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####§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 6
§ 7
#§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 124#
Satzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho
Vom 20. Oktober 2012
(KABl. 2012 S. 32)
Präambel
1 Die Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho wurzelt mit ihrem Anliegen, ihrem Auftrag und ihrer Zielsetzung im biblischen Zeugnis von Gottes Selbstkundgabe in Jesus Christus. 2 Weil alle Menschen zur Erkenntnis der Wahrheit kommen sollen, die er, Jesus Christus, ist (1. Timotheus 2, 3–6; Johannes 14, 6), und weil er, Jesus Christus, sich ohne Unterschied nicht nur Erwachsenen, sondern auch Jugendlichen und Kindern zugewandt hat (Matthäus 19, 16–26; Markus 10, 14–16), gilt ihnen ebenso ohne Unterschied auch die missionarische Aufmerksamkeit, das pädagogische Bemühen und das diakonische Handeln der Kirche. 3 Diese Aufgabe wahrzunehmen obliegt einer jeden Kirchengemeinde. 4 Der um der Sache willen erforderlichen Beratung, Förderung und Unterstützung dieser Arbeit durch fachlich besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen die Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit auf regionaler und kreiskirchlicher Ebene. 5 Das Zusammenwirken aller Beteiligten wird in der folgenden Weise geordnet:
6 Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho beschließt für den Aufgabenbereich Kinder- und Jugendarbeit gemäß Artikel 102 Absatz 2 und 104 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:
#I. Synodalausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
Der Synodalausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (SKJ) ist als Beratungsgremium gemäß Artikel 102 Absatz 2 KO3# für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho sowie für die Begleitung der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen zuständig.
#§ 1
Aufgaben
Aufgaben des Ausschusses sind insbesondere:
- Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und den Regionen Bad Oeynhausen, Löhne, Porta Westfalica und Vlotho,
- gegenseitige Information über die Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis,
- Entwicklung und Koordination von Projekten,
- Erarbeitung und Überprüfung einer Konzeption der Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenkreis als Beschlussvorlage für den KSV,
- Zusammenarbeit mit Trägern außerschulischer Jugendbildung, Schulen und anderen öffentlichen Institutionen,
- Entsendung von Delegierten in kommunale und überregionale Ausschüsse und Gremien,
- Beratung von Synodalvorlagen,
- Erarbeitung von jugendpolitischen Stellungnahmen für den Kreissynodalvorstand,
- Mitwirkung bei der Berufung der Synodaljugendpfarrerin oder des Synodaljugendpfarrers,
- Mitwirkung bei der Berufung der Synodaljugendreferentin oder des Synodaljugendreferenten,
- Mitwirkung bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jugendreferat,
- Aufstellung des Haushaltes für die kreiskirchliche Kinder- und Jugendarbeit als Beschlussvorlage für die Kreissynode im Rahmen des kreiskirchlichen Haushaltes.
§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
1 Dem SKJ gehören an:
- je zwei Vertreterinnen oder Vertreter jeder Region,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des CVJM-Kreisverbandes Bad Oeynhausen,
- je ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes und des kreiskirchlichen Finanzausschusses,
- ein Mitglied der Konferenz der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
- die Synodaljugendreferentin oder der Synodaljugendreferent,
- die Synodaljugendpfarrerin oder der Synodaljugendpfarrer.
2 Für die Mitglieder des Ausschusses wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.
(
2
)
Der SKJ kann sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
(
3
)
1 Der SKJ wird nach jeder turnusmäßigen Presbyterwahl von der Kreissynode neu berufen. 2 Vorschläge erfolgen aus den Regionaljugendbeiräten der Regionen, aus dem CVJM-Kreisverband Bad Oeynhausen und aus der Konferenz der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen.
#§ 3
Vorsitz, Arbeitsweise
(
1
)
1 Der synodale Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter. 2 Der SKJ tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. 3 Er muss darüber hinaus zusammentreten, wenn dieses mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.
(
2
)
1 Der SKJ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Für die Einladung, Verhandlung und Beschlussfassung des SKJ gelten im Übrigen die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode.
(
3
)
1 Die Führung der Sitzungsprotokolle wird der Vertreterin oder dem Vertreter der Konferenz der Jugendreferentinnen und Jugendendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen übertragen. 2 Es ist den Mitgliedern des SKJ sowie der Superintendentin oder dem Superintendenten spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.
#§ 4
Geschäftsführung des Synodalausschusses für Kinder- und Jugendarbeit
(
1
)
1 Für den SKJ wird ein Geschäftsführender Ausschuss (GA) gebildet. 2 Ihm gehören neben der Synodaljugendpfarrerin oder dem Synodaljugendpfarrer und der Synodaljugendreferentin oder dem Synodaljugendreferenten zwei weitere Mitglieder des SKJ an, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sein müssen. 3 Sie werden vom SKJ für vier Jahre gewählt.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende des SKJ führt den Vorsitz im GA.
(
3
)
Der GA bereitet die Sitzungen der SKJ vor.
(
4
)
In allen die Kinder- und Jugendarbeit betreffenden Fragen wird der GA vom Kreissynodalvorstand gehört.
(
5
)
Die Ausführung der Beschlüsse des SKJ sowie die lfd. Geschäftsführung des Jugendreferates obliegt der Synodaljugendreferentin oder dem Synodaljugendreferenten.
