( 6 ) Der GA berät die Regionen. In allen die Kinder- und Jugendarbeit betreffenden Fragen wird er vom Kreissynodalvorstand gehört.
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II.
Das Jugendreferat

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§ 4

( 1 ) Das Jugendreferat besteht aus den hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, der Synodaljugendreferentin oder dem Synodaljugendreferenten und der Synodaljugendpfarrerin oder dem Synodaljugendpfarrer.
( 2 ) Die Aufgaben des Jugendreferates ergeben sich aus:
  • der Konzeption der Kinder- und Jugendarbeit,
  • der Dienstanweisung der Synodaljugendreferentin oder des Synodaljugendreferenten,
  • den Dienstanweisungen der hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
  • den funktionalen Aufgaben für den gesamten Kirchenkreis.
( 3 ) Für die Arbeit des Jugendreferates gelten darüber hinaus die entsprechenden Bestimmungen und Ordnungen für Kinder- und Jugendarbeit in der EKvW.
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§ 5
Finanzielle Ausstattung

( 1 ) Die Kreissynode beschließt im Rahmen des Synodalhaushaltes über die erforderlichen Mittel für die Arbeit des Jugendreferates.
( 2 ) Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen werden vom Jugendreferat Mittel der öffentlichen Hand (Kommunen, Landes- und Bundesjugendplan) in Anspruch genommen.
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III.
Regionale Kinder- und Jugendarbeit

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§ 6
Regionale Jugendfachausschüsse

Für die regionale Kinder- und Jugendarbeit werden folgende Regionalausschüsse (Jugendfachausschüsse) gebildet, die ständige Ausschüsse i. S. von Artikel 102 Abs. 2 KO3# sind:
  1. Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen,
  2. Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden in Löhne,
  3. Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden in Porta Westfalica,
  4. Jugendfachausschuss für die Kirchengemeinden in Vlotho.
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§ 74#
Zusammensetzung

( 1 ) Der Jugendfachausschuss wird paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Presbyterien und der freien und verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit besetzt. Seine Mitglieder werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit entsprechend dem Vorschlag der Presbyterien und Verbände berufen; die Presbyterien schlagen dabei für jede Pfarrstelle bis zu zwei Vertreter zur Berufung vor. Für die Mitglieder des regionalen Jugendfachausschusses wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt. Mindestens 1 Mitglied des Jugendfachausschusses soll Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle sein. Die Mitglieder müssen nicht Synodale oder stellvertretende Synodale sein.
( 2 ) Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand der Jugendfachausschüsse wird durch die Kreissynode festgestellt. Scheidet jemand während der Amtszeit aus, schlägt das entsendende Gremium ein neues Mitglied zur Berufung durch den KSV vor.
( 3 ) Dem Jugendfachausschuss gehören die Synodaljugendreferentin oder der Synodaljugendreferent sowie die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit der Region mit beratender Stimme an.
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§ 8
Vorsitz, Arbeitsweise

( 1 ) Der Jugendfachausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 2 ) Der Jugendfachausschuss tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Zu seiner konstituierenden Sitzung wird er von der Synodaljugendreferentin oder dem Synodaljugendreferenten einberufen. Für die Einladung, Verhandlung und Beschlussfassung des Jugendfachausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Beschlussfassung der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Jugendfachausschusses, den Vorsitzenden der Presbyterien, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des synodalen Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit, dem Kreissynodalvorstand und dem Kreiskirchenamt zugeleitet werden.
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§ 9
Aufgaben

Der Jugendfachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Kinder- und Jugendarbeit in den zur Region gehörenden Kirchengemeinden zu fördern,
  • die Kinder- und Jugendarbeit im Bereich der Region zu koordinieren,
  • Arbeitsrichtlinien und Zielvorstellungen für die Kinder- und Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit den hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu entwickeln,
  • Beschlussfassung über die im Rahmen der regionalen Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung stehenden Mittel,
  • Vorschlag zur Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Region im Rahmen des Stellenplanes,
  • Erarbeitung eines Vorschlags für die vom Kreissynodalvorstand zu erlassenden Dienstanweisungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • Beratung und Entscheidung in Angelegenheiten der regionalen Kinder- und Jugendarbeit.
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IV.
Übergreifende Bestimmungen

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§ 10
Dienst- und Fachaufsicht

Die Dienstaufsicht über die hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten, die Fachaufsicht von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen regionalen Fachausschusses wahrgenommen.
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§ 11
Zusammenarbeit und gegenseitige Information

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des synodalen Ausschusses für Kinder- und Jugendarbeit lädt die Vorsitzenden der Regionalausschüsse in regelmäßigen Abständen zu gegenseitiger Information und Abstimmung mit dem synodalen Ausschuss ein.
( 2 ) Die hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden von der Synodaljugendreferentin oder dem Synodaljugendreferenten monatlich zu einer Fachkonferenz eingeladen.
( 3 ) Die hauptberuflichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen berichten regelmäßig in den Presbyterien ihrer Region.
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V.
Schlussbestimmung

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§ 12
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ § 7 Abs. 1 neu gefasst durch die Änderung der Satzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis Vlotho vom 21. Oktober 2005.