#II. Das Jugendreferat
#§ 5
(
1
)
1 Das Jugendreferat besteht aus den angestellten Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, der Synodaljugendreferentin oder dem Synodaljugendreferenten und der Synodaljugendpfarrerin oder dem Synodaljugendpfarrer. 2 Die Synodaljugendreferentin oder der Synodaljugendreferent trägt die Leitungsverantwortung.
(
2
)
1 Die Aufgaben des Jugendreferates ergeben sich aus:
- der Konzeption der Kinder- und Jugendarbeit,
- der Dienstanweisung der Synodaljugendreferentin oder des Synodaljugendreferenten,
- den Dienstanweisungen der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
- den funktionalen Aufgaben für den Kirchenkreis.
2 Zur Aufgabe gehört auch die gegenseitige Information zwischen allen Mitarbeitenden und den Gremien.
#§ 6
Finanzielle Ausstattung
(
1
)
Die Kreissynode beschließt im Rahmen des Haushaltsplanes über die erforderlichen Mittel für die Arbeit des Jugendreferates.
(
2
)
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen werden vom Jugendreferat Mittel der öffentlichen Hand (z. B. Kommunen, Landes- und Bundesjugendplan) in Anspruch genommen.
#III. Regionale Kinder- und Jugendarbeit
Für die regionale Kinder- und Jugendarbeit ist als Koordinationsgremium für jede Region ein Regionalbeirat für Kinder- und Jugendarbeit (RKJ) tätig, der die praktische Ausgestaltung der Kinder- und Jugendarbeit begleitet.
#§ 7
Regionalbeiräte für Kinder- und Jugendarbeit (RKJ)
Für die regionale Kinder- und Jugendarbeit werden folgende RKJ gebildet:
- RKJ für die Kirchengemeinden in Bad Oeynhausen,
- RKJ für die Kirchengemeinden in Löhne,
- RKJ für die Kirchengemeinden in Porta Westfalica,
- RKJ für die Kirchengemeinden in Vlotho.
§ 8
Aufgaben
Der RKJ
- fördert die Kinder- und Jugendarbeit in den zur Region gehörenden Kirchengemeinden,
- koordiniert die Kinder- und Jugendarbeit im Bereich der Region,
- entwickelt Arbeitsrichtlinien und Zielvorstellungen für die Kinder- und Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit den hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- koordiniert die im Rahmen der regionalen Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich der erforderlichen Umsetzung,
- schlägt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Region im Rahmen des Stellenplanes zur Einstellung vor,
- erarbeitet Vorschläge für die vom Kreissynodalvorstand zu erlassenden Dienstanweisungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- berät und koordiniert die Angelegenheiten der regionalen Kinder- und Jugendarbeit,
- schlägt zwei Vertreterinnen oder Vertreter des synodalen Kinder- und Jugendausschusses für die Region vor.
§ 9
Zusammensetzung
(
1
)
Der RKJ wird aus
- den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendarbeit gebildet. Sie werden von den Presbyterien berufen. Unabhängig davon endet die Mitgliedschaft mit der Beendigung der Tätigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Kinder- und Jugendarbeit,
- den Jugendpresbyterinnen und Jugendpresbytern einer Region und
- den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen der Region gebildet.
(
2
)
Zur Sicherstellung des Proporzes gilt für Abstimmungen und Wahlen folgende Regelung:
- jede Gemeinde einer Region hat zwei Stimmen. Eine Stimme entfällt auf die Jugendpresbyterin oder die Jugendpresbyterinnen und den oder die Jugendpresbyter, die zweite Stimme wird von den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde abgegeben,
- die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen der Region haben ebenfalls gemeinsam eine Stimme.
(
3
)
Die Synodaljugendreferentin oder der Synodaljugendreferent gehört den RKJ mit beratender Stimme an.
#§ 10
Vorsitz, Arbeitsweise
(
1
)
Der RKJ wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
1 Der RKJ tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. 2 Zu seiner konstituierenden Sitzung wird er von der Synodaljugendreferentin oder dem Synodaljugendreferenten einberufen. 3 Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
(
3
)
Über die Sitzungen sind Niederschriften durch eine Jugendreferentin oder einen Jugendreferenten oder eine Gemeindepädagogin oder einen Gemeindepädagogen zu fertigen, die den Mitgliedern des RKJ, den Vorsitzenden der Presbyterien, der oder dem Vorsitzenden des SKJ und der Superintendentin oder dem Superintendenten spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zugeleitet werden.
#IV. Übergreifende Bestimmungen
#§ 11
Zusammenarbeit und gegenseitige Information
(
1
)
Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden von der Synodaljugendreferentin oder dem Synodaljugendreferenten regelmäßig zu einer Fachkonferenz eingeladen.
(
2
)
Die Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sollen regelmäßig in die Presbyterien ihrer Region eingeladen werden, um über die regionale und gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit zu berichten und die Möglichkeiten der Weiterentwicklung erörtern.
(
3
)
Die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden in den RKJ berichten laufend in den Presbyterien über die Arbeit des RKJ.
#V. Schlussbestimmung
#§ 124#
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. Dezember 2003 (KABl. 2004 S. 351) außer Kraft